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Informationen zum Dokument  BGer U 303/1998  Materielle Begründung
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BGer U 303/1998 vom 18.01.2000
 
«AZA»
 
U 303/98 Hm
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 18. Januar 2000
 
in Sachen
 
B.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin O.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1945 geborene B.________ war seit Juni 1985 als Bestückerin und Löterin bei der Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. Mai 1992 zog sie sich bei einem Motorradunfall je links Frakturen am Unterschenkel, am Knöchel und am Unterarm zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 16. November 1995 ein, verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ca. sechs Monate nach dem Unfall erstmals aufgetretenen Rückenbeschwerden und dem Unfall und sprach B.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 8. Mai 1992 eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, verneinte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 1996 im Wesentlichen fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 1998 ab.
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere Taggeld- und Rentenleistungen basierend auf einer mindestens 70%-igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung für die Rückenbeschwerden, weiterhin zuzusprechen.
 
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jener erhobenen Rügen zu beschränken (BGE 124 V 340 Erw. 1b, 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 442 Erw. 1a, 349 Erw. 1a [in fine] und 28 Erw. 1b, 110 V 20 Erw. 1; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40 Rz 114 und 116). Im Sinne dieser Grundsätze prüft das Gericht nach konstanter Rechtsprechung namentlich von Amtes wegen, ob bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden, beispielsweise Vorschriften über die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 362 Erw. 2a, 107 V 248 Erw. 1b [in fine]; siehe auch BGE 107 Ib 175 Erw. 3).
 
2.- Streitig ist in materieller Hinsicht zunächst die Frage, ob die ca. sechs Monate nach dem Unfall erstmals aufgetretenen Rückenbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 8. Mai 1992 stehen. Vorinstanz und SUVA haben diese Frage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Orthopädie am Spital Y.________, vom 22. Dezember 1994, und den Bericht des Dr. med. F.________ über die Ärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. September 1995, der in den entscheidenden Punkten auch auf die Expertise des Dr. med. G.________ verweist, verneint. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine entsprechende Rüge vorträgt, ist vor der Prüfung der materiellen Streitfrage indessen von Amtes wegen (vgl. Erw. 1) zu entscheiden, ob die SUVA im Zusammenhang mit der Einholung des erwähnten Gutachtens ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
 
3.- a) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat, hat die SUVA bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b), was ebenfalls für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (BGE 120 V 361 f. Erw. 1c). Danach ist der Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des weitern ist ihr Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihr das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 2 BZP; BGE 120 V 360 Erw. 1b). Werden diese garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte gehäuft verletzt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Unfallversicherer der Versicherten weder Gelegenheit gibt, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, noch ihr das Recht einräumt, zu dem für den Entscheid allein massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor und eine Heilungsmöglichkeit entfällt (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 481 Erw. 3b/bb; 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3d).
 
b) Dem - vor Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung erstellten - Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. Dezember 1994, der im Übrigen bereits die Operation vom 8. Mai 1992 durchgeführt hatte, ist Gutachtensqualität zuzusprechen, bildete er doch wesentliche Grundlage der Kausalitätsbeurteilung durch Vorinstanz und SUVA. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SUVA der Versicherten weder Gelegenheit gegeben hat, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht Genommenen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP) noch sich zu den Fragen an diesen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP). Auch hat sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, vor Erlass der Verfügung zum Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen. Es steht damit fest, dass die SUVA der Beschwerdeführerin sämtliche in Art. 57 ff. BZP normierten Mitwirkungsrechte vorenthalten hat. Diese Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb eine Heilungsmöglichkeit entfällt (vgl. Erwägung 3a in fine). Dem Einspracheentscheid und dem kantonalen Entscheid liegt demnach eine in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Sachverhaltsfeststellung zugrunde, die mit dem Gehalt des streitentscheidenden Gutachtens des Dr. med. G.________ einen wesentlichen Punkt beschlug. Der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid sind aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
Nachdem das Beweisverfahren ohnehin zu wiederholen ist, erscheint es angezeigt, die Begutachtung durch einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Orthopäden, wie z.B. an einem Universitätsspital, durchzuführen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-
 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September
 
1998 und der Einspracheentscheid vom 25. Juni 1996
 
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurück-
 
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ver-
 
fahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
 
teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-
 
wertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
 
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Januar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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