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Informationen zum Dokument  BGer U 279/1999  Materielle Begründung
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BGer U 279/1999 vom 07.01.2000
 
«AZA»
 
U 279/99 Ge
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Urteil vom 7. Januar 2000
 
in Sachen
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1944 geborene S.________ war seit 1. November 1991 bei der Firma G.________ AG als Maurer-Unterakkordant tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. März 1994 erlitt er durch von einem Kran herabfallende Armierungseisen eine Commotio cerebri, eine Schulterluxation links sowie eine Läsion des rechten oberen Sprunggelenkes. Seither geht der Versicherte, welcher zudem bis zum Unfallereignis nebenamtlich als Hauswart beschäftigt war, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nachdem sie Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vorgenommen hatte, sprach
 
die SUVA dem Versicherten - insbesondere gestützt auf den Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. O.________ vom 4. März 1997 sowie die Angaben der vormaligen Arbeitgeberfirma vom 29. März 1996 und 20. Januar 1997 - mit Verfügung vom 22. April 1997 eine Rente ab 1. Mai 1997, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 1/3 %, sowie eine Integritätsentschädigung von 17 1/2 % zu. Auf Einsprache hin holte die SUVA ergänzende ärztliche Berichte (unter anderem die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 11. August 1997) ein und erhöhte in der Folge den Invaliditätsgrad auf 40 % sowie die Integritätseinbusse auf 25 % (Verfügung vom 6. November 1997). Nachdem sie ergänzende Arbeitgeberauskünfte vom 17. April 1998 zugezogen hatte, hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 1998 an ihrem Standpunkt fest.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 20. Juli 1999).
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid, insofern er die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren abweise, aufzuheben und ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er reicht ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 23. August 1999 zu den Akten.
 
Während die SUVA unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente. Nicht mehr angefochten und zufolge formeller (Teil-)Rechtskraft einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen ist der vorinstanzlich beurteilte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (BGE 122 V 353 Erw. 1 mit Hinweis).
 
2.- Im Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Juni 1998, auf welchen die Vorinstanz verweist, werden die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der auf einen Unfall zurückzuführenden Invalidität (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen), zum wirtschaftlichen Charakter des Invaliditätsbegriffes (BGE 110 V 275 Erw. 4a; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b), über den Begriff des für die Invaliditätsbemessung in Betracht zu ziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) sowie zu den invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 115 V 133 ff., 112 V 32 ff.; vgl. auch BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 119 V 337 f. Erw. 1, je mit Hinweisen), über Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa, 118 V 289 Erw. 1b). Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- a) Zunächst zu beurteilen ist, ob angesichts der vorhandenen medizinischen Unterlagen abschliessend beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner unfallbedingten Gesundheitsstörungen eingeschränkt ist.
 
b) Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. O.________ vom 4. März 1997 hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juni 1998 festgehalten, auf Grund der Unfallfolgen sei dem Versicherten eine ganztägige Arbeit ausserhalb der Baubranche zumutbar. Hiebei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass ein effizienter Einsatz der linken Hand nur noch mit hängendem Oberarm ("entsprechende Reichweite der linken Hand bis knapp zur rechten Begrenzung des Rumpfes, etwa bis zur Nase, seitliches Ausgreifen um gut halbe Unterarmlänge möglich") in Frage käme, wobei in diesem Bereich Gewichte bis zu 5 kg gehandhabt werden könnten. Gelegentlich sei ein leichtes Auslenken im Schultergelenk zur Seite und nach vorne um etwa 30° zuzumuten, wodurch sich der Radius der Hand ein wenig vergrössere, so dass im äusseren Teil des Bewegungsfeldes geringe Zusatzbelastungen von maximal 1 kg möglich seien. Vermieden werden müssten überdies ruckartige und sich sehr rasch wiederholende Bewegungen. Andere Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmass wurden verneint. Der Kreisarzt Dr. med. T.________ präzisierte diese Beurteilung in seinem Bericht vom 11. August 1997 insofern, als das Hantieren mit Werkzeugen bis zu einem Gewicht von 5 kg in reduziertem Umfange bis Lendenhöhe möglich sei, wobei Arbeiten über Kopfhöhe nicht, längeres Sitzen oder Stehen indes durchaus in Frage kämen. Insbesondere sei die Fortbewegung auf Grund der Schulterbeschwerden nicht eingeschränkt. In der Ausübung der Hauswartstätigkeit bestehe jedenfalls lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen vorgebracht, die durch die Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes bewirkte Arbeitsfähigkeit sei unberücksichtigt geblieben.
 
c) Unbestrittenermassen handelt es sich bei den Sprunggelenkbeschwerden um Unfallfolgen. Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten jedoch einlässlich dargelegt hat - auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden -, beeinträchtigt dieser Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit nicht, da das Gehvermögen lediglich im Falle des Nichttragens der empfohlenen Spezialschuhe eingeschränkt ist. Mit diesen verspürt der Versicherte indes nur nach langem Gehen sowie auf unebenem Gelände Schmerzen. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere stimmen die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zuhanden der SUVA (vom 20. Februar 1996) sowie die ärztlichen Stellungnahmen der Orthopädischen Klinik X.________, Schweizerisches Paraplegikerzentrum (vom 16. Juli 1996) und des Dr. med. O.________ (vom 4. März 1997) in diesem Punkt überein, weshalb kein Grund ersichtlich ist, hievon abzuweichen. Da aus zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine weitergehenden Aufschlüsse zu erwarten wären, bestand auch für die Vorinstanz keine Notwendigkeit, dem Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens stattzugeben.
 
4.- a) Zu prüfen bleibt, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des noch zumutbaren Tätigkeitsbereichs erwerblich auswirkt. Massgeblicher Zeitpunkt des hiefür vorzunehmenden Einkommensvergleichs (vgl. Erw. 2 hievor) stellt das Datum des Einspracheentscheides der SUVA vom 25. Juni 1998 dar (BGE 116 V 248 Erw. 1a).
 
b) Die SUVA hat das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für das Jahr 1997 auf insgesamt Fr. 77'554.- (Maurer-Unterakkordant: Fr. 72'054.-, Hauswart: Fr. 5'500.-) geschätzt. In Bezug auf die Haupttätigkeit stützte sie sich insbesondere auf Angaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma, der G.________ AG, vom 29. März 1996, 20. Januar 1997, 17. April 1998 sowie 23. August 1999 ab. Diese Unterlagen können indessen auf Grund ihrer widersprüchlichen Aussagen entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts nicht als massgeblich betrachtet werden: So wird im Bericht vom 29. März 1996 von einem Stundenlohn von Fr. 38.- bis 31. März 1994 sowie von Fr. 42.- ab 1. April 1994 gesprochen, wobei der letztgenannte Stundenansatz auch in den Jahren 1995 und 1996 gegolten habe, da während dieser Zeit keine Lohnerhöhungen gewährt worden seien. Am 20. Januar 1997 wurde zuhanden der SUVA - bestätigt durch den Bericht vom 17. April 1998 - indes erklärt, der massgebliche Verdienst habe 1995 Fr. 42.-, 1996 Fr. 38.- sowie 1997 Fr. 35.- pro Stunde betragen. Am 23. August 1999 wurde von Seiten der Arbeitgeberfirma wiederum angegeben, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden im Jahre 1997 einen Stundenlohn von Fr. 42.- verdient. Nicht nachvollziehbar ist angesichts des Umstands, dass der Versicherte am 15. März 1994 verunfallte, zudem die beinahe 10%ige Stundenlohnerhöhung per 1. April 1994 (Unfallmeldung vom 18. März 1994; telefonische Mitteilung des Versicherten vom 22. September 1994 sowie der Firma G.________ AG vom 13. Dezember 1994). Auf die von der SUVA beigezogenen Verdienstangaben dreier anderer Baugeschäfte der gleichen Region, welche im fraglichen Zeitraum immerhin keine Lohnreduktionen aufweisen, kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, da Vergleichslöhne bei unterdurchschnittlichem Leistungsniveau erfragt wurden; die Aussage der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 29. März 1996, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall vom März 1994 keine volle Leistung mehr erbracht, ist namentlich im Hinblick auf die ausgewiesene Lohnerhöhung per 1. April 1994 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
 
Da es mithin an aussagekräftigen konkreten Anhaltspunkten für die Ermittlung des Valideneinkommens fehlt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Lohnentwicklung des Beschwerdeführers im vormaligen Arbeitgeberbetrieb, unter Beizug von Vergleichszahlen der übrigen Arbeitnehmer der Firma, abkläre. Sollte der mutmassliche Lohn für das Jahr 1998 auf diese Weise nicht zuverlässig ermittelt werden können, wird das kantonale Gericht vom erstellten Lohn von Fr. 38.- im Unfallzeitpunkt ausgehen und diesen entsprechend der Lohnentwicklung im Baugewerbe von 1994 bis 1998 um 3,6 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 10, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) auf Fr. 39.37 erhöhen. Dies ergäbe unter Berücksichtigung der Verdienstangaben der Gerber Bau AG vom 20. Januar 1997 ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von insgesamt Fr. 86'551.-, bestehend aus Fr. 81'051.- (39.37 x 107 [Aufrechnung der Arbeitnehmerbeiträge] : 111.33 % [Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung] x 2142 [Jahresstunden]) und den Einnahmen aus der Hauswartstätigkeit von Fr. 5'500.-.
 
5.- a) SUVA und Vorinstanz bezifferten das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) in Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Erw. 3 hievor) auf Fr. 52'750.- (Fr. 50'000.- aus einer 100%igen Haupt- sowie Fr. 2'750.- aus einer 50%igen Hauswartstätigkeit), wobei sich die SUVA auf ihre interne Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abstützte. Die in den sieben Erhebungen genannten Verweisungstätigkeiten, bei welchen es sich um Hilfsarbeiterfunktionen sowie angelernte Arbeiten im industriellen Produktionsbereich handelt, sind entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern grundsätzlich zumutbar, als diese im Unterschied zur angestrebten Tätigkeit im Rahmen von Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht der früheren annähernd gleichwertig zu sein brauchen (vgl. zur Umschulung BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Massgebend ist das objektive Mass des Zumutbaren, nicht hingegen subjektive Wertungen des Versicherten. Dennoch kann einem Versicherten, der in gehobener Stellung tätig war, keine Beschäftigung in einer gegenüber früher offensichtlich untergeordneten Stellung zugemutet werden (ZAK 1982 S. 494 f. Erw. 3). Hätte der Beschwerdeführer vor dem Unfall die Anforderungen an eine hohe berufliche Position erfüllt, wären ihm zwar die aufgeführten Verweisungstätigkeiten nicht zuzumuten, aber es hätte eine Umschulung vorgenommen werden können, durch welche ihm die Erzielung eines höheren, allenfalls rentenausschliessenden Invalidenlohnes ermöglicht worden wäre (vgl. auch das im SUVA-Jahresbericht 1989 Nr. 3 S. 5 publizierte, vorinstanzlich erwähnte Urteil R. vom 7. April 1989, U 96/88; Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 106).
 
b) Was die konkreten DAP-Erhebungen anbelangt, kann indessen zur Festsetzung des Invalideneinkommens nicht ohne weiteres auf die derart ermittelten Lohnangaben abgestellt werden. So erfordern namentlich zwei der ausgewählten Verweisungstätigkeiten eine spezielle Anlehre und werden bei weiteren Arbeitsplätzen die Belastung durch Lärm sowie chemische Dämpfe ausdrücklich bejaht. Zudem erwähnen einzelne Beschreibungen, dass beidhändiges Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg oder das Heben von Gewichten unter 5 kg jedoch über Brusthöhe vorkommen könnte. Im Hinblick auf das Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers sowie dessen körperliche Verfassung, insbesondere auch die Kopfverletzung, welche zu Lärmempfindlichkeit geführt hat, erscheinen die genannten Beschäftigungen nur in begrenztem Umfange zumutbar. Überdies betreffen lediglich zwei der Erhebungen das vorliegend massgebliche Vergleichsjahr 1998. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sind mithin auch die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A1 des standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern, welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten, im Jahre 1996 auf Fr. 4'294.-. In Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden pro Woche (vgl. LSE 1994 S. 42) sowie der bis 1998 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %; 1998: 0,7 %; [Die Volkswirtschaft, a.a.O., Anhang S. 28, Tabelle B10.2]) beläuft sich das Jahreseinkommen auf Fr. 54'624.-. Zu beachten gilt es sodann, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nun selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, in BGE 114 V 310 nicht veröffentlichte Erw. 4b; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, 291 Erw. 3b). Inwieweit der statistikmässig ausgewiesene Durchschnittslohn vorliegend zusätzlich reduziert werden kann, ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Beeinträchtigung im noch möglichen Betätigungsbereich (vgl. Erw. 3 hievor), zu bestimmen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten leichten Beschäftigung nur geringfügige Einschränkungen in Kauf zu nehmen hat und im privaten Sektor die Bedeutung der fehlenden beruflichen Erfahrung abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. LSE 1994 S. 21), erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Faktor Alter sich in keiner Arbeitsanforderungskategorie lohnsenkend auswirkt (LSE 1994 S. 23 und 87 ff.) und Erwerbslosigkeit infolge des Alters keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c, 1989 S. 315 f. Erw. 2b). Hieraus resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen für das Jahr 1998 von Fr. 49'162.-, sodass die vorinstanzlich bestätigte Angabe der SUVA von Fr. 50'000.- nicht zu beanstanden ist.
 
c) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall noch in der Lage ist, durch seine nebenberufliche Tätigkeit als Hauswart - wie von Vorinstanz und SUVA angenommen - ein Invalideneinkommen entsprechend seiner in diesem Bereich auf 50 % geschätzten Arbeitsfähigkeit von Fr. 2'750.- zu erzielen.
 
Dies ist in Anbetracht der Tatsache zu verneinen, dass der Versicherte Arbeiten, die in wesentlichem Umfange zum Pflichtenheft eines Hauswartes gehören, unbestrittenermassen nicht mehr auszuüben vermag. Es kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der Umgebung des Beschwerdeführers nebenamtliche Hauswartstellen - nur eine solche kommt neben der zumutbaren Haupterwerbstätigkeit in Frage - finden lassen, bei welchen er nur gerade die ihm gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten verrichten müsste. Da der ihm offen stehende Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine derartigen Stellen aufweist, ist ein darauf gestütztes Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen.
 
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 1999
 
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
 
wiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
 
Sinne der Erwägungen, über die Invalidenrente neu ent-
 
scheide.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
 
teientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. Januar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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