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Informationen zum Dokument  BGer 6S.302/1999  Materielle Begründung
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BGer 6S.302/1999 vom 16.02.2000
 
[AZA 0]
 
6S.302/1999/odi
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
16. Februar 2000
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichterin Escher,
 
Ersatzrichter Killias und Gerichtsschreiber Borner.
 
---------
 
In Sachen
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, Postfach 7085, Luzern,
 
gegen
 
StaatsanwaltschaftdesKantons Luzern,
 
betreffend
 
Betrug, Veruntreuung; Strafzumessung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 1998), wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:
 
1.- Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte B.________ am 14. Juli 1998 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Veruntreuung zu zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus.
 
Gegen diesen Entscheid hat B.________ Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.
 
2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzumelden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP).
 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Dispositiv am 14. August 1998, das begründete Urteil am 19. April 1999 zugestellt. Am 20. April 1999 meldete er die Nichtigkeitsbeschwerde an.
 
Gemäss § 186 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung wird das Urteil den Parteien nach Möglichkeit mündlich eröffnet. Diese Formulierung lässt zu, dass die Eröffnung im Dispositiv auch schriftlich erfolgen kann, was in den letzten Jahren in Luzern offenbar zur Praxis geworden ist (act. 6). Zusammen mit dem Dispositiv wurde dem Beschwerdeführer auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zugestellt, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde "innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs" bei der Obergerichtskanzlei anzumelden sei. Wurde der angefochtene Entscheid somit mit der Zustellung des Dispositivs vom 14. August 1998 nach kantonalem Recht eröffnet, so ist die Anmeldung vom 20. April 1999 offensichtlich verspätet, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
Die Argumentation des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Wiprächtiger (Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 199) geht an der Sache vorbei, weil dort BGE 95 IV 6 zitiert wird, wonach die Nichtigkeitsbeschwerde schon auf die Eröffnung des Urteilsspruchs hin erklärt werden kann, auch wenn das kantonale Recht die Frist dazu erst von der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an laufen lässt. Im Übrigen wird in jenem Entscheid insbesondere auf den Beginn der Rechtsmittelfrist für die kantonale Kassationsbeschwerde hingewiesen, während der Beschwerdeführer seine Argumentation mit dem Fristenlauf bei der Appellation zu untermauern sucht. Schliesslich kann auf die Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 6) verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 16. Februar 2000
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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