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Informationen zum Dokument  BGer I 266/1999  Materielle Begründung
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BGer I 266/1999 vom 15.03.2000
 
[AZA 7]
 
I 266/99 Tr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Condrau
 
Urteil vom 15. März 2000
 
in Sachen
 
H.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst X.________
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Die 1964 geborene H.________ verheiratet und Mutter von drei 1986, 1989 und 1999 geborenen Kindern, war bis 28. August 1996 zu 50 % als Heimarbeiterin erwerbstätig und führte daneben den Haushalt. Wegen Rückenbeschwerden meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezuge an. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. April 1998 einen Rentenanspruch.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. März 1999 ab.
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a, 104 V 150; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 125 V 146).
 
2.- In einlässlicher Würdigung der im Administrativverfahren eingeholten medizinischen, beruflichen und haushaltlichen Berichte haben Verwaltung und Vorinstanz die Bemessungsfaktorenanteile Haushaltführung (50 %) und Erwerbstätigkeit (50 %), Behinderung im Haushaltsbereich 25 % sowie keine Einbusse im erwerblichen Bereich festgestellt. Daraus resultiert eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 12,5 %.
 
3.- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Invalidität im erwerblichen Bereich betrage 100 %. Zwar räumt sie ein, auf Grund der ärztlichen Feststellungen wäre sie in der Lage, teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wegen der konkreten familiären Situation sei ihr jedoch aus ärztlicher Sicht eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar.
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse, unerheblich (BGE 125 V 154 Erw. 5a). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von ihr angerufenen, nicht veröffentlichten Urteil vom 19. August 1993, I 398/92, das einen gänzlich anderen Sachverhalt betrifft, wo eine teilerwerbstätige Versicherte auf Grund eines Gesundheitsschadens im erwerblichen Bereich als vollständig invalid erachtet wurde. Im vorliegenden Fall bejahen die Gutachter der Klinik Y.________ die Zumutbarkeit der bis August 1996 durch die Beschwerdeführerin ausgeübten 50 %igen Tätigkeit ohne jede Einschränkung und unabhängig der familiären Belastung (Gutachten vom 25. August 1997). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, namentlich die Berufung auf die Berichte von Dr. med. E.________ vom 6. Januar 1997 und von Dr. med. S.________ vom 20. November 1998 vermögen an der Schlüssigkeit des Gutachtens nichts zu ändern. Die Festsetzung des Invaliditätsgrades mit 12,5 % ist daher nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. März 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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