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Informationen zum Dokument  BGer U 278/1998  Materielle Begründung
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BGer U 278/1998 vom 10.02.2000
 
«AZA»
 
U 278/98 Ge
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 10. Februar 2000
 
in Sachen
 
M.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher G.________,
 
gegen
 
X.________ Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin K.________,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Die 1947 geborene M.________ war seit Juni 1980 beim Spital Y.________ teilzeitlich in der Hauswirtschaft tätig und in dieser Eigenschaft bei der X.________ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: X.________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Januar 1993 stürzte sie beim Skifahren nach einem Ausweichmanöver zunächst auf die linke Schulter und kurze Zeit danach beim Abbügeln vom Skilift rückwärts auf den Hinterkopf. Im Spital von Z.________ wurde eine Schulter/AC-Gelenks-Distorsion und anschliessend vom Hausarzt am 25. Januar 1993 ein (indirektes) Schleudertrauma der HWS diagnostiziert. Die X.________ erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 3. September 1996 rückwirkend auf den 1. März 1996 ein, da die bestehenden Beschwerden psychischer Natur seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Januar 1993 stehen würden, unter Verzicht auf die Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen. Daran hielt die X.________ mit Einspracheentscheid vom 29. November 1996 fest.
 
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 1998 ab.
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr seien mit Wirkung ab 1. März 1996 eine Invalidenrente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festlegung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung an die X.________ oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie die beantragte Einvernahme ihres Ehemannes zum Unfallhergang nicht durchgeführt habe.
 
Abgesehen davon, dass die Ablehnung von Beweisanträgen und der Verzicht auf weitere Beweisvorkehren an sich keine Gehörsverletzung oder Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bilden, sondern entscheidend ist, ob der von der Vorinstanz festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen und auch hier anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweis) ausgewiesen ist, ist dieser Vorwurf unbegründet: Das kantonale Gericht hat den Unfallhergang so dargestellt, wie er sich auf Grund der Aktenlage präsentierte. Was eine Einvernahme des Ehemannes über fünf Jahre nach dem Unfall zur Entscheidfindung beitragen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz auf diesen Beweisantrag nicht einzugehen brauchte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unfallhergang einzig für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs von Belang sein kann, im vorliegenden Fall indessen selbst bei Abstellen auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sich diese nicht ändern würde (vgl. Erw. 4c).
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfall und dem in der Folge eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist insbesondere jene zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen (BGE 115 V 133) und der dabei vorzunehmenden Differenzierung. Danach ist zunächst abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). Ergeben die Abklärungen, dass der Versicherte ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der HWS, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
 
3.- Die Frage, ob die gesundheitlichen Beschwerden natürliche Folge der Unfälle vom 21. Januar 1993 sei, lässt sich anhand der medizinischen Unterlagen nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten, wird doch insbesondere im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik W.________ eingeräumt, der Nachweis eines natürlichen kausalen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und dem äusserst komplexen Beschwerdebild der Patientin sei nicht einfach. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich indessen praxisgemäss, wenn es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs - wie es hier der Fall ist - fehlt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67).
 
4.- Vorliegend steht - entgegen der Ansicht der X.________ - fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 21. Januar 1993 ein (indirektes) Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Ebenso ist auf Grund der medizinischen Akten, die von der Vorinstanz einlässlich, sorgfältig und zutreffend gewürdigt worden sind, erstellt, dass zwar nach dem Unfall auch für eine Schleuderverletzung typische Beschwerden aufgetreten sind. Wie im Bericht der Neurologischen Abteilung der Klinik vom 2. Februar 1994 aber festgehalten ist, trat in der Folge eine subjektive Problematik in den Vordergrund, welche schliesslich eindeutige Dominanz aufwies. Unter diesen Umständen ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, nicht anhand der Kriterien, wie sie für Schleudertraumen der HWS entwickelt wurden, sondern unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung zu prüfen (vgl. Erw. 2 hievor).
 
a) Mit der Vorinstanz sind die Unfallereignisse vom 21. Januar 1993 dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Die Adäquanz der Unfallfolgen ist praxisgemäss daher zu bejahen, wenn eines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die genannten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft hier nicht zu, wie das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung dargelegt hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte.
 
b) Soweit die Beschwerdeführerin die Kriterien der langandauernden Arbeitsunfähigkeit, der Dauerschmerzen sowie der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt betrachtet, übersieht sie, dass dies durchwegs nicht körperlich, sondern vielmehr psychisch bedingt der Fall war, was indessen bei der Adäquanzbeurteilung bei psychischer Fehlentwicklung anhand der Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa ohne Belang ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen an sich kritisiert und sinngemäss deren Änderung postuliert, ist auf BGE 123 V 100 ff. Erw. 3 hinzuweisen, wo sich das Eidgenössische Versicherungsgericht ausführlich mit dieser Frage auseinandersetzte und die Rechtsprechung bestätigte. Es besteht kein Anlass, die geltende Praxis einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, zumal die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine in BGE 123 V 100 ff. Erw. 3 unberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkte aufwirft.
 
c) Selbst wenn von der Darstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, sie sei wuchtig durch einen Skifahrer von hinten angefahren worden, könnte die Adäquanzbeurteilung nicht anders ausfallen. Dass der erste Unfall hinsichtlich des Schweregrades deswegen anders einzuordnen wäre, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ihrer Schilderung können indessen keine besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles entnommen werden, womit das einzige Kriterium, auf das ihre Darstellung allenfalls einen Einfluss haben könnte, auch nicht erfüllt wäre.
 
d) Nach dem Gesagten steht fest, dass den Unfällen vom 21. Januar 1993 für die psychisch bedingte Gesundheitsstörung mit der Folge einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukommt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit Verfügung vom 3. September 1996 eingestellt hat.
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung kann von der Beschwerdegegnerin nicht beansprucht werden. Denn nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im
 
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Februar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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