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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
8. Im Zusammenhang mit der Festlegung des Beitragsstatuts wendet  ...
9. Sind die UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer im  ...
Bearbeitung, zuletzt am 19.08.2023, durch: DFR-Server (automatisch)
 
7. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen Uber B.V. und vice versa (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_70/2022 / 9C_76/2022 vom 16. Februar 2023
 
 
Regeste
 
Art. 5 und 8 f., Art. 12 Abs. 2 AHVG; Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz.
 
Als Betriebsstätte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten ständige Anlagen und Einrichtungen, in denen Arbeitskräfte tätig sind bzw. die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (E. 10.4). Im Unterschied zum Steuerrecht muss es sich nicht um einen qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit handeln, sondern reicht eine Geschäftstätigkeit von nebensächlichem wirtschaftlichem Wert (E. 10.5). Für die Frage, wann Anlagen und Einrichtungen einem Arbeitgebenden zuzurechnen sind, ist analog zum Steuerrecht die Verfügungsmacht entscheidend, wobei eine solche faktischer Natur genügt (E. 10.6). Die Uber B.V. ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig, weil die von ihr vorgesehene Anlaufstelle für die Fahrer in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte zu qualifizieren ist (E. 10.8 und 10.9).
 
 
Sachverhalt
 
BGE 149 V 57 (58)A. Mit Verfügung vom 16. August 2019 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich fest, dass die UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. mit Sitz in Amsterdam ausübten und dass die Uber Switzerland GmbH mit Sitz in Zürich die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der Uber B.V. in der Schweiz sei. Bei der Uber B.V. handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Uber International B.V., bei der Uber Switzerland GmbH um eine solche der Uber International Holding B.V., welche ihrerseits wie die Uber B.V. wiederum eine Tochtergesellschaft der Uber International B.V. ist. Die Kasse verpflichtete die Uber B.V. als Arbeitgeberin dieser Fahrer bzw. die Uber Switzerland GmbH, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen. Die von der Uber B.V. und der Uber Switzerland GmbH dagegen erhobenenBGE 149 V 57 (58) BGE 149 V 57 (59)Einsprachen hiess die Kasse mit Entscheid vom 3. März 2020 teilweise gut. Sie reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 auf Fr. 4'261'460.35 (inklusive Nebenkosten) und die Verzugszinsforderung auf Fr. 986'054.60. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab, wobei sie daran festhielt, dass die UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. ausübten und dass die Uber Switzerland GmbH die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der Uber B.V. in der Schweiz sei.
B. In einer gemeinsamen Eingabe liessen die Uber B.V. und die Uber Switzerland GmbH Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 erheben.
B.a Die Beschwerde der Uber Switzerland GmbH hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. September 2020 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufhob, soweit er die Uber Switzerland GmbH betraf, dies mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Zur Begründung gab es an, dass die Uber Switzerland GmbH keine Betriebsstätte der Uber B.V. sei. Die Ausgleichskasse erhob dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, zog diese aber zurück, nachdem das Bundesgericht die von ihr in einem gegen die Uber Switzerland GmbH geführten Parallelprozess (in welchem die Frage streitig war, ob die Uber Switzerland GmbH die Betriebsstätte der Rasier Operations ist) eingereichte Beschwerde abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war (Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021, publ. in: BGE 147 V 174). Mit Verfügung 9C_693/2020 vom 6. Mai 2021 wurde das letztinstanzliche Verfahren infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben.
B.b Die Beschwerde der Uber B.V. hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2021, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Uber B.V. und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Uber B.V. für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit der Fahrer im Jahr 2014, für die sie die Uber-App verwendet haben, als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werde.BGE 149 V 57 (59)
BGE 149 V 57 (60)C. Gegen das Urteil vom 20. Dezember 2021 führen beide Parteien Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
C.a Die Ausgleichskasse stellt den Hauptantrag, das kantonale Urteil sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid zu bestätigen mit Bezug auf die Feststellung, dass die UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer eine unselbstständige Tätigkeit für die Uber B.V. ausüben (allgemeine Feststellung des Beitragsstatuts anstelle einer individuell-konkreten Anordnung), die Feststellung, dass die Uber B.V. Arbeitgeberin aller UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer ist, soweit diese keine angestellten Fahrer beschäftigen, sowie die Feststellung, dass die Uber Switzerland GmbH die Betriebsstätte der Uber B.V. in der Schweiz ist und die Uber B.V. deshalb gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig ist (Beitragspflicht der ausländischen Arbeitgeberin Uber B.V./Umfang der Beitragspflicht). Im Übrigen sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie der Uber B.V. eine Frist zur Einreichung der Lohnangaben der Fahrer ansetze und danach anhand der Angaben die beitragspflichtige Gesamtlohnsumme festlege.
C.b Der Hauptantrag der Uber B.V. lautet auf Aufhebung des kantonalen Urteils und des Einspracheentscheides. Es sei festzustellen, dass die UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer keine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und dass weder die Uber B.V. noch eine andere Gesellschaft der Uber-Gruppe Arbeitgeberin der Fahrer ist und weder paritätische Beiträge noch Verzugszinsen geschuldet sind. Die entsprechende Rechnung sei aufzuheben.
C.c Auf die Einladung des Instruktionsrichters äusserte sich der Rechtsvertreter der Uber B.V. zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit der Frage nach der Existenz einer Betriebsstätte in der Schweiz. Beide Parteien machten von der ihnen anschliessend eingeräumten Gelegenheit Gebrauch, zur neu in Erwägung gezogenen Begründung Stellung zu nehmen, wonach nicht die Uber Switzerland GmbH, sondern Räumlichkeiten an deren Adresse in Zürich als Betriebsstätte der Uber B.V. betrachtet werden könnten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Uber B.V. ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Zürich heisst es teilweise gut.
(Zusammenfassung)
 
BGE 149 V 57 (60) BGE 149 V 57 (61)Aus den Erwägungen:
 
II. Zur Versicherungsunterstellung
 
Erwägung 3
 
III. Zum Beitragsstatut
 
Erwägung 4
 
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den "typischen" Uber-Fahrer, welcher nach ihrer Definition keine eigenenBGE 149 V 57 (61) BGE 149 V 57 (62)angestellten Fahrer beschäftigt und/oder das Uber-Geschäft nicht über eine juristische Person abwickelt, zu Recht als Unselbstständigerwerbenden qualifizierte. Vorab ist allerdings die sich aus der vorinstanzlichen Definition des "typischen" Uber-Fahrers ergebende Eingrenzung des Sachverhaltes zu prüfen, denn diese ist nach der Uber B.V. zu weit und nach der Ausgleichskasse zu eng gefasst.
Nach der sich auf die bundesgerichtliche Praxis stützenden Rz. 1014 WSN gilt für jede im Handelsregister eingetragene Einzelfirma die Vermutung, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen, dessen Inhaber eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe (wovon nur abgewichen werden kann, wenn der Handelsregistereintrag seit längerer Zeit offensichtlich nicht mehr den Tatsachen entspricht). Wie die Ausgleichskasse zu Recht einwendet, befasst sich die Bestimmung gemäss der darin erwähnten Rechtsprechung (insbesondere BGE 121 V 80 E. 2b) indessen mit der hier nicht interessierenden Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Einkommen aus einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen und beitragsfreiem Kapitalertrag und nicht mit der vorliegend massgebenden Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. In diesem hier zur Diskussion stehenden Bereich, für welchen keine entsprechende Vermutung existiert, ist der Eintrag als Einzelunternehmung im Handelsregister grundsätzlich ohne Belang (vgl. statt vieler Rz. 4018 Alinea 10 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2019 [Stand 1. Januar 2020] zur Stellung der Handelsreisenden; vgl. allerdings Rz. 4027 WML, wonach der Eintrag bei Akkordantinnen und Akkordanten im Zweifelsfall, d.h. wenn kein Merkmal eindeutig vorliegt, als Hilfsmerkmal mitbestimmend sein kann). Der entsprechende Einwand der Uber B.V. geht damit ins Leere.
4.3 Die Ausgleichskasse ihrerseits vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz hätte nur zwischen Fahrern mit und ohne angestelltem Personal unterscheiden sollen; ob der Fahrer eine juristische PersonBGE 149 V 57 (62) BGE 149 V 57 (63)gegründet habe, spiele lediglich dann eine Rolle, wenn diese den Vertrag mit der Uber B.V. abgeschlossen habe. Eine Gesellschaft, die lediglich ihren Inhaber als Fahrer beschäftige, sei als blosse Zahlstelle zu qualifizieren und der Fahrer als Arbeitnehmer der Uber B.V., weil Letztere die Kundenaufträge nicht etwa der Gesellschaft, sondern dem Fahrer mit der ihm zugewiesenen Fahrer-ID vermittle. Die Gesellschaft werde dann allenfalls für die von ihm durchgeführten Fahrten entschädigt, trage dafür aber kein Unternehmerrisiko. Anders verhalte es sich lediglich bei Gesellschaften mit mehreren angestellten Fahrern; hier sei (wie bei Partner-Fahrern mit angestellten Fahrern) eine individuelle Prüfung der Verhältnisse erforderlich.
Entgegen der Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Urteil davon abgesehen wurde, auch in den Fällen, in welchen der Fahrer eine juristische Person gegründet hat, über das Beitragsstatut in allgemeiner Weise zu befinden. Die Vielfalt der im Wirtschaftsleben anzutreffenden Sachverhalte - die juristische Person oder der Fahrer kann in einer vertraglichen Beziehung zur Uber B.V. stehen, die juristische Person kann nur den Inhaber oder daneben weitere Fahrer angestellt haben etc. - lässt mit der Vorinstanz in diesen (wohl eher selten vorkommenden) Sachverhalten eine einzelfallweise Prüfung als angezeigt erscheinen.
 
Erwägung 5
 
5.2 Ob die Vorinstanz im konkreten Fall den für die Beurteilung des Beitragsstatuts massgebenden Kriterien (vgl. dazu E. 6.2-6.4BGE 149 V 57 (63) BGE 149 V 57 (64)nachfolgend) das ihnen gebührende Gewicht beigemessen und insofern deren Bedeutung richtig erkannt hat, stellt ebenfalls eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Davon miterfasst ist die Frage, ob ein im Zusammenhang mit der streitigen Tätigkeit stehender Umstand für die Beurteilung der Statusfrage von Relevanz ist, sowie dessen Wertung als Indiz für oder gegen unselbstständige bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 111 E. 3; Urteil 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.1, in: SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65).
 
Erwägung 6
 
6.3 Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; BGE 144 V 111 E. 4.2). Von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wennBGE 149 V 57 (64) BGE 149 V 57 (65)der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c und 281 E. 2b mit Hinweisen).
6.5 Wie die Rechtslage von in neuen Arbeitsformen wie namentlich im Rahmen sogenannter Plattformarbeit beschäftigten Personen, insbesondere von Uber-Fahrern, zu beurteilen ist, wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet (vgl. dazu unter anderem GABRIELA RIEMER-KAFKA, Plattformarbeit oder andere Formen der Zusammenarbeit: Sind die Abgrenzungskriterien für selbständige oder für unselbständige Erwerbstätigkeit noch tauglich?, SZS 2018 S. 581 ff.; GÄCHTER/MEIER, Zur sozialversicherungsrechtlichen QualifikationBGE 149 V 57 (65) BGE 149 V 57 (66)von Uber-Fahrern, Jusletter 3. September 2018; KURT PÄRLI, Neue Formen der Arbeitsorganisation, Internet-Plattformen als Arbeitgeber, ARV 2016 S. 243 ff., S. 252 f.; RIEMER-KAFKA/STUDER, Digitalisierung und Sozialversicherung - einige Gedanken zum Umgang mit neuen Technologien in der Arbeitswelt, SZS 2017 S. 354 ff.; THOMAS RIHM, Vermittlungsplattformen sind keine Arbeitgeber, Jusletter 1. April 2019; DE LA FUENTE/FISCHER, Les plateformes numériques à l'épreuve du droit de travail, Jusletter 10. Dezember 2018 S. 14 ff.). Weiter existieren zur Frage des Beitragsstatuts der Uber-Fahrer verschiedene Rechtsgutachten: Die beiden im Auftrag der Uber Switzerland GmbH von Ueli Kieser und Bettina Kahil-Wolff erstatteten sprachen sich für selbstständige Erwerbstätigkeit aus, während die beiden von der Gewerkschaft Unia bei Thomas Gächter/ Michael Meier und Kurt Pärli eingeholten zum gegenteiligen Ergebnis gelangten (vgl. dazu auch RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 598 Fn. 29).
 
Erwägung 7
 
7.1 Die Vorinstanz erwog, die Zusammenarbeit zwischen der Uber B.V. und den Uber-Fahrern habe sich im Jahr 2014 nach den sogenannten Partnerbedingungen (PB) gerichtet, welche später durch den Dienstleistungsvertrag (DLV) und den Fahrernachtrag zum Dienstleistungsvertrag (FDLV) ersetzt worden seien und diese in mancher Hinsicht konkretisiert hätten. Da inhaltlich zwischen den PB und dem DLV (einschliesslich FDLV) keine im vorliegenden Kontext entscheiderheblichen Unterschiede beständen, stütze sie sich in ihrem Urteil auf den DLV und den FDLV (sowie ergänzend die PB). In den entsprechenden Bestimmungen sei zwar weder von einem eigentlichen Weisungsrecht noch von einem Subordinationsverhältnis die Rede, doch ergäben sich diese für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente direkt oder indirekt aus verschiedenen Einzelbestimmungen. Die Uber B.V. habe eine dominierende Stellung, die den Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lasse. Die "empfohlene" Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Uber B.V. bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten liessen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zudem übe die Uber B.V. (etwa über die Bewertung der Fahrer und deren Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. Ihren Anordnungen, die sie in die Form von "Empfehlungen" kleide und mit Hilfe von "Bewertungen" durchsetze, hätten nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell den Charakter von Weisungen, weil sie sanktionsbewehrt seien. Die bestehende Weisungsbefugnis und das ausgeprägte rechtliche und wirtschaftliche Subordinationsverhältnis seien für unselbstständige Erwerbstätigkeit typisch; sie fielen hier derart stark ins Gewicht, dass sie die grundsätzlich für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente wie das Fehlen eines Konkurrenzverbotes, einer Pflicht zur persönlichen Arbeitserfüllung und einer Präsenzpflicht als belanglos erscheinen liessen. Hinzu komme, dass die Fahrer kein Unternehmerrisiko zu tragen hätten, denn sie müssten keineBGE 149 V 57 (67) BGE 149 V 57 (68)erheblichen Investitionen tätigen und akquirierten ihre Aufträge nicht selber. Weiter handelten sie zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Die Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unternehmerrisikos sprächen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkostenregelung), wiesen ein viel geringeres Gewicht auf. Allerdings seien (wenigstens theoretisch) Konstellationen denkbar, in denen die Fahrer derart viele andere Fahrer angestellt hätten, dass ein typisches Unternehmerrisiko zu bejahen wäre, wobei dies nicht nur von der Anzahl der angestellten Fahrer abhängen würde, sondern auch von weiteren Faktoren wie beispielsweise der Frage, ob die weiteren Fahrer nur bei Bedarf angestellt werden (Arbeit auf Abruf) oder ob der Fahrer das Risiko trägt, dass die angestellten Fahrer keine Fahrgäste befördern und trotzdem Lohn erhalten. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich zwar Elemente für selbstständige und solche für unselbstständige Erwerbstätigkeit finden liessen, die Gewichtung der Gesichtspunkte aber eindeutig für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit spreche.
BGE 149 V 57 (69)7.2.2 Weiter kritisiert die Uber B.V., die Vorinstanz habe die Elemente ausser Acht gelassen, die aufzeigten, dass die Fahrer weder während des Anschlusses an die App noch davor Weisungen unterworfen seien, indem sie sich einseitig der App anschliessen oder von dieser wieder abmelden könnten, eigenständig für ein Auto (einschliesslich die Art des Erwerbs sowie Einrichtung, Reinigung und Unterhalt) entschieden, frei seien, eine Fahrt anzunehmen oder nicht, die Wegstrecke selber wählten und gleichzeitig für eine andere App oder eine Taxizentrale arbeiten könnten und sogar den Inhalt ihrer Arbeit (Ort, Dauer, Weg, Werkzeuge etc.) selber bestimmten. Diese Kritik hält einer genaueren Betrachtung nicht Stand, weil den von der Uber B.V. hervorgehobenen Elementen zahlreiche Vorschriften gegenüberstehen, welche die genannten Freiheiten wesentlich einschränken, so namentlich betreffend die Person des Fahrers (Ziff. 3.1 und 3.3 DLV), das Fahrzeug (Ziff. 3.2 und 3.3 DLV) und den Ablauf der Beförderungsdienstleistung (Ziff. 2.2 und 2.3 DLV). So trifft es zwar zu, dass die Fahrer sich einseitig der App anschliessen können, doch dürfen sie Beförderungsdienstleistungen erst erbringen, wenn sie der Uber B.V. alle Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Befugnisse, Registrierungen und Bescheinigungen vorgelegt haben (Ziff. 3.3 DLV). Was sodann das verwendete Fahrzeug anbelangt, schreibt die Uber B.V. vor, es müsse angemessen registriert und für die Personenbeförderung zugelassen sein, dem Fahrer gehören, gemietet werden oder sich sonst rechtmässig in seinem Besitz befinden, für die Erbringung der Beförderungsdienstleistung geeignet sein, sich in einem guten Zustand befinden, den Sicherheits- und Wartungsstandards etc. entsprechen sowie sauber und hygienisch sein (Ziff. 3.2 DLV). Die von der Uber B.V. genannte Freiheit, einen Auftrag anzunehmen oder nicht, ist insoweit theoretischer Natur, als dem Fahrer vorgeschrieben wird, Fahrtbestellungen (solange er in der App angemeldet ist) regelmässig anzunehmen; nimmt er Benutzeranfragen wiederholt nicht an, verursacht dies eine sogenannte "negative Erfahrung". So hat sich der Fahrer denn auch von der App abzumelden, wenn er in einem bestimmten Zeitraum keine Benutzeranfragen annehmen möchte (Ziff. 2.6.2 DLV; Ziff. 2.4.2 FDLV). Betreffend die Ausführung der Dienstleistung wird dem Fahrer "empfohlen", mindestens zehn Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Fahrgast zu warten (Ziff. 2.2 DLV und Ziff. 2.2 FDLV); alsdann hat er ihn gemäss seinen Anweisungen und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschteBGE 149 V 57 (69) BGE 149 V 57 (70)Zwischenstopps direkt zum angegebenen Zielort zu befördern (Ziff. 2.3 DLV und Ziff. 2.2 FDLV).
Diese Vorbringen vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass das Bewertungssystem in erster Linie als Qualitätssicherungsmassnahme für die Uber B.V. zu betrachten ist, welche auf diese Weise einen einheitlichen, der Zufriedenheit der Fahrgäste dienenden Standard garantieren will, zu welchem Zweck sie über ihre Fahrer mittels App eine engmaschige Kontrolle ausübt (vgl. zur Bedeutung derBGE 149 V 57 (70) BGE 149 V 57 (71)Qualitätssicherung anhand von Messmitteln in Bezug auf die Statusfrage auch BGE 144 V 111 E. 6.3.4). Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kann die Uber B.V. den Dienstleistungsvertrag "unverzüglich und fristlos" kündigen oder den Fahrer - über die ihr als Kontrollinstrument dienende Uber-App - "deaktivieren", wie die Vorinstanz gestützt auf Ziff. 12.2 DLV und Ziff. 8 PB nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat. Dass es daneben weitere Fälle gibt, in welchen eine Deaktivierung erfolgen kann, ist unerheblich.
BGE 149 V 57 (72)7.3.5 Für ein Subordinationsverhältnis spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Fahrer beim Eingang einer Kundenanfrage nicht abschätzen kann, ob es sich um eine für ihn lohnende Fahrt handelt und wie viel Zeit diese beansprucht, weil er den Zielort erst nach Annahme des Auftrages erfährt, entweder direkt vom Kunden bei der Abholung oder über die App (wenn der Kunde den Zielort über die mobile Anwendung eingibt; vgl. dazu Ziff. 2.2 DLV). Mit anderen Worten muss der Fahrer seinen Entscheid, ob er die Anfrage annehmen will oder nicht, treffen im Unwissen um den genauen Inhalt des Auftrages und mithin auch darum, ob sich dieser für ihn zeitlich eignet und finanziell auszahlt. Anders als dies bei selbstständiger Erwerbstätigkeit üblich ist, fehlt ihm damit die Möglichkeit, sich nur die rentablen und auf die eigene zeitliche Verfügbarkeit abgestimmten Aufträge auszusuchen.
Als weiteres gegen ein Unternehmerrisiko sprechendes Element lässt sich anführen, dass die Uber B.V. den Fahrern die IT-Infrastruktur und die Software in der Form der die Fahraufträge entgegennehmenden und weiterleitenden Uber-App zur Verfügung stellt (vgl. auch Urteil 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.5.3).
7.4.2 Zu Unrecht wirft die Uber B.V. dem kantonalen Gericht sodann ein falsches Verständnis des Inkasso- und DelkredererisikosBGE 149 V 57 (72) BGE 149 V 57 (73)vor, indem es dieses aus der nicht massgebenden Art der Bezahlung ableite. Die Vorinstanz erwog, der Fahrer habe nur am Rande Verluste zu tragen und es treffe ihn nur marginal ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko; der von der Uber B.V. vorgebrachte Spezialfall, dass die Kreditkarte des Kunden nicht funktioniere, dürfte nur sehr selten eintreten und komme keinem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko gleich. Die vorinstanzlichen Feststellungen berücksichtigen die Tatsache, dass der Fahrgast den Fahrpreis über die bei der Anmeldung auf der App hinterlegte Kreditkarte abrechnet, die Kreditkartenfirma den Betrag der Uber B.V. gutschreibt und die Uber B.V. dem Fahrer den Fahrpreis abzüglich Servicegebühr überweist, womit für den Fahrer grundsätzlich kein Risiko besteht, dass der Fahrgast die geleisteten Dienste nicht bezahlt. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig.
7.4.4 Dass die Uber-Fahrer (in der Regel) keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten besitzen, wurde im angefochtenen Urteil zutreffenderweise nur als nicht sehr gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit gewertet. Das kantonale Gericht berücksichtigte dabei in nicht zu beanstandender Weise, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die Uber-Fahrer für ihre eigentliche Tätigkeit, Beförderungsdienstleistungen an Fahrgäste zu erbringen, keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benötigen (vgl. dazuBGE 149 V 57 (73) BGE 149 V 57 (74)allerdings auch E. 10.8-10.8.2). Entgegen der Uber B.V. stehen die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Widerspruch zum Urteil 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020. Im naturgemäss nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordernden Dienstleistungsbereich misst die Rechtsprechung dem Investitionsrisiko gegenüber der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grundsätzlich geringeres Gewicht bei (vgl. auch Urteile 9C_739/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3, in: SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 59; 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2).
BGE 149 V 57 (75)7.6.1.1 Auf unselbstständige Erwerbstätigkeit erkannte das Bundesgericht in einem Fall (Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014), in welchem die Vermittlungszentrale den Wagenbestand bestimmte, die für den Taxibetrieb notwendige Infrastruktur (namentlich für die Bestellungsübermittlung) zur Verfügung stellte, Fahraufträge an die Taxihalter vermittelte, für Standplätze sorgte, das Inkasso der Kreditfahrten sowie das damit verbundene Inkasso- bzw. Delkredererisiko übernahm und das Personal für den Zentraldienst rekrutierte sowie schulte. Die der Zentrale angeschlossenen Fahrer waren verpflichtet, die an sie vermittelten Bestellungen unverzüglich zu erledigen sowie die Vorschriften und Weisungen der Zentrale zu beachten, sich während der Vertragsdauer im Gebiet nicht gleichzeitig einer anderen Funkzentrale anzuschliessen und Regeln betreffend die Ausrüstung und das Erscheinungsbild der Taxis sowie Werbevorschriften zu beachten. Nicht anders verhielt es sich, wenn die Dienste der Vermittlungszentrale mit dem eigenen Fahrzeug in Anspruch genommen wurden, weil die Anschaffung und der Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges kein wesentliches Unternehmerrisiko darstellt.
Als unselbstständig erwerbstätig qualifizierte das Bundesgericht auch einen Fahrer, der für seine Arbeit faktisch an einen von der Zentrale vorgegebenen Plan gebunden war, seine Einsätze mit dem eigenen, mit dem Namen und der Telefonnummer der Zentrale beschrifteten Fahrzeug leistete, die Einnahmen für sich behalten konnte und dem Inhaber der Zentrale eine monatliche Pauschale bezahlte, wofür dieser die Service- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug in seiner Werkstatt übernahm (Urteil 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017, in: SVR 2017 UV Nr. 44 S. 153). Für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit sprach, dass der Fahrer kein eigentliches Betriebsrisiko zu tragen hatte, indem er nur geringe Investitionen tätigen musste und bei ausbleibenden Kunden (mit Ausnahme der zu entrichteten monatlichen Pauschale) keine grösseren Fixkosten anfielen, und dass er durch den verbindlichen Einsatzplan in die Organisation eingebunden schien. Diese Elemente überwogen das tendenziell für selbstständige Erwerbstätigkeit sprechende Element, dass der Fahrer die gesamten Einnahmen (nach Abzug der Betriebskosten und der zu entrichtenden monatlichen Pauschale) für sich behalten konnte.
Ebenso wurde im Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 (in: SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66) entschieden betreffend Fahrer, die nicht unter eigenem Namen auftraten, vertraglich verpflichtet waren,BGE 149 V 57 (75) BGE 149 V 57 (76)Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden, die Vorschriften der Zentrale zum Auftreten und Verhalten gegenüber den Kunden sowie zu den Fahrzeugen einzuhalten und sich keiner weiteren Funkzentrale anzuschliessen. Als unmassgeblich galt dabei, dass die Taxifahrer grundsätzlich frei waren, einen von der Zentrale vermittelten Fahrauftrag abzulehnen oder anzunehmen, und dass sie selber Kunden hätten akquirieren können. Ein Unternehmerrisiko wurde darin erblickt, dass die Fahrer unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten hatten und für die Kosten ihres Fahrzeuges selbst aufkamen. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeugs hatten sie indessen keine wesentlichen Investitionen getätigt und sie beschäftigten auch kein Personal. Die Gesellschaft übernahm das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko. Damit erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, was indessen nur dann als Geschäftsrisiko einer selbstständigerwerbenden Person gelten würde, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen wären (was nicht der Fall war). Die Fahrer verfügten zwar über eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und -dauer, doch waren sie an die vertraglichen Vorgaben gebunden, solange sie Fahrten für die Gesellschaft ausführten. Insgesamt überwogen damit die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente.
Nicht anders verhielt es sich im Urteil 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 (in: SVR 2022 AHV Nr. 15 S. 40). Dabei erübrigte sich allerdings eine eingehende Prüfung des Beitragsstatuts, weil der Grundsatz zum Tragen kam, dass vom vorgängig im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens abgeklärten und festgelegten Beitragsstatut bei Betrieben im Sinne von Art. 66 UVG grundsätzlich (unter Vorbehalt [in casu nicht gegebener] offensichtlicher Unrichtigkeit desselben) nicht abzuweichen ist.
7.6.1.2 Im Gegensatz zu den soeben dargelegten Fällen bejahte das Bundesgericht im von der Uber B.V. angerufenen Urteil 8C_554/ 2018 vom 5. Mai 2020 (in: SVR 2020 UV Nr. 41 S. 166) das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Sachverhalt lag insofern speziell, als sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften alle Inhaber einer bestimmten Betriebsbewilligung der nicht gewinnstrebig, sondern lediglich kostendeckend arbeitenden Vermittlungszentrale anzuschliessen hatten, deren Aufgabe sich darauf beschränkte,BGE 149 V 57 (76) BGE 149 V 57 (77)zu Koordinationszwecken sämtliche telefonischen Aufträge entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Die Zentrale erteilte den Fahrern keine Weisungen, kontrollierte sie nicht in ihrer Tätigkeit und war weder befugt, den Vertrag zu kündigen noch Fehlverhalten zu sanktionieren, wie dies für einen Arbeitgeber typisch wäre. Es existierten keine Vorschriften betreffend die Arbeitszeit, das Fahrzeug oder das Verhalten gegenüber den Kunden. Die Fahrer waren nicht verpflichtet, die Arbeit persönlich zu erfüllen oder die zugewiesenen Aufträge anzunehmen, und sie durften andere Aufträge direkt (ohne Vermittlung durch die Zentrale) entgegennehmen.
Im selben Sinne entschied das Gericht betreffend den Sachverhalt, der dem Urteil 8C_38/2019 vom 12. August 2020 (in: SVR 2021 UV Nr. 14 S. 70) zugrunde lag. Da sich hier die Vorgaben an die Fahrer grossmehrheitlich aus der kantonalen Gesetzgebung ergaben, konnten sie nicht als Weisungen der Zentrale betrachtet werden. Die Taxifahrer, die damals am Recht standen, hatten nicht unwesentliche Investitionen zu tragen, indem sie nicht nur für die Anschaffung und den Unterhalt des Fahrzeuges, sondern auch für das Gerät sowie die Installation aufkommen mussten und der Taxizentrale eine fixe Gebühr (d.h. unabhängig von den vermittelten Fahrten) sowie eine Bewilligungsgebühr von Fr. 40'000.- zu bezahlen hatten. Im Gegenzug konnten sie aber alle Einnahmen (über welche sie der Zentrale gegenüber denn auch nicht Rechenschaft ablegen mussten) für sich behalten. Die Zentrale hatte zwar vertraglich die Möglichkeit, Fahrer im Falle von mangelhaften Leistungen auszuschliessen, machte davon aber nur sehr selten Gebrauch und führte keine systematischen Kontrollen durch, so dass dieses Element eher ein Mittel zur Sicherung des guten Rufes und des reibungslosen Funktionierens der Zentrale als eine disziplinarische Massnahme darstellte. Auch wenn den Fahrern mit dem Verbot, sich einem anderen Vermittlungsdienst anzuschliessen, eine Treuepflicht auferlegt wurde, wie sie eher in einem Arbeitsverhältnis die Regel ist, so überwogen doch insgesamt die Elemente, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprachen.
7.7 Dass die Uber B.V. über ein weitreichendes, für unselbstständige Erwerbstätigkeit charakteristisches Weisungsrecht verfügt (vgl. dazu E. 7.2-7.2.2) und ihre Fahrer in einem Subordinationsverhältnis zu ihr stehen (vgl. dazu E. 7.3-7.3.5), rückt den hier zu beurteilenden Fall in die Nähe der in E. 7.6.1.1 erwähnten Urteile, in welchen die betroffenen, als unselbstständigerwerbend qualifiziertenBGE 149 V 57 (77) BGE 149 V 57 (78)Fahrer ebenfalls an Vorgaben der Zentrale (beispielsweise betreffend das Verhalten gegenüber den Kunden) gebunden und von dieser abhängig waren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den beiden in E. 7.6.1.2 wiedergegebenen Urteilen, in welchen das Gericht unter anderem gerade deshalb auf das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit erkannte, weil die Fahrer praktisch keinen Weisungen und keiner Kontrolle durch die Zentrale unterworfen waren. Hinzu kommt, dass die Zentrale im von der Uber B.V. angerufenen, in E. 7.6.1.2 zuerst genannten Urteil 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (in: SVR 2020 UV Nr. 41 S. 166) nicht berechtigt war, den Vertrag zu kündigen oder Fehlverhalten der Fahrer zu sanktionieren, ganz anders als die Uber B.V., welcher nach den vertraglichen Bestimmungen entsprechende, für eine Arbeitgeberin typische Befugnisse zustehen (vgl. dazu insbesondere E. 7.3.2). Im Unterschied zu den Taxifahrern in dem in E. 7.6.1.2 als zweites erwähnten Urteil 8C_38/2019 vom 12. August 2020 (in: SVR 2021 UV Nr. 14 S. 70) haben die Uber-Fahrer sodann auch keine wesentlichen Investitionen zu tragen (vgl. dazu E. 7.4.1) und lediglich eine umsatzabhängige Servicegebühr, d.h. keine fixe monatliche Gebühr, zu bezahlen (vgl. dazu E. 7.3.1). Nicht ausschlaggebend ist sodann das von der Uber B.V. hervorgehobene Element, dass ihre Fahrer frei entscheiden, ob sie einen Auftrag annehmen oder ablehnen (vgl. dazu allerdings E. 7.2.2), denn es findet sich nicht nur im Rahmen selbstständiger (so Urteil 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020, in: SVR 2020 UV Nr. 41 S. 166), sondern auch im Rahmen unselbstständiger Erwerbstätigkeit (so Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017, in: SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66). Weitere wesentliche Unterschiede zu den in E. 7.6.1.2 erwähnten Urteilen sind schliesslich darin zu erblicken, dass die für die Uber B.V. tätigen Fahrer nicht in eigenem Namen handeln (vgl. E. 7.4.3) und die Einnahmen nicht direkt an sie fliessen (vgl. E. 7.4.2). Entgegen der Auffassung der Uber B.V. weist ihr Fall damit in den entscheidenden Punkten keine Ähnlichkeit auf mit den Sachverhalten, die den Urteilen 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (in: SVR 2020 UV Nr. 41 S. 166) und 8C_38/ 2019 vom 12. August 2020 (in: SVR 2021 UV Nr. 14 S. 70) zugrunde lagen. Vielmehr bestehen zwischen der Uber B.V. und den UberX-, UberBlack-, UberVan- sowie UberGreen-Fahrern Verhältnisse, die mit den in E. 7.6.1.1 dargelegten vergleichbar sind. Der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung entbehrt damit einer Grundlage.BGE 149 V 57 (78)
BGE 149 V 57 (79)IV. Zur Frage der Notwendigkeit einer individuellen Prüfung
Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen unter anderem die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 132 V 257 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_494/2019 vom 16. September 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 V 320, aber in: SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 4; Urteil 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.1, in: SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9).BGE 149 V 57 (79)
BGE 149 V 57 (80)8.2 Mit der Ausgleichskasse sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation der UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer als erfüllt zu betrachten: Es ist eine grosse Zahl von Versicherten betroffen. Aufgrund der sich aus der Plattform-Ökonomie (die Auftragsvermittlung erfolgt über die Uber-App) ergebenden besonderen Verhältnisse stellt sich sodann eine neuartige Rechtsfrage. Und schliesslich erweist sich eine individuelle Beurteilung auch insofern nicht als erforderlich, als die vertraglichen Beziehungen zwischen den einzelnen Fahrern und der Uber B.V. durch dieselben Dokumente geregelt werden, was denn auch der Vorinstanz ermöglichte, sich in ihren Erwägungen "im Sinne einer Arbeitshypothese" auf einen "hypothetischen" bzw. "typischen" Fahrer zu beziehen.
V. Zur Arbeitgebereigenschaft
BGE 149 V 57 (81)9.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet (vgl. zum Begriff des Arbeitgebers auch Art. 11 ATSG; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [nachfolgend: Rechtsprechung AHVG], 4. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 12 AHVG). Dies wird in der Praxis so verstanden, dass als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin betrachtet wird, wer gegenüber einer Person, die für ihn tätig ist, in einem Ausmass über Weisungsrechte verfügt, dass sie von ihm betriebswirtschaftlich bzw. organisatorisch in massgebender Weise abhängig erscheint (ZAK 1990 S. 129, H 28/89 E. 3b; 1953 S. 419, H 137/53). Nach der Rechtsprechung ist es in der Regel derjenige, der den massgebenden Lohn auszahlt (ZAK 1990 S. 130, H 28/89 E. 3b), was aber nicht bedeutet, dass als beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrag einer Drittperson auszahlt; vielmehr gilt in solchen Fällen derjenige als Arbeitgeber, der die Arbeitnehmenden tatsächlich beschäftigt und entlöhnt (BGE 147 V 268 E. 7.3; KIESER, Rechtsprechung AHVG, a.a.O., N. 3 zu Art. 12 AHVG). Dabei kommt den Arbeitgebenden im AHV-Beitragswesen insofern eine bedeutende Rolle zu, als sie allein zur Entrichtung der paritätischen Beiträge (d.h. des Arbeitgebers- und des Arbeitnehmeranteils) verpflichtet (Art. 14 Abs. 1 AHVG) und in diesem Sinne sowohl zahlende Selbstschuldner als auch gesetzliche Erfüllungsvertreter der Arbeitnehmenden für deren Schuld sind (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 AHVG; vgl. BGE 147 V 174 E. 6.1).
VI. Zur Frage der Betriebsstätte
BGE 149 V 57 (89)Die Uber B.V. bestreitet nun allerdings das Vorliegen einer für die Annahme einer Betriebsstätte genügenden Tätigkeit mit der Begründung, es fehle an diesem Standort an einer Geschäftstätigkeit der Uber B.V., weil dort nur Personal der Uber Switzerland GmbH anwesend sei und die Fahrer ihre Arbeit nicht in den entsprechenden Räumlichkeiten, sondern auf der Strasse verrichten würden. Diese Betrachtungsweise lässt ausser Acht, dass die Natur der Tätigkeit den Grund dafür bildet, weshalb die eigentliche Geschäftstätigkeit der Uber B.V. - der Personentransport - nicht in den Büroräumlichkeiten stattfindet. Entgegen der Uber B.V. geht es nicht an, jegliche Geschäftstätigkeit an diesem Standort allein deshalb zu verneinen, weil sich dort nicht die eigentliche, zu Umsatz führende Tätigkeit der Uber B.V. abspielt. Vielmehr reicht es für die Bejahung einer entsprechenden Geschäftstätigkeit bereits aus, dass dort mit der Haupttätigkeit im Zusammenhang stehende, diese ermöglichende oder begleitende und in diesem Sinne untergeordnete Vorkehren getroffen werden wie die im vorstehenden Absatz erwähnten Vertragsunterzeichnungen, Registrierungen, Schulungen, Besprechungen etc., für welche sich die Fahrer in diese Räumlichkeiten begeben. Daran ändert auch nichts, dass die Uber B.V. für diese parallel zur Haupttätigkeit bestehenden Belange nicht eigene Arbeitnehmende einsetzt, sondern die entsprechenden Aufgaben der Uber Switzerland GmbH übertragen hat, so dass deren Personal vor Ort die Fahrer beim Registrierungsprozess unterstützt und mit ihnen Schulungen, Besprechungen etc. durchführt.
Nach dem Gesagten spielt sich die Geschäftstätigkeit der Uber B.V. zumindest teilweise in den entsprechenden Räumlichkeiten ab. Dass es sich dabei nicht um quantitativ oder qualitativ wesentliche, sondern um nebensächliche Tätigkeiten handelt, ist unerheblich (wie in E. 10.5 dargelegt). Dies führt zur Bejahung auch des zweiten Erfordernisses.BGE 149 V 57 (90)