5. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Verein A., Sektion Z. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) | |
8C_109/2022 vom 22. Februar 2023 | |
Regeste | |
Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. f, Art. 66 Abs. 2 UVG; Zuständigkeitsbereich der Suva.
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Sachverhalt | |
A. Am 23. September 2019 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegenüber dem Verein A., Sektion Z., dass dessen Arbeitnehmer ab 1. Januar 2020 bei ihr versichert sind. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 hielt die Suva an ihrer Verfügung vom 23. September 2019 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde des Vereins A., Sektion Z., wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägung 3 | |
- Betrieben, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden (lit. f); und von
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- Betrieben für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l (lit. m).
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In Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV (SR 832.202) konkretisiert. Art. 77 lit. f UVV bestimmt, dass unter Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG solche fallen, die "Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen". Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1 Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich zunächst entscheidend, ob eine Unternehmung als Betrieb und dieser als ungegliederter oder als gegliederter qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf (BGE 113 V 327 E. 5a; Urteil 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder - im Sinne der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 209) - vorwiegenden Betriebscharakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 137 V 114 E. 3.1; BGE 113 V 327 E. 5b und 7a; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.1; 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines Unternehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, ist dieser mit der gesamten Arbeitnehmerschaft obligatorisch bei der Suva versichert, sofern ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a-q UVG gegeben ist (BGE 113 V 327 E. 5b; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 4.2.2; Urteil 8C_ 406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.4).
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Liegt dagegen ein gemischter Betrieb vor, so ist die Unterstellung für jede Betriebseinheit gesondert zu prüfen. Die Unterstellung erfolgt nach dem vorwiegenden Betriebscharakter jeder -einheit, was zu verschiedenen Unterstellungen im gleichen Betrieb führen kann. Ein gemischter Betrieb ist indes lediglich dann anzunehmen, wenn mehrere Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers "untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen" (Art. 88 Abs. 2 UVV), wobei - neben der unterstellungsrechtlichen Gliederung in verschiedene Tätigkeitsbereiche - zusätzlich vorauszusetzen ist, dass eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständigung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 113 V 341 E. 5a, BGE 113 V 327 E. 6a).
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Erwägung 4 | |
4.2 Im Zusammenhang mit der unterstellungsrechtlich relevanten Tätigkeit erwog das Bundesverwaltungsgericht sodann, der Beschwerdeführer besorge als Haupttätigkeit ca. 5'500 bis 6'000 Motorfahrzeugkontrollen im Auftrag des Kantons St. Gallen. Der Ablauf gestalte sich gemäss seinen eigenen Angaben so, dass die Motorfahrzeuge geprüft und in der Folge ein Prüfbericht erstellt werde. Bei festgestellten Mängeln erfolge eine Mitteilung an den Fahrzeughalter, welcher eine Reparatur vornehmen und dies gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigen lassen müsse. Aus seinem Internetauftritt ergebe sich, dass er auch diverse Tests auf Mängel durchführe, damit diese behoben werden könnten, um die Motorfahrzeugkontrolle zu bestehen. Die Erstellung der Prüfberichte zu bestehenden und zu behebenden Mängeln an den Fahrzeugen komme dabei konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Reparatur gleich, könnten sie doch unmittelbar für die Reparatur verwendet werden. Es handle sich somit um technische Vorbereitungshandlungen für Autowerkstätten, welche der Suva als Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV unterstellt seien. Beim Service-Center des Beschwerdeführers handle es sich damit um ein technisches Büro, welches Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG durchführe. Folglich sei er der Suva zu unterstellen. Offenbleiben könne, ob eine (direkte) Unterstellung aufgrund der "Aufbewahrung" von Motorfahrzeugen gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV bestehe.
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5.1 Gegen die Einstufung als ungegliederten Betrieb wendet der Beschwerdeführer ein, gerade nicht in einem einzigen Bereich tätig zu sein. Zum einen setze er sich mit rechtlicher Beratung und Vertretung für die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder ein, gewähre diesen zum anderen jedoch auch Dienstleistungen im technischen Bereich, wobei er für den Kanton insbesondere auch die Fahrzeuge abnehme. In den Service-Centern würden sodann diverse Produkte wie etwa Versicherungen verkauft. Schliesslich verwende er sich auch für die Sicherheit auf der Strasse und die Förderung der Verkehrssicherheit. Entgegen der Vorinstanz wiesen die angebotenen bzw. durchgeführten Tätigkeiten keinen inneren Konnex auf, sondern es handle sich um grundlegend verschiedene Tätigkeiten. Dass diese im entferntesten Sinne mit Mobilität bzw. Verkehr zu tun hätten, bedeute nicht, dass es sich bei ihm um einen ungegliederten Betrieb handle. Vielmehr würden die verschiedenen Dienstleistungen nicht zusammenhängen und auch keinen einheitlichen Bezug aufweisen. Mit ihren gegenteiligen Feststellungen habe die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt als auch Bundesrecht falsch angewendet.
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5.2.3 Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und er als gegliederter Betrieb eingestuft würde, vermöchte er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Auffassung wäre die Unterstellung unter die Suva in diesem Fall nicht ohne Weiteres zu verneinen, sondern es wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob allenfalls ein gemischter Betrieb vorliegt (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
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Der von der Vorinstanz diesbezüglich nicht vollständig festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt kann vorliegend ohne Weiteres ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 5. Februar 2019 organisatorisch doch in zwei Bereiche aufgeteilt: Zum einen besteht der Bereich "Administration", welcher neben dem Verkauf der verschiedenen Produkte auch für die Vereinsführung, die gesamte Buchhaltung sowie die Personaladministration des Vereins zuständig ist. Zum zweiten Bereich gehört sodann der Betrieb der drei Service-Center mit den Prüfbahnen für die Fahrzeugkontrollen. Eine praktisch vollständige räumliche und vor allem personelle Verselbständigung der einzelnen Betriebsteile ist angesichts der zentralen Administration des Gesamtbetriebs zu verneinen, womit nicht von einem gemischten Betrieb im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV gesprochen werden kann. Unterstellungsrechtlich kommt es somit darauf an, welches der Hauptbetrieb ist (Art. 88 Abs. 1 UVV). Dass die jährlichen ca. 5'500 bis 6'000 Motorfahrzeugkontrollen, wie vom Bundesverwaltungsgericht erwogen, die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers bilden, wird von Letzterem nicht bestritten. Der Bereich "Service-Center" ist demzufolge als charakteristisch und als Hauptbetrieb zu qualifizieren.
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5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz kämen die von ihm anlässlich der Motorfahrzeugprüfung erstellten Prüfberichte mitnichten konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Reparatur gleich. Würden am Fahrzeug Mängel beanstandet, werde der Prüfbericht dem Fahrzeuglenker in Kopie mitgegeben. Der mit der Reparatur betraute Mechaniker müsse anschliessend auf der Rückseite bestätigen, dass die Mängel behoben worden seien (sog. Reparaturbestätigungsverfahren). Diese Bestätigung werde dann dem Strassenverkehrsamt zugestellt, welches den Fahrzeugausweis in der Folge verlängere. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz repariere der Automechaniker das Fahrzeug jedoch einzig aufgrund seines erlernten Fachwissens und nicht aufgrund einer Anleitung bzw. eines "Ausführungsplanes". Der Prüfbericht diene dem reparierenden Automechaniker in keiner Weise als Vorlage für die Reparatur, enthalte er doch keine Anleitung, wie ein festgestellter Mangel am Fahrzeug zu beheben sei.
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Erwägung 5.3.2 | |
5.3.2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer technische Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG vornimmt, auf die Rechtsprechung, wonach diesbezüglich zwischen eigentlichen "technischen Büros" und "Studienbüros" zu unterscheiden ist. Während sich Erstere mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts befassen (z.B. Ingenieur- oder Architekturbüros) und rechtsprechungsgemäss von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG erfasst werden, gilt dies nicht für Studienbüros, welche unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereiche der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. erarbeiten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage zur Entscheidungsfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt haben (Urteil 8C_45/ 2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.2; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 484/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2.1; U 416/05 vom 25. Januar 2006 E. 3.4).
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5.3.2.2 Im Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 hat das Bundesgericht ein Unternehmen, welches im Auftrag von Kunden Tests und Analysen an deren Produkten und Materialien in den Bereichen Medizin, Uhren, Schmuck, Lederwaren, Mikrotechnik und Umwelt durchführte und Berichte mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten erstellte, als technisches Büro im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eingestuft. Namentlich erachtete es das Bundesgericht als unerheblich, dass es den Kunden frei stand, wie sie die vorgeschlagenen Verbesserungen letztlich umsetzten. Soweit die Tätigkeit des Unternehmens darin bestehe, technische Arbeiten - unabhängig davon, ob diese als Planungs- oder Überwachungsarbeiten bezeichnet würden - im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 (lit. b-l) UVG auszuführen, unterliege es gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG der Versicherungspflicht bei der Suva (E. 5 des genannten Urteils).
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Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer - wie von der Suva im Einspracheentscheid angenommen - während der Motorfahrzeugkontrolle Fahrzeuge "aufbewahrt", womit allenfalls auch eine Unterstellung unter die Suva gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV in Betracht käme.
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