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Informationen zum Dokument  BGer 7B.287/1999  Materielle Begründung
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BGer 7B.287/1999 vom 25.01.2000
 
[AZA 0]
 
7B.287/1999/min
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
25. Januar 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann,
 
Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Pfleghard.
 
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In Sachen
 
Sch. ________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Entscheid vom 9. Dezember 1999 des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
 
betreffend Lohnpfändung
 
(Wiedererwägung der betreibungsamtlichen Verfügung), hat sich ergeben:
 
A.- Das Betreibungsamt Root verfügte in der Betreibung Nr. xxx (Pfändungsgruppe Nr. yyy) am 17. Juni 1999 gegenüber Sch. ________ eine Lohnpfändung. In der Pfändungsurkunde vom 27. September 1999 setzte es die pfändbare Lohnquote auf Fr. 2'687. 45 monatlich fest, reduzierte sie aber - nachdem es seine Verfügung aufgrund einer Mitteilung der Arbeitgeberin des Schuldners in Wiedererwägung gezogen hatte - mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 auf Fr. 1'949. 70 monatlich.
 
Die gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 27. September 1999 gerichtete Beschwerde des Sch. ________ schrieb der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land mit Entscheid vom 4. November 1999 als gegenstandslos von der Kontrolle ab, weil das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und die pfändbare Lohnquote mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 auf Fr. 1'949. 70 herabgesetzt habe. Auch wenn dadurch die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden seien, sei das Beschwerdeverfahren nach der kantonalen Rechtsprechung (LGVE 1997 I Nr. 53) dennoch als gegenstandslos abzuschreiben.
 
B.- Mit Beschwerde vom 23. Dezember 1999 ficht Sch. ________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den Entscheid vom 9. Dezember 1999 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern an, womit diese den Beschwerde-Weiterzug abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Sodann begehrt er "Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners".
 
Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben worden.
 
Das zur Stellungnahme eingeladene Betreibungsamt Root beantragt der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung der Richtigkeit der Amtshandlung sowie "Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers". Sodann begehrt es den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
zieht in Erwägung:
 
________________________________________
 
1.- Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 58 Abs. 3 VwVG und Art. 4 BV geltend.
 
Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann indessen nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG). Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 BV rügt, ist daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.- Mit der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994 (in Kraft seit 1. Januar 1997) ist Art. 17 Abs. 4 SchKG eingefügt worden, der lautet: Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den
 
Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
 
a) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern anerkennt mit dem angefochtenen Entscheid, dass trotz der Reduktion der pfändbaren Quote von Fr. 2'687. 45 auf Fr. 1'949. 70 die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden sind. Das hat sie nicht gehindert, die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben zu betrachten.
 
Mit diesem Entscheid führt die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ihre (in LGVE 1997 I Nr. 53 veröffentlichte) Rechtsprechung weiter, womit sie bezweifelt hat, ob die verwaltungsrechtliche Norm des Art. 58 Abs. 3 VwVG bzw. ihre Auslegung (in BGE 113 V 237) unbesehen auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren angewendet werden könne. Zum einen - wird im zitierten luzernischen Entscheid ausgeführt - habe der Gesetzgeber bei der Revision des Schuldbetreibungsrechts offenbar darauf verzichtet, eine Art. 58 Abs. 3 VwVG entsprechende Regel zu erlassen. Da aber Art. 17 Abs. 4 SchKG die Regelung im Verwaltungsverfahren zum Vorbild habe, müsse dieser Umstand als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers ausgelegt werden. Zum anderen spreche das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz. Das Betreibungsamt sei hingegen nicht im eigentlichen Sinne Vorinstanz, auch wenn Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG zwischen betroffenem Amt und den (Betreibungs-)Parteien unterscheide. Das Betreibungsamt erlasse keine einseitige hoheitliche Verfügung nur einem Rechtsunterworfenen gegenüber, vielmehr schaffe seine Verwaltungstätigkeit Recht zwischen beiden Betreibungsparteien; es vollziehe die Betreibungsordnung auf der Grundlage der gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners. Deshalb müsse eine besondere, auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren zugeschnittene Lösung gefunden werden.
 
Diese besondere Lösung besteht für die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern darin, dass das Beschwerdeverfahren in der Regel auch dann als gegenstandslos abzuschreiben ist, wenn mit der neuen Verfügung die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden sind. Eine Fortsetzung des bisherigen Beschwerdeverfahrens ist nach ihrer Auffassung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die neue Verfügung in die Rechtsstellung der bisherigen Gegenpartei eingreift.
 
Cometta (in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 17 N. 64) hat dieser Lösung mit der Erklärung zugestimmt, sie erlaube eine förderliche Beilegung des vollstreckungsrechtlichen Streites und trage dem Beschleunigungsgebot Rechnung.
 
b) Spühler (Die Änderungen beim Beschwerdeverfahren nach dem revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, in AJP/PJA 1996, S. 1346), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, erklärt demgegenüber, Art. 17 Abs. 4 SchKG entspreche grundsätzlich der Regelung von Art. 58 VwVG. Theoretisch werde damit der Devolutiveffekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde im Interesse der Prozessökonomie modifiziert. Wenn die neue Verfügung die Beschwerde nicht vollständig gegenstandslos gemacht habe, setze die Beschwerdeinstanz analog Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde fort. Werde jedoch die alte Verfügung durch die neue umfassend ersetzt, so werde die Beschwerde von der Aufsichtsbehörde als gegenstandslos abgeschrieben.
 
Unter Hinweis auf BGE 113 V 237 vertritt Gilliéron (Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Art. 17 N. 260) dieselbe Meinung.
 
3.- Der bei der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs aufgrund der bisherigen Rechtsprechung (BGE 103 III 31 E. 1b S. 34) eingefügte Art. 17 Abs. 4 SchKG entspricht inhaltlich Art. 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1) und sie eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und der Beschwerdeinstanz eröffnet (Abs. 2). Die nicht erkennbar übernommene Regel von Art. 58 Abs. 3 VwVG, welche die Beschwerdeinstanz anweist, die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit sie durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist, gibt den allgemeinen, der Logik entsprechenden Grundsatz wieder, dass ein Rechtsmittel insoweit gegenstandslos wird, als den gestellten Begehren entsprochen worden ist.
 
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 58 Abs. 3 VwVG unbekümmert darum, ob der Betroffene auch die neue Verfügung angefochten hat oder nicht, nie anders verstanden worden (BGE 113 V 237 E. 1a). Es ist nicht einzusehen, weshalb ein solcher allgemeiner Verfahrensgrundsatz nicht auch im Zwangsvollstreckungsrecht gelten sollte, umso mehr, als dieses den Inhalt der beiden Art. 58 Abs. 3 SchKG vorausgehenden Absätze ausdrücklich übernommen hat. Wenn Art. 17 Abs. 4 SchKG im Interesse der Prozessökonomie den Devolutiveffekt im Beschwerdeverfahren modifiziert (BBl 1991 III 35), ihn also nicht hinfällig werden lässt, so weist dies offenkundig darauf hin, dass er - obwohl im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs nicht ausdrücklich erwähnt - auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG zum Zuge kommt; und damit ist auch ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Devolutiveffekt mit einer neuen Verfügung insgesamt dahinfallen lassen wollte. Ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers (Cometta, a.a.O.) kann demnach nicht vorliegen.
 
Was die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hiegegen vorbringt, schlägt nicht durch. Es wäre weder dem Beschleunigungsgebot noch der Prozessökonomie dienlich, wenn die Beschwerde insgesamt als gegenstandslos betrachtet würde, obwohl die nach der Wiedererwägung erlassene Verfügung den gestellten Begehren nur teilweise entspricht, und wenn damit der Beschwerdeführer zur Anfechtung der neuen Verfügung veranlasst würde. Dass in Art. 58 Abs. 3 VwVG - in gleicher Weise wie in Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG - von der Vorinstanz die Rede ist, es sich beim Betreibungsamt jedoch nicht um eine Vorinstanz im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts handelt, ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen, hat er doch bei der Gesetzesrevision, soweit die Regelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG übernommen wurde, den Begriff der Vorinstanz durch jenen des Amtes ersetzt. Da Verwaltungsbehörden nicht in jedem Fall einseitig gegenüber einer Partei auftreten, sondern oft auch Rechtsbeziehungen zwischen einer Mehrheit von Parteien regeln, lässt sich kein Gegensatz des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zum Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit dem Argument herleiten, das Betreibungsamt schaffe vorwiegend Recht zwischen zwei und mehr Parteien. Greift die neue Verfügung weitergehend als die in Wiedererwägung gezogene in die Rechtsstellung des Beschwerdegegners ein, so ist er nicht an der Anfechtung der neuen Verfügung gehindert; und es erwächst ihm kein Nachteil durch die Weiterbehandlung der Beschwerde, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist.
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).
 
Die vom Beschwerdeführer bezüglich der Berechnung des Notbedarfs erhobenen Rügen werden - soweit noch nicht behandelt - Gegenstand des Verfahrens vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs bilden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat darüber wie auch über die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes mit diesem Urteil nicht zu befinden.
 
5.- Der im angefochtenen Entscheid erhobene Vorwurf trölerischer Beschwerdeführung ist angesichts der - wie oben dargelegt - kontroversen Rechtsauffassungen und insbesondere im Hinblick auf den hier von der erkennenden Kammer gefällten Entscheid unberechtigt. Jedoch ist der Beschwerdeführer durch diesen Vorwurf nicht beschwert, da im kantonalen Verfahren von der Auferlegung von Verfahrenskosten und Busse abgesehen worden ist.
 
6.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Eine Parteientschädigung wird im Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG nie zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
 
7.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren des Betreibungsamtes, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, gegenstandslos.
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid vom 9. Dezember 1999 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern aufgehoben. Die Sache wird zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Root, Schulstrasse 14, 6037 Root, und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 25. Januar 2000
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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