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Informationen zum Dokument  BGer I 566/1999  Materielle Begründung
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BGer I 566/1999 vom 31.01.2000
 
«AZA»
 
I 566/99 Md
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 31. Januar 2000
 
in Sachen
 
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
 
A.- Die 1949 geborene G.________ meldete sich am 20. November 1991 erstmals unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall im Jahre 1967 bestehende Fussbeschwerden rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihr wiederholt Hilfsmittel (orthopädische Schuhe und Änderungen an Serienschuhen) zugesprochen wurden. Am 26. Mai 1998 meldete sie sich erneut bei der Versicherung und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Schaffhausen mit Verfügung vom 5. März 1999 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 13. August 1999 ab.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt. In einlässlicher Würdigung der im Administrativverfahren eingeholten medizinischen, erwerblichen und haushaltlichen Berichte hat die Vorinstanz die Bemessungsfaktoren Anteile Erwerbstätigkeit (60 %) und Haushaltführung (40 %), Behinderung im Haushaltbereich (27 %) sowie zumutbare Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich (40 %) festgesetzt und in erwerblicher Hinsicht aufgrund eines Einkommensvergleichs eine Erwerbseinbusse von einem Drittel festgestellt. Daraus resultierte eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von rund 31 %. Der in allen Teilen überzeugenden Begründung, auf die verwiesen werden kann, ist beizupflichten. Daran können die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich im Wesentlichen auf den Anteil der im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit beschränken, nichts ändern.
 
a) Gestützt auf den Bericht der Klinik B.________ vom 2. Dezember 1991 hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Antritt der neuen Stelle (1. September 1991) sowohl als Hausfrau als auch im Büro voll arbeitsfähig war. Aus dem Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt die beiden 1968 und 1971 geborenen Söhne bereits erwachsen und selbstständig waren, sie aber lediglich einer 60-prozentigen Erwerbstätigkeit nachging, hat das kantonale Gericht - zu Recht - gefolgert, dass sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin in diesem Umfang arbeitstätig wäre. Dies umso mehr, als sich diese Feststellung - wenn auch im untersten Bereich - im Rahmen der von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art unbeeinflussten Äusserung gegenüber der Abklärungsperson am 4. November 1998 hält, wonach sie ohne Invalidität heute zwischen 60 und 80 % erwerbstätig wäre. Auch fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Steigerung der Erwerbstätigkeit. An diesem Ergebnis ändern nichts die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche zur Hauptsache bereits vorinstanzlich erhoben und vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräftet wurden, insbesondere auch nicht diejenigen, zu deren Untermauerung sie im letztinstanzlichen Verfahren ärztliche Berichte und Arbeitsbestätigungen auflegen lässt.
 
b) Soweit Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, im Bericht vom 8. September 1999 eine Parallelität der Reduktion des Arbeitspensums zur Zunahme der Fussbeschwerden festhält, ist einerseits zu bemerken, dass er sich mit der Stellungnahme der Klinik B.________, wo seiner Patienten bis September 1991 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, mit keinem Wort auseinandersetzt, und anderseits das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 Erw. 4 mit Hinweisen; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes, in RKUV 1999 Nr. U 356 S. 570 veröffentlichtes Urteil B. vom 14. Juni 1999, U 139/98, Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
 
Die Stellungnahme des Dr. med. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. September 1999 zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor September 1991 beruht einzig auf den als glaubwürdig erachteten Selbstangaben der Beschwerdeführerin und ist daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit derjenigen der Klinik B.________ aufkommen zu lassen.
 
Aus dem - im Übrigen unbestrittenen - Umstand, dass
 
die Beschwerdeführerin in den Jahren 1969 bis 1980 einer vollen Erwerbstätigkeit nachging (wofür sie vier Bestätigungen einreichen lässt), ist letztlich auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, kann doch damit die Feststellung, dass sie nachher ihre Erwerbstätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen schrittweise reduziert hat, nicht in Frage gestellt werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des
 
Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons
 
Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 31. Januar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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