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Informationen zum Dokument  BGer U 43/1999  Materielle Begründung
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BGer U 43/1999 vom 14.02.2000
 
«AZA»
 
U 43/99 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel
 
Urteil vom 14. Februar 2000
 
in Sachen
 
T.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
A.- Der 1954 geborene T.________ arbeitete seit 1982 als Dachdecker bei der K.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Oktober 1994 zog er sich bei der Arbeit eine tiefe Schnittverletzung an der linken Daumenbasis mit Durchtrennung des Musculus opponens pollicis und eines ulno-volaren Nervenastes zu. Die SUVA kam für die Folgen des Unfalles auf und sprach T.________ unter anderem mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 für die somatischen Unfallfolgen eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % zu. Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung gerichtete Einsprache des Versicherten lehnte sie mit Entscheid vom 12. Juni 1998 ab.
 
B.- Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 75 %, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neufestsetzung des Integritätsschadens unter Beizug eines neutralen Sachverständigen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. November 1998 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Während die SUVA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Grundsätze über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und deren Bemessung (Art. 25 UVG, Art. 36 UVV; BGE 116 V 157 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Ebenso verhält es sich mit Bezug auf die Rechtsprechung, wonach psychogene Störungen nach Unfällen Anspruch auf Integritätsentschädigung geben, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst, wobei für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens die Praxis wegleitend ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29, 209). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c), namentlich von Gutachten versicherungsinterner Ärzte (BGE 122 V 161 unten f.). Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- a) Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen auf 40 % stützte sich die SUVA auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 15. August 1997. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, die eine Wiederholung der von der Vorinstanz mit einlässlicher Begründung entkräfteten Vorbringen im kantonalen Verfahren darstellen, vermögen die Zuverlässigkeit dieser ärztlichen Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
 
b) Mit Bezug auf die psychische Beeinträchtigung ist auf Grund der medizinischen Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Handverletzung, insbesondere der damit im Zusammenhang stehenden chronischen Schmerzen und langwierigen Behandlung, eine reaktive Depression entwickelt hat. Rechtsprechungsgemäss ist anhand der für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 138 Erw. 6) zu entscheiden, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung die für den Anspruch der Integritätsentschädigung vorausgesetzte Dauerhaftigkeit aufweist (BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb).
 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1994 einen als mittelschwer einzustufenden Unfall erlitten hat. Rechtsprechungsgemäss
 
(BGE 124 V 45) ist vom Regelfall auszugehen, wonach die Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens ohne Weiterungen zu verneinen ist. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, indem weder ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen in Frage steht noch erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende, einer Besserung nicht zugängliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen. Denn in seinem Bericht vom 20. April 1998 führte Dr. med. H.________, Oberarzt an der Psychiatrischen Klinik X.________, aus, beim Beschwerdeführer, welcher die begonnene (intensive) Psychotherapie von sich aus abgebrochen habe, liege zwar in psychischer Hinsicht ein chronifiziertes Zustandsbild vor. Indessen hänge die mangelnde Therapiefähigkeit auch mit der vorbestehenden Persönlichkeitsstruktur und Mentalität zusammen. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis zwar bisher wegen unfallfremder Faktoren nicht verarbeiten konnte, eine Besserung oder Heilung der psychischen Störung indessen grundsätzlich möglich wäre. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Anordnung einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung zur Frage der Dauerhaftigkeit der psychogenen Störung. Vielmehr ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens entsprechend der für Unfälle aus dem mittleren Bereich geltenden Regel zu verneinen, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
 
gericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Februar 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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