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Informationen zum Dokument  BGer 6S.701/1999  Materielle Begründung
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BGer 6S.701/1999 vom 29.02.2000
 
[AZA 0/4]
 
6S.701/1999
 
126 IV 99
 
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. Februar 2000 i. S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%.
 
Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, istfür die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von5% ist nicht abzuziehen (E. 4).
 
Art. 9 al. 6 let. c, 30 al. 2 et 96 ch. 1 al. 3 LCR; art. 67 al. 1 let. a et al. 8 OCR; dépassement du poidsautorisé, limite de 28 t. pour les trains routiers, tolérance de 5%.
 
Celui qui se rend coupable d'un dépassement supérieur à5% du poids autorisé est punissable en fonction de l'entierdu dépassement; il n'y a pas lieu de déduire la tolérancede 5% (consid. 4).
 
Art. 9 cpv. 6 lett. c, 30 cpv. 2 e 96 no 1 cpv. 3; art. 67 cpv. 1 lett. a e cpv. 8 ONC; superamento del pesoautorizzato, limite di 28 t per gli autotreni, tolleranzadel 5 per cento.
 
Chi deve rispondere di un superamento maggiore del 5 percento del peso autorizzato, è punibile per il superamentoglobale; il margine di tolleranza del 5 per cento non puòessere dedotto (consid. 4).
 
K. fuhr am 27. November 1997 mit seinem Anhängerzug aufder Autobahn A2. In Erstfeld wurde er von der Polizeiangehalten. Die angeordnete Gewichtskontrolle ergab ein Betriebsgewicht des Anhängerzuges von insgesamt 32'460 kg. Das zulässige Höchstgewicht von 28 t wurde somit um 4'460kg (16%) überschritten.
 
Mit Strafverfügung vom 9. Dezember 1997 büsste die Polizeidirektion Uri K. wegen Fahrens mit Überlast mit Fr. 480. -.
 
Dagegen erhob K. Rekurs. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember1998 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft des Kantons Urieine Busse von ebenfalls Fr. 480. -.
 
Auf Einsprache von K. hin sprach ihn das Landgericht Uriam 27. April 1999 schuldig des Fahrens mit 11% Überlast(16% minus 5% Toleranz). Es bestrafte ihn mit Fr. 330. - Busse.
 
In Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft dagegenerhobenen Berufung büsste das Obergericht des Kantons Uri K. am 15. Juli 1999 mit Fr. 480. -.
 
K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben.
 
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit esdarauf eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
 
2.- a) Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführerhabe die Gewichtslimite von 28 t um 16% überschritten. Dasstelle er nicht in Abrede. Umstritten sei, ob die Toleranzmarge von 5% gemäss Art. 67 Abs. 8 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR741. 11) in Abzug gebracht werden könne. Es stelle sich die Frage, ob eine Überlast von 11% (16% minus 5%) oder 16% fürdie Strafzumessung rechtserheblich sei. Die Toleranzmargevon 5% dürfe gerade bei leicht einschätzbarer Ladung nichtzum Vornherein einberechnet werden. Die Sorgfaltspflichtdes Fahrzeugführers müsse sich auf die Einhaltung der Limite von 28 t beziehen und nicht von 29,4 t. Angesichtsder Tatsache, dass die Ladung häufig gewichtsmässig nur mitunverhältnismässigem Aufwand mit genügender Genauigkeitgeschätzt werden könne, schütze Art. 67 Abs. 8 VRV den Chauffeur und gewähre ihm eine Toleranz bis zu 5%. Werdediese Toleranz überschritten, gehe der Gesetzgeber davonaus, dass der Fahrzeugführer es auch an der durch die Toleranzmarge herabgesetzten Sorgfaltspflicht, die sich aufdie Einhaltung der Limite von 28 t beziehe, habe fehlenlassen. Er sei für die ganze Überschreitung zu bestrafen.
 
Auf einen Verbotsirrtum nach Art. 20 StGB könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die Voraussetzung desfehlenden Unrechtsbewusstseins sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch keine zureichenden Gründe gehabt zur Annahme, er tue nichts Unrechtes. Bei der Strafzumessung bemerkt die Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht. Erhabe 22 Ballen Silofutter transportiert. Gemäss Auskunftdes Lieferanten habe eine Balle ein Gewicht zwischen 500und 800 kg aufgewiesen. Das Leergewicht des Anhängerzugesbetrage 15,4 t. Damit sei noch eine Ladung von 12,6 t möglich gewesen. Wäre der Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ladung nur vom Durchschnittsgewicht zwischen 500 und 800 kg ausgegangen, also von 650 kg pro Balle, hätte er feststellen müssen, dass er damit die Limite von 28 t bereits um 1,7 t bzw. umrund 6% überschreite und die Toleranzmarge von 5% verletze. Der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Berufschauffeur. Eswäre ihm zuzumuten gewesen, vor Antritt der Fahrt über eine Waage zu fahren, um das genaue Gewicht der Ladung zuermitteln. Dass er keine Wägemöglichkeit in zumutbarer Nähegehabt habe, mache er nicht geltend. Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe seien nicht gegeben. Dass Strafminderungsgründe vorlägen, sei aus den Akten nichtersichtlich; es würden auch keine geltend gemacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die von der Beschwerdegegnerin beantragte Busse von Fr. 480. - dem Verschulden angemessen, zumal die Höhe der Busse denkantonalen Richtlinien über das Strafmass und die Abnahmevon Kautionen vom Juli 1996 entspreche.
 
b) Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich geltend, die Vorinstanz habe Art. 67 Abs. 8 VRV verletzt, indem siees abgelehnt habe, die Toleranz von 5% in Abzug zu bringen. Auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sei ein Toleranzwert ausdrücklich vorgesehen und dieser werde beider Berechnung des strafbaren Masses abgezogen.
 
In einem Schreiben vom 28. Oktober 1996 an einen Aargauer Anwalt führe der Chef der Abteilung Verkehrsregelung/Verkehrspolitik der Hauptabteilung Strassenverkehr des damaligen Bundesamtes für Polizeiwesenaus, die Gewichtstoleranzen nach Art. 67 Abs. 8 und 9 VRVbildeten einen straffreien Rahmen. Als Basis der Strafbarkeit sei das Gewicht massgebend, das dieentsprechenden Toleranzwerte übersteige. Dieser Betrachtungsweise folgten auch die Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Mai1996 über die Gewichtsberechnung beim Transport von Stamm-und Schichtholz auf der Strasse. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei daher bei den Gewichtsüberschreitungenimmer der anwendbare Toleranzwert abzuziehen.
 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch das Obergericht des Kantons Aargau sei in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 zum Schluss gekommen, dass bei einer Gewichtsüberschreitung die Toleranzmarge von 5% bei der Strafzumessung vom ermittelten Gesamtgewicht in Abzug zubringen sei (AGVE 1996, S. 112 f., Nr. 34).
 
Darauf habe er sich verlassen dürfen, zumal der Entscheiddes Aargauer Obergerichtes und die Auskunft des Bundesamtesfür Polizeiwesen sowohl bei den Transportunternehmern(ASTAG) als auch bei den Lastwagenfahrern (Routiers Suisses) bekannt gewesen seien. Er habe sich in einem Verbotsirrtum nach Art. 20 StGB befunden.
 
Die unterschiedliche Auslegung von Art. 67 Abs. 8 VRVdurch die Obergerichte der Kantone Aargau und Uri habe zur Folge, dass ein Chauffeur nicht in jedem Kanton gleichbehandelt werde. Während er im Kanton Aargau mit der Anrechnung der 5% rechnen könne, werde ihm dies im Kanton Uri verweigert.
 
4.- a) Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden (Art. 30 Abs. 2 SVG; SR 741. 01). Wer die mit dem Fahrzeugausweisoder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfallverbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich überdas zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird mit Haft odermit Busse bestraft (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG).
 
Das Gesamtgewicht darf bei Anhängerzügen höchstens 28 tbetragen (Art. 9 Abs. 6 lit. c SVG, Art. 67 Abs. 1 lit. a VRV). Überschreitungen der nach Art. 67 Abs. 1 und 3 VRVzulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationenund der zulässigen Gewichte der Motorräder bis zu 5% undder zulässigen Achsbelastungen nach Art. 67 Abs. 2 VRV biszu 2%, in jedem Fall aber bis 100 kg, werden nicht geahndet(Art. 67 Abs. 8 VRV).
 
Als Beweggründe für die Gesamtgewichtsbeschränkungengelten etwa die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Schutz der Strassen (für deren Beanspruchung auch die Zahl der Achsdurchläufe massgebend ist) und der Immissionsschutz. Da die Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und Anhängerzüge für die Strasseneigentümer, Strassenbenützer, Fahrzeughalter, Verfrachter und damit fürdie gesamte Verkehrs- und Volkswirtschaft von grosser Bedeutung sind und deren Festlegung einen primärpolitischen Entscheid darstellt, sind sie im Strassenverkehrsgesetz selbst verankert (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, N. 124 und 121 mit Hinweis).
 
b) Das Gesamtgewicht bei Anhängerzügen darf nach Art. 9 Abs. 6 lit. c SVG höchstens 28 t betragen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat im Rahmen der folgenden Bestimmungen, d.h. unter anderem im Rahmen von Art. 9 Abs. 6 SVG, Vorschriften über Gewichte der Motorfahrzeuge undihrer Anhänger. Das hat der Bundesrat getan in Art. 67 VRV. Danach darf das Betriebsgewichtbei Anhängerzügen höchstens 28 t betragen. Überschreitungenbis zu 5% werden nach Art. 67 Abs. 8 VRV nicht geahndet. Das ändert aber nichts daran, dass die massgebende Limitenach der klaren gesetzlichen Regelung 28 t beträgt. Die Limite liegt nicht bei 28 t plus 5%, also bei 29,4 t. Bereits ein Anhängerzug mit einem Betriebsgewicht von 28 tund 1 kg ist überladen. Wer einen solchen Anhängerzuglenkt, verstösst gegen Art. 30 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer hat die Limite von 28 t unstreitig um rund16% überschritten. Der Schuldspruch hat für diese 16% zuerfolgen, nicht für 11%, wie das Landgericht angenommenhat. Wenn Art. 67 Abs. 8 VRV sagt, dass eine Gewichtsüberschreitung bis zu 5% nicht geahndet wird, sohandelt es sich dabei der Sache nach um eine Strafbefreiungim Bagatellbereich. Der Grund für die Toleranz liegt darin, dass es in der Praxis oft schwierig ist, das Gewicht der Ladung abzuschätzen. Ein Irrtum insoweit ist deshalb leichtmöglich. Art. 52 des Entwurfs zu einem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sieht nun generell eine Strafbefreiungvor, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Wie dazu in der Botschaft gesagt wird, sollen mit Art. 52 Straftatenerfasst werden, die geringfügig sind in Bezug auf ihre Auswirkungen und in Bezug auf die Schuld des Täters. Das Verhalten des Täters muss zudem als unerheblich erscheinenim Vergleich zu anderen Taten, die nach derselben Gesetzesbestimmung zu verfolgen sind (Botschaft zurÄnderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2064).
 
E contrario ergibt sich aus Art. 67 Abs. 8 VRV, dass Gewichtsüberschreitungen über 5% geahndet werden. Entsprechend wird nach Ziff. 300 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (SR 741. 031) dasÜberschreiten des zulässigen Gewichts um mehr als 5%, abernicht mehr als 7% (mindestens mehr als 100 kg) bestraft mit Fr. 100. - Busse; das Überschreiten des zulässigen Gewichtsum mehr als 7%, aber nicht mehr als 9% (mindestens mehr als100 kg) mit Fr. 200. - Busse. Der Beschwerdeführer hat die Limite von 28 t um 16% und somit um mehr als 5%überschritten. Er ist zu bestrafen, und zwar für eine Gewichtsüberschreitung um 16%, da er die Limite um dieses Mass überschritten hat und nicht um 11%. Wenn die Vorinstanz den Abzug von 5% abgelehnt hat, hat sie kein Bundesrecht verletzt.
 
Gegen die Höhe der Busse bringt der Beschwerdeführernichts vor. Er beschränkt die Beschwerde vielmehrausdrücklich auf die Frage des Abzugs der Toleranz. Damit hat sich das Bundesgericht zur Bussenhöhe nicht zu äussern (vgl. BGE 123 IV 125 E. 1).
 
c) Soweit der Chef der Abteilung Verkehrsregelung/Verkehrspolitik der Hauptabteilung Strassenverkehr des damaligen Bundesamtes für Polizeiwesenin der vom Beschwerdeführer genannten Auskunft an einen Aargauer Anwalt eine vom vorliegenden Entscheid abweichende Auffassung vertreten hat, bindet dies das Bundesgerichtnicht. Dasselbe gilt für die in der Auskunft erwähnten Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Gewichtsberechnung beim Transport von Stamm- und Schichtholz auf der Strasse vom 7. Mai 1996. Solche Weisungen haben keine Gesetzeskraft undbinden ein Gericht nicht (BGE 102 IV 271).
 
In einem Rundschreiben an die für den Strassenverkehrzuständigen Direktionen der Kantone vom 14. Juli 1972 hatim Übrigen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gleiche Auffassung vertreten wiehier. Damals wurde ein Toleranzwert von 2% eingeführt. Wörtlich heisst es im Rundschreiben:
 
"Wenn nun aber das Betriebsgewicht anlässlich einer Gewichtskontrolle die straffreie Toleranzgrenze übersteigt, so mussselbstverständlich die ganze Differenz zwischen dem tatsächlichen Betriebsgewicht und dem zulässigen Gesamtgewicht als strafbare Überladunggewertet werden.
 
Beispiel:
 
Ein Anhängerzug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 28'000 kg weist bei der Wägung 29'000 kg Betriebsgewicht auf undübersteigt also die tolerierte Grenze von 28'560 kg. Daher beträgtdie strafbare, im Verzeigungsrapport anzugebende Überladung 1000 kg(29'000 kg-28'000 kg) und nicht bloss 440 kg (29'000 kg-28'560 kg). "
 
d) Einen Abzug der Toleranz von damals 2% hat der Kassationshof unausgesprochen bereits abgelehnt imunveröffentlichten Urteil vom 29. April 1986 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden gegen L. Derdamalige Beschwerdegegner hatte mit seinem Anhängerzugeinen Holztransport durchgeführt. Er überschritt die Limitevon 28 t um 4'100 kg, was 14,6% entspricht. Der Kassationshof kam zum Schluss, die in den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 26. Juni 1963 vorgesehene Toleranz von 15% bei der Gewichtsberechnung von Holz nach dem Raummass sei im zubeurteilenden Fall nicht anwendbar. Der Kassationshofführte sodann aus, mit einer Gewichtsüberschreitung von 14%sei der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG erfüllt (E. 6). Dass die Toleranz von2% abzuziehen sei, sagte der Kassationshof nicht.
 
e) Der Abzug der Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist, wie in Ziff. 303 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung ausdrücklich gesagtwird, technisch bedingt. Der Abzug erfolgt, weil allfällige Ungenauigkeiten und Störfaktoren der Messgeräte zuberücksichtigen sind. Es wird zu Gunsten des Betroffenendavon ausgegangen, dass er die Höchstgeschwindigkeit nur umdas Mass überschritten hat, das sich nach Abzug der Sicherheitsmarge ergibt. Nach den verbindlichentatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP; SR 312. 0) lässt sich das Gewicht eines Fahrzeuges technisch leicht ermitteln. Ziff. 300 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung sieht denn auch den Abzug einer technisch bedingten Sicherheitsmarge beiÜberschreiten des zulässigen Gewichtes nicht vor. Die Toleranzmarge nach Art. 67 Abs. 8 VRV hat, wie dargelegt, einen anderen Grund. Sie wird gewährt, weil das Gewicht der Ladung häufig nur schwer geschätzt werden kann. Steht das Gewicht aufgrund der amtlichen Wägung fest und ist die
 
Toleranzmarge überschritten, so ist der Täter für die ganzeÜberschreitung zu bestrafen. f) Nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil fehltedem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein nicht. Das isteine verbindliche tatsächliche Feststellung (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 75 IV 150 E. 3). Die Annahme eines Verbotsirrtums fällt daher ausser Betracht.
 
Lausanne, 29. Februar 2000
 
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