Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Psychiaterin Dr. med ...
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 6.1
Erwägung 6.2
Erwägung 7
Erwägung 7.2
8. Nach dem Gesagten ist es bundesrechtswidrig, dass die Vorinsta ...
Bearbeitung, zuletzt am 01.03.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
36. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022
 
 
Regeste
 
Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c, Art. 28 Abs. 2 IVG; medizinische Massnahmen, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidenrente, Schadenminderungspflicht.
 
Der Beschwerdegegner war nicht invalid, da sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch wesentlich verbessern liess. Es ist nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, aus Eigeninitiative auf den Alkohol- und Drogenkonsum zu verzichten und die notwendigen Medikamente zur Behandlung des Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) einzunehmen. Die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung gehen als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (E. 7).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 148 V 397 (398)A. Der 1980 geborene A. reiste am 25. Dezember 2006 in die Schweiz ein. Am 10. November 2016 meldete er sich bei derBGE 148 V 397 (398) BGE 148 V 397 (399)IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 wies diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. In der Folge holte sie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. B. vom 8. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des A. auf eine Invalidenrente.
B. Auf Beschwerde des A. hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese Verfügung auf und stellte fest, er habe ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wies die Sache zur Festsetzung des Rentenbetrages an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 28. April 2022).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Verfügung vom 14. Juli 2021 zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A. schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Verfügung vom 9. August 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
 
 
Erwägung 3
 
BGE 148 V 397 (399)
BGE 148 V 397 (400)3.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 1 Abs. 1 Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [FlüB; SR 831.131.11]), die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG setzten gemäss ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut den Abschluss der medizinischen und beruflichen Eingliederung für einen Rentenanspruch voraus. Auch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV) bestehe für die Dauer der medizinischen und beruflichen Eingliederung kein Renten-, sondern ein Taggeldanspruch. Dieser ende mit dem Abschluss der Eingliederung. Liege danach eine relevante Invalidität vor, entstehe derBGE 148 V 397 (400) BGE 148 V 397 (401)Rentenanspruch nach UVG bzw. MVG. Im Vergleich zum UVG und MVG enthalte das IVG eine "Taggeldlücke". Denn ein Taggeld nach IVG könne nur für die Dauer einer beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden, was bedeute, dass für die Zeit der medizinischen Behandlung kein Taggeldanspruch bestehen könne. Es träten immer wieder Fälle auf, in denen die Phase der medizinischen Behandlung sehr lange, manchmal sogar mehrere Jahre dauere. Aufgrund der uneinheitlichen Spruchpraxis in solchen Fällen sei den drei Abteilungen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im kantonalen Beschwerdeverfahren IV 2016/328 folgende Frage gestellt worden: "Haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit [...] wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind?" Diese Frage sei mehrheitlich bejaht worden, weshalb sich die Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen seither nach der entsprechenden Formulierung richte, die - entweder als Ergebnis einer Interpretation des Art. 28 Abs. 1 IVG oder als gerichtliche Ausfüllung einer Lücke in Art. 28 IVG - dem ihrerseits klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend Anwendung finden müsse. Ein entsprechender Rentenanspruch beruhe dabei nicht auf einer Invalidität im Sinne des Art. 8 Abs. 1 (i.V.m. Art. 7 Abs. 1) ATSG, sondern - wie bei einem UV- oder MV-Taggeld - auf einer Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG.
Vorliegend sei also nicht nur zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitraum ab 1. Mai 2017 invalid gewesen sei, sondern ob er länger dauernd gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG arbeitsunfähig gewesen sei. Diesbezüglich sei auf das Gutachten des Dr. med. B. vom 8. Februar 2021 abzustellen. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass beim Beschwerdegegner eine psychotische oder schizophrene Störung nicht vorliegen könne, weil es im Verlauf immer wieder zu vollständigen Remissionen gekommen sei. Das in den Akten mehrfach geschilderte auffällige Verhalten des Beschwerdegegners während der Dauer einer stationären psychiatrischen Behandlung oder eines Gefängnisaufenthaltes habe sich jeweils komplett normalisiert, was eindeutig auf einen Zusammenhang mit einem Suchtmittelmissbrauch ausserhalb eines "kontrollierten Rahmens"BGE 148 V 397 (401) BGE 148 V 397 (402)hinweise. Eine schwerwiegende psychische Gesundheitsstörung liege aufgrund des Gutachtens des Dr. med. B. nicht vor. Dieser habe - abgesehen vom Suchtmittelmissbrauch - nur ein mittelgradig ausgeprägtes unbehandeltes ADHS diagnostizieren können. Die Schlussfolgerung des Dr. med. B., die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners werde hauptsächlich durch den Suchtmittelmissbrauch wesentlich beeinträchtigt, leuchte ohne Weiteres ein. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B. vom 8. Februar 2021 stehe deshalb fest, dass der Beschwerdegegner nicht invalid im Sinne des Gesetzes sei, weil sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen - Suchtmittelentzug und Behandlung des ADHS - noch wesentlich hätte verbessern lassen. Indessen sei er seit 1. Mai 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen, weil die erforderlichen medizinischen Eingliederungsmassnahmen bis zum Verfügungserlass am 14. Juli 2021 nicht an die Hand genommen worden seien. Der Einwand der IV-Stelle, der Beschwerdegegner hätte sich problemlos selbst eingliedern können, gehe fehl, da es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, welche medizinischen Massnahmen er hätte ergreifen müssen. Die IV-Stelle wäre nach Erhalt des Gutachtens des Dr. med. B. gehalten gewesen, den Beschwerdegegner zur Erfüllung seiner Schadenminderungs- resp. Eingliederungspflicht anzuhalten. Auf eine Weigerung hin hätte erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG reagiert werden können. Der Beschwerdegegner sei also im massgebenden Zeitraum ab 1. Mai 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung im November 2016) in allen für ihn in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen. Da das Wartejahr am 1. Mai 2017 bereits abgelaufen sei, habe er ab 1. Mai 2017 bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
 
Erwägung 5
 
Das Bundesgericht erwog in BGE 121 V 264 E. 6b/cc a.E., eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres allein vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesse. Dies gelte in gleicher Weise für alle drei gesetzlichen Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [entspricht der derzeit geltenden Regelung von Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 5. Revision, BBl 2005 4459 ff., 4568]). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssten somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden könne. Seither hielt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daran fest - auch nach der amBGE 148 V 397 (403) BGE 148 V 397 (404)1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 28 IVG (vgl. Urteil 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 6.1
 
 
Erwägung 6.2
 
6.2.1 Im Gesetz besteht eine Lücke, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinemBGE 148 V 397 (404) BGE 148 V 397 (405)Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 141 IV 298 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 147 V 2 E. 4.4.1).
Dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Regelung die von der Vorinstanz ins Feld geführte Konstellation übersehen hätte, ist nicht anzunehmen.
6.2.4 Nach dem Gesagten verbietet sich die Annahme einer Lücke in Art. 28 Abs. 1 IVG in dem von der Vorinstanz dargelegten Sinn. Hiervon abgesehen hinkt die vorinstanzliche Argumentation insofern, als sie im Vergleich zum UVG und MVG im IVG eine "Taggeldlücke" erblickt (vgl. E. 4 hiervor), diese aber mit der Zusprache einer Invalidenrente ausfüllen will. Vor allem aber gilt es, der Vorinstanz Folgendes in Erinnerung zu rufen: Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessertBGE 148 V 397 (405) BGE 148 V 397 (406)werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urteile 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1, je mit Hinweis auf die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. IV-Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (Urteile 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 28 IVG). Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 121 V 190 E. 4d; Urteil 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3).
 
Erwägung 7
 
 
Erwägung 7.2
 
Weiter vertritt die IV-Stelle die Auffassung, der Beschwerdegegner habe es somit selber in der Hand, per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit herzustellen. Er brauche weder die Hilfe eines Arztes noch eine Therapie für das Absetzen der Drogen bzw. des Alkohols. Das ADHS schränke ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht ein. Somit sei die vorinstanzliche Feststellung, es hätte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt werden müssen, offensichtlich unrichtig. Der IV-Stelle ist beizupflichten. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen sein soll, aus Eigeninitiative auf den Alkohol- und Drogenkonsum zu verzichten und die notwendigen Medikamente zur Behandlung des ADHS einzunehmen. Nicht gefolgt werden kann dem vorinstanzlichen Argument, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche medizinischen Massnahmen er hätte ergreifen müssen. Denn immerhin war er im Verfahren vor der IV-Stelle bzw. auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B. und bis zum Verfügungserlass am 14. Juli 2021 durch die Soziale Fachstelle D. vertreten.
Hiervon abgesehen könnte sich der Beschwerdegegner, der hier erstmalig Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, ohnehin nicht mit Erfolg auf unterbliebene Eingliederungsmassnahmen berufen. Denn es sind keine hinreichenden Indizien für EigenanstrengungenBGE 148 V 397 (407) BGE 148 V 397 (408)ersichtlich. Es wird von ihm auch nicht aufgezeigt, dass er die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternommen habe, welche als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (hierzu siehe Art. 7 Abs. 1 IVG sowie BGE 147 V 187 E. 5.3.1; BGE 141 V 642 E. 4.3.2) nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C_363/2011; Urteil 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.1.2.3).