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Informationen zum Dokument  BGer 5P.47/2000  Materielle Begründung
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BGer 5P.47/2000 vom 29.02.2000
 
[AZA 0]
 
5P.47/2000/min
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
29. Februar 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli
 
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
 
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In Sachen
 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner, Heuelstrasse 21, Postfach 153, 8030 Zürich,
 
gegen
 
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt André Gräni, Kasinostrasse 25, 5000 Aarau, Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
 
betreffend Art. 4 aBV
 
(vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB), hat sich ergeben:
 
A.-Im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Eheleute L.________ (nachstehend: Klägerin oder Beschwerdeführerin) und S.________ (nachstehend: Beklagter oder Beschwerdegegner) fochten beide Parteien den Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau betreffend Festsetzung der Unterhaltsleistungen für Ehefrau und Kinder an. Das Obergericht des Kantons Aargau,
 
5. Zivilkammer, wies mit Entscheid vom 12. November 1999 sowohl Beschwerde als auch Anschlussbeschwerde ab (Dispositiv-Ziff.
 
1), auferlegte die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 2) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziff. 3).
 
B.-Der Beklagte ersuchte in der Folge um Ergänzung des fehlenden Textes der Erwägung 2 f und um Erläuterung des Widerspruchs zwischen Erwägung 3 und Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Entscheides. Am 29. November 1999 fügte das Obergericht einerseits den fehlenden Teil der Begründung ein und hob anderseits die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheides vom 12. November 1999 auf; es auferlegte nunmehr die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten (neue Dispositiv-Ziff. 2), und bestimmte ferner, dass die Klägerin dem Beklagten dessen obergerichtliche Parteikosten zu einem Drittel zu vergüten habe (neue Dispositiv-Ziff. 3).
 
C.-Mit der am 31. Januar 2000 der Post übergebenen Eingabe führt die Klägerin staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, die Entscheide des Obergerichts vom 12. und
 
29. November 1999 seien aufzuheben. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 119 Ia 321 E. 2 S. 324; 124 I 11 E. 1 S. 13, je mit Hinweisen).
 
a) Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 1999 als auch gegen den Erläuterungsentscheid desselben Gerichts vom 29. November 1999 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Letzterer wurde der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 1999 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 1999 bis und mit 1. Januar 2000 am 31. Januar 2000 ab (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG). Da die staatsrechtliche Beschwerde an diesem Tag der Post übergeben worden ist, erweist sich die Eingabe als fristgerecht eingereicht.
 
Das trifft indessen auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 1999 nicht zu:
 
dieser wurde nämlich der Beschwerdeführerin am 24. November 1999 zugestellt, so dass die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien und des Wochenendes vom 8./
 
9. Januar 2000 am 10. Januar 2000 um 24'00 Uhr abgelaufen ist. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 1999 ist somit lediglich dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Beschwerdefrist mit dem Erläuterungsentscheid vom 29. November 1999 neu zu laufen begonnen hat.
 
b) In konstanter Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass die Erläuterung des ursprünglichen Entscheides grundsätzlich zur Folge hat, dass eine neue Beschwerdefrist in Gang gesetzt wird (siehe dazu: BGE 69 IV 57; 116 II 86 E. 3 S. 88; BGE 117 II 508 E. 1a). Dahinter steht die Überlegung, dass eine Partei erst mit den Erläuterungen erfährt, was mit dem ursprünglichen Urteil gemeint ist, das miss- oder unverständlich, zweideutig oder widersprüchlich war. Erst wenn sie aber die Tragweite des Entscheides erkennen kann, ist ihr zuzumuten zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll.
 
Andererseits darf jedoch der ausserordentliche Rechtsbehelf der Erläuterung nicht zu einer unzulässigen Verlängerung der auf dem Bundesrecht beruhenden Beschwerdefrist führen. Deshalb kann diese Frist nur neu zu laufen beginnen, wenn tatsächlich eine Erläuterung erfolgt, nicht aber, wenn das Gesuch abgewiesen wird. Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Berufung, die erst in der durch den Erläuterungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt bleiben muss (BGE 116 II 86 E. 3 S. 88). Nur in diesem Umfang kann durch die Erläuterung eine neue Beschwer eingetreten sein.
 
An einem Entscheid darüber, ob erläuterte Entscheidgründe, die auf den Urteilsspruch keinen Einfluss haben, die Verfassung verletzen, besteht kein Rechtsschutzinteresse (BGE 104 Ia 381 E. 6a S. 392; 115 II 288 E. 4); denn dies liefe auf eine unzulässige Beschwerde gegen die Motive hinaus. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann indessen gebieten, denjenigen, dem nacheinander zwei Entscheide zugestellt werden, in seinem Vertrauen darauf zu schützen, dass mit der Zustellung des letzten Entscheides die Beschwerdefrist neu zu laufen begonnen hat (BGE 119 II 482 E. 3 S. 484 mit Hinweis).
 
Durch den Erläuterungsentscheid vom 29. November 1999 wurden einzig die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des obergerichtlichen Entscheides vom 12. November 1999 neu gefasst und die aufgrund einer Computerpanne unvollständige Begründung zu Dispositiv-Ziff. 1 ergänzt; letzteres hatte aber in Bezug auf die Abweisung von Beschwerde und Anschlussbeschwerde (Dispositiv-Ziff.
 
1 des Entscheides vom 12. November 1999) keinen Einfluss; es blieb diesbezüglich beim ursprünglichen Richterspruch.
 
Durch die am 29. November 1999 vorgenommene Ergänzung der Begründung begann somit die Beschwerdefrist hinsichtlich der Dispositiv- Ziff. 1 des Entscheides vom 12. November 1999 nicht neu zu laufen. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Grundsatz von Treu und Glauben, zumal aufgrund der Eingabe des Beschwerdegegners klar war, dass lediglich die Kosten- und Entschädigungsfrage Gegenstand der Erläuterung war. Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides vom 12. November 1999 staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen, sofern sie mit Ziff. 1 des besagten Entscheides nicht einverstanden war. Auf die nunmehr eingereichte, in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides vom 12. November 1999 eindeutig verspätete staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
 
2.-Was den Erläuterungsentscheid vom 29. November 1999 anbelangt, so nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe keinen Bezug auf die Erwägungen und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Lösung des Obergerichts bezüglich der Kosten und Entschädigungsfolge dem Willkürverbot nicht standhalte.
 
Insoweit vermag ihre Eingabe demnach den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, so dass auch insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen)
 
3.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Beschwerdegegner allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 29. Februar 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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