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Informationen zum Dokument  BGer I 548/1999  Materielle Begründung
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BGer I 548/1999 vom 01.02.2000
 
«AZA»
 
I 548/99 Md
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 1. Februar 2000
 
in Sachen
 
G.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
A.- Die 1952 geborene G.________ meldete sich am 21. Februar 1997 unter Hinweis auf seit einem Verkehrsunfall vom 15. August 1976 bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom 30. Juni 1998 einen Anspruch auf eine Rente und auf Umschulung.
 
B.- Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Juli 1999 ab.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zur Festlegung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne genügende Begründung verneint habe. Diese Rüge ist auf Grund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (BGE 121 V 152 Erw. 3 mit Hinweisen).
 
2.- a) Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw 1a mit Hinweisen).
 
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besondersschwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a, 392 Erw. 5a, je mit Hinweisen).
 
b) Die Vorinstanz bezeichnet die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Verwaltung zwar als fehlerhaft (ob zu Recht oder nicht kann offen bleiben), stellt dann aber doch fest, dass die anspruchsbegründende Höhe von 40 % nicht erreicht werde. Die Überlegungen, auf denen diese Feststellung basiert, sind indessen für das Eidgenössische Versicherungsgericht weder nachvollzieh- noch überprüfbar.
 
Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangt (vgl. dazu BGE 125 V 146). Während sich dem angefochtenen Entscheid die angenommene Einschränkung im Haushaltbereich ohne weiteres entnehmen lässt, ist daraus nicht ersichtlich, wie diese im erwerblichen Bereich und letztlich auch gesamthaft ausgefallen ist. Insbesondere im erwerblichen Bereich, wo der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG), entbehrt der angefochtene Entscheid jeglicher Ausführungen sowohl zum hypothetischen Validen- als auch zum Invalideneinkommen; ein rechtsgenüglicher Einkommensvergleich nach der Methode des Einkommensvergleichs (siehe dazu BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) konnte unter diesen Umständen in diesem Bereich gar nicht vorgenommen werden. Nachdem bereits die Ausgangswerte fehlen, kann auch die sich in der Überlegung erschöpfende Begründung nicht nachvollzogen werden, selbst wenn beim Invalideneinkommen ein sogenannter "leidensbedingter Abzug" von praxisgemäss bis zu 25 % (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b) vorgenommen werde, resultiere offensichtlich kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
 
c) Indem die Vorinstanz in Bezug auf den Rentenanspruch nach dem Gesagten ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der formellen Natur dieses Gehörsanspruchs ist der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es einen neuen, hinreichend begründeten Entscheid fällt. Da der Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG rechtsprechungsgemäss unter anderem eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % erfordert (BGE 124 V 110 f. Erw. 3b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben), es indessen nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin diese invaliditätsmässige Voraussetzung erfüllt, ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Umschulungsanspruchs aufzuheben. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren fällt angesichts der erheblichen Versäumnisse der Vorinstanz ausser Betracht (vgl. Erw. 2a).
 
3.- Nachdem die Sache ohnehin an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird, erscheint es sinnvoll, dass dieses zur Klärung der sich erheblich widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ein Gutachten, zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), einholt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskom-
 
mission des Kantons Thurgau vom 14. Juli 1999 aufgeho-
 
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
 
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
 
über die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-
 
Stelle des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1998 neu ent-
 
scheide.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerde-
 
führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
 
zahlen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
 
mission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des
 
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversiche-
 
rung zugestellt.
 
Luzern, 1. Februar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident Der Gerichts-
 
der IV. Kammer: schreiber:
 
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