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Informationen zum Dokument  BGer U 173/1999  Materielle Begründung
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BGer U 173/1999 vom 26.01.2000
 
«AZA»
 
U 173/99 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer
 
Urteil vom 26. Januar 2000
 
in Sachen
 
S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
 
A.- Mit Verfügung vom 28. August 1997 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1947 geborenen S.________, der auf Ende August 1996 seine Anstellung als Projektleiter bei der Firma B.________ AG verloren hatte, dass sie ihm ab 15. September 1997 für die Folgen des am 17. Februar 1996 erlittenen Unfalls kein Taggeld mehr ausrichten werde, weil ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar wäre. Am 20. Oktober 1997 verfügte die SUVA den Abschluss des Falles, da dem Versicherten ab diesem Datum mit Rücksicht auf die Unfallfolgen alle Tätigkeiten zu 100 % zugemutet werden könnten.
 
Die gegen beide Verfügungen eingereichten Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 5. Mai 1998 ab.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Rückweisung der Sache an die SUVA zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung, eventuell die Zusprechung eines Taggeldes auf der Grundlage hälftiger oder richterlich zu bestimmender Arbeitsunfähigkeit hatte beantragen lassen, wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen ab (Entscheid vom 1. April 1999).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Während das kantonale Gericht sich in ablehnendem Sinne vernehmen lässt und die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Nachträglich lässt S.________ ein Zeugnis des Dr. med. T.________ vom 10. Dezember 1999 einreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gemäss Art. 16 UVG hat der Versicherte, der infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. Laut Art. 25 Abs. 3 UVV haben arbeitslose Versicherte, deren Arbeitsunfähigkeit 25 oder weniger Prozent beträgt, keinen Taggeldanspruch. Als arbeitsunfähig gilt nach der Rechtsprechung eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Masse bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c, 111 V 239 Erw. 1b; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b).
 
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, worunter sich mehrere Berichte anstaltsunabhängiger Fachärzte befinden, zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15. September 1997 zu 75 % leistungsfähig war und ab 20. Oktober 1997 mit Rücksicht auf die Unfallfolgen seine frühere Erwerbstätigkeit als Projektleiter wieder vollumfänglich hätte ausüben können.
 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind unbegründet. Entgegen den Einwendungen des Versicherten enthalten die ärztlichen Stellungnahmen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im vorliegend interessierenden Zeitraum keine abklärungsbedürftigen Widersprüche. Dr. med. F.________, Orthopädie, berichtete am 9. Dezember 1997, bisher habe er keine Ursache für die geklagten Beschwerden finden und keine Diagnose stellen können. Grundsätzlich sei er in Anbetracht der ganzen Krankengeschichte und der nur minimen objektivierbaren Befunde nicht mehr sicher, ob der Versicherte seine Beschwerden nicht übertreibe. Dr. med. G.________ von der Abteilung Chirurgie des Spitals X.________ hielt in der Folge fest, auf Grund der Beschwerden müsse eine posttraumatische Arthrose im Lisfranc des rechten Fusses angenommen werden. Die Umstellung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit werde wohl nicht zu umgehen sein (Bericht vom 11. März 1998). In Kenntnis dieser Ausführungen, die im Wesentlichen auf den Angaben des Versicherten beruhen, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukommt, gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ in der Beurteilung vom 26. März 1998 zum Schluss, dass der Versicherte in seinem Beruf wieder voll einsatzfähig sei. Schliesslich erklärte Dr. med. G.________ in einem kurz nach Erlass des Einspracheentscheides (vom 5. Mai 1998) verfassten Bericht vom 14. Mai 1998, dass heute radiologisch (Röntgenbild vom 31. März 1998) keine Arthrose im Bereich der rechten Fusswurzel festzustellen und der Versicherte, dessen Beschwerden nicht objektivierbar seien, für eine Tätigkeit, welche keine besondere Belastung des rechten Beines verlangt, als voll arbeitsfähig zu betrachten sei. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche stehende Arbeiten oder regelmässiges Gehen auf unebenem Boden verlangten. Was schliesslich den Hinweis auf den Bericht des Dr. med. T.________ vom 6. Dezember 1997 betrifft, hielt der Hausarzt darin auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, dieser sei als Rollladenmonteur höchstens zu 50 % arbeitsfähig, während für leichte, vorwiegend sitzend verrichtete Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Da der Versicherte vor dem Unfall als Projektleiter tätig war, zu 50 % bis 60 % Büroarbeiten ausführte, mit Kunden verhandelte und Vorführungen veranstaltete (Bericht der SUVA vom 14. November 1996 über die Befragung des Versicherten), kann er aus der Einschätzung des Dr. T.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das nachträglich eingereichte Zeugnis des nämlichen Arztes (vom 10. Dezember 1999) bezieht sich nicht auf den praxisgemäss (BGE 116 V 248 Erw. 1a) massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 5. Mai 1998) und kann daher nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Abgesehen davon beruht die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit einerseits wiederum auf der Tätigkeit als Rollladenmonteur und andererseits auf dem subjektiven Beschwerdebild.
 
Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Angaben ist auf die Anordnung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten. Ebenso wenig ist dem Antrag auf Einvernahme von Zeugen stattzugeben, da der Verfahrensausgang allein von der ärztlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit und deren Würdigung durch das Gericht abhängig ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
 
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialver-
 
sicherung zugestellt.
 
Luzern, 26. Januar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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