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Informationen zum Dokument  BGer I 503/1998  Materielle Begründung
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BGer I 503/1998 vom 16.03.2000
 
[AZA]
 
I 503/98 Gi
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo;
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Urteil vom 16. März 2000
 
in Sachen
 
S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin W.________,
 
gegen
 
IV-StelledesKantonsZürich, Röntgenstrasse17, Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1957 geborene, aus Mazedonien stammende S.________ war vom 11. März 1986 bis 31. August 1993 als Maler bei der Firma S.________, tätig. Am 9. Juli 1993 stürzte er mit seinem Fahrrad und erlitt dabei eine vordere Schulterluxation links. Die am 6. August 1993 im Universitätsspital durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab eine ausgeprägte Bankart-Läsion, wobei ein abgesprengtes ossäres Fragment nach kaudal und medial disloziert war. Ferner zeigte sich eine ausgeprägte Hill-Sachs-Impressionsfraktur sowie - nach rezidivierenden Luxationen - eine deutlich ausgeweitete Gelenkkapsel. Eine für den 14. September 1993 geplante operative Stabilisierung am Universitätsspital lehnte der Versicherte ebenso ab wie die auf den 4. März 1994 angesetzte Operation durch Dr. med. B.________. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche bisher ein Taggeld ausgerichtet hatte, verfügte darauf die Einstellung der Leistungen auf den 30. Juni 1994 (Verfügung vom 27. Juni 1994).
 
Am 29. März 1994 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie Auskünfte der vormaligen Arbeitgeberin (vom 18. April 1994), Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, (vom 25. April 1994) und der Regionalstelle für berufliche Eingliederung (vom 5. Juli 1994) sowie die Akten der SUVA beizog. Am 24. November 1994 unterzog sich der Versicherte schliesslich einer offenen Schulterstabilisation mit Bankart-Refixation und Kapselshift (Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom 14. Februar und 25. April 1995 sowie des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 22. April 1997). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. April 1995 legte die SUVA die Arbeitsfähigkeit ab dem 26. April 1995 auf 50 % und ab dem 8. September 1995 auf 100 % fest. Die entsprechenden Verfügungen wurden auf Einsprache hin mit (rechtskräftig gewordenem) Entscheid vom 2. Februar 1996 bestätigt. Die IV-Stelle ihrerseits verneinte unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 19 % einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 2. Juli 1996).
 
B.- Hiegegen liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen beantragen. Nachdem der Versicherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte (Unfallscheine UVG des Stadtspitals T.________ und des Dr. med. M.________, sowie Zeugnisse des Dr. med. W.________ vom 22. April 1997 und des Dr. med. H.________, vom 18. April 1997 und 4. August 1998) wies das angerufene Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 1998 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Begehren erneuern, ergänzt durch den Eventualantrag um Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Der Eingabe liegt unter anderem der zwischenzeitlich ergänzte Unfallschein UVG des Dr. med. M.________bei.
 
Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
 
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. November 1998 und 10. September 1999 Kopien des - ebenfalls weitergeführten - Unfallscheines UVG des T.________ sowie von Zeugnissen der Dres. med. H.________ vom 4. August 1998, W.________ vom 23. November 1998 und P.________, Orthopädische, vom 6. September 1999 ein. Die IV-Stelle erhält Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung durch den Sozialversicherungsrichter grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a).
 
b) Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnisse der Dres. med. H.________ (vom 4. August 1998) und W.________ (vom 23. November 1998) beziehen sich auf die Zeitspanne ab der Schulteroperation (24. November 1994) bis zur Ausstellung des Attests bzw. bis zum 27. Juni 1995. Der Unfallschein UVG des Stadtspitals T.________ (und anderer Ärzte) weist Arbeitsunfähigkeiten ab dem Unfalltag (9. Juli 1993) bis zum 8. Juni 1994 und anschliessend wiederum vom 24. Juli 1998 bis zum 6. September 1999 aus. Der Unfallschein UVG des Dr. med. M.________ (und anderer Ärzte) beschlägt sodann die Periode vom 30. Mai bis 27. Juni 1995, die Zeit ab 25. April 1997 sowie vom 24. bis 28. Juli 1998 und den 24. September 1998. Diese Zeugnisse, welche sich teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden, sind vorliegend insoweit rechtserheblich, als sie sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 1996 äussern. Im Übrigen müssen sie unberücksichtigt bleiben, da sie zur Feststellung des Sachverhaltes im hier relevanten Zeitraum nichts beitragen können. Gleiches gilt für das Zeugnis des Dr. med. P.________ vom 6. September 1999, welches die aktuelle Arbeitsunfähigkeit zum Gegenstand hat.
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b).
 
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 278). Dieses Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
 
3.- Zunächst ist zu prüfen, ob auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eine abschliessende Beurteilung der Frage möglich ist, in welchem Umfang eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
 
a) Seit der Operation vom 24. November 1994 setzte sich einzig der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. L.________, eingehend mit den gesundheitlichen Schäden und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander, während sämtliche anderen Ärzte sich auf eine nicht weiter begründete Schätzung der Arbeitsunfähigkeit in Form einfacher Arztzeugnisse beschränkten (Atteste des Dr. med. W.________ vom 22. April 1997 und 23. November 1998, des Dr. med. H.________ vom 4. August 1998 sowie die Einträge auf den Unfallscheinen UVG durch verschiedene Ärzte). Auch im Zeugnis vom 18. April 1997 bestätigt Dr. med. H.________ lediglich, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen im linken Schulterbereich leide und in der Beweglichkeit eingeschränkt sei.
 
Am 14. Februar 1995 konnte der Kreisarzt eine ausgezeichnete aktive Beweglichkeit der linken Schulter mit einer Elevation und Abduktion von zirka 170 Grad, eine mässige Einschränkung der Aussenrotation sowie die Möglichkeit des Nackengriffs feststellen. Angesichts dieses Befundes betrachtete er das Operationsergebnis als objektiv hervorragend. Der Beschwerdeführer sei indessen unter anderem enttäuscht über die Form des operativen Zuganges, über die Narbe sowie über die (bewusst angestrebte) leichte Rotationseinschränkung. Ferner wies der Kreisarzt auf gewisse psychische Probleme des Beschwerdeführers hin, welche wohl auf den unverarbeiteten Tod seines 7-jährigen Sohnes sowie auf eine gewisse Heimwehproblematik zurückzuführen seien. Die Prognose der Rehabilitation sei daher etwas belastet (Bericht vom 14. Februar 1995). Anlässlich der Untersuchung vom 25. April 1995 befand Dr. med. L.________ ein auffallend feindseliges Verhalten des Beschwerdeführers. Obgleich dieser - wegen der Schmerzen - eine Beweglichkeitsprüfung verweigerte, konnte der Kreisarzt während des An- und Auskleidens indes deutlich eine freie Beweglichkeit erkennen. Da die weitere Untersuchung durch das aggressive und obstruktive Verhalten des Beschwerdeführers praktisch verunmöglicht wurde, setzte der Arzt die Arbeitsfähigkeit gestützt auf seine Beobachtungen auf 50 % fest. Angesichts der massiven Verdeutlichungstendenzen hielt er jedoch auch eine höhere Arbeitsfähigkeit für möglich. In einem ergänzenden Bericht vom 8. Dezember 1995 stellte Dr. med. L.________ weiter fest, ein medizinischer Grund für die Entwicklung einer Schultersteife sei generell nicht zu erwarten und im vorliegenden Fall klinisch auch nicht ersichtlich. Allerdings seien auf Grund der aktiven Gegeninnervation und Obstruktion objektiv messbare Bewegungsumfänge der Schulterfunktion links nicht zu erheben. In sämtlichen Arztberichten seien aber während des postoperativen Verlaufs keine objektiven Befundschilderungen zu finden, welche die Attestierung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätten. Daher dürfe von der allgemeinen Erfahrung ausgegangen werden, wonach bei entsprechender Kooperation nach 10 bis 12 Wochen eine restitutio in integrum erwartet werden könne.
 
Diese kreisärztlichen Berichte sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung sowie Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und führen zu begründeten Schlussfolgerungen. Auf sie kann daher abgestellt werden. Ihnen entspricht sodann die Erhebung eines vom SUVA-Kreisarzt als hervorragend bezeichneten Operationsergebnisses vom 14. Februar 1995 sowie die Angabe des Dr. med. W.________, wonach bei Operationen wie der vorliegenden in der Regel mit Ausnahme der Aussenrotation eine volle Beweglichkeit nach sechs Monaten wieder zu erreichen sei (Bericht vom 23. November 1998). Anders als Dr. med. L.________ gehen die übrigen Ärzte generell von einer andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Diese Beurteilungen vermögen indes nichts an der Überzeugungskraft der kreisärztlichen Angaben zu ändern, da sie nicht näher begründet werden.
 
b) Unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med. L.________ sowie des anlässlich der kreisärztlichen Untersuchungen und während des ganzen Verfahrens an den Tag gelegten Verhaltens des Versicherten durfte die IV-Stelle von weiteren Abklärungen absehen und zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die bestehenden Akten abstellen. Sie hat auf Grund der geringen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Tätigkeiten im Verkauf-Aussendienst für Farben oder Werkzeuge, kaufmännische Tätigkeiten allgemein, Portier usw. für uneingeschränkt zumutbar erachtet. Zwar ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Umschulung im kaufmännischen Bereich tätig sein sollte, doch ändert dies nichts daran, dass diesem eine grosse Palette an Beschäftigungen mit einer vollen Arbeitsleistung zuzumuten sind. In Betracht zu ziehen sind unter anderem Tätigkeiten in der metallbe- oder -verarbeitenden Industrie, im verarbeitenden Gewerbe allgemein oder als Lagerist. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maler ebenfalls noch zu 100 % arbeitsfähig wäre, offen gelassen werden.
 
4.- Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
 
a) Unbestrittenermassen beläuft sich das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für 1996 auf Fr. 72'119. -. Bezüglich des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statistik betrug der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahre 1994 Fr. 4'127. - (LSE 1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) sowie der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2]) resultiert ein monatlicher Verdienst von Fr. 4'436. - oder Fr. 53'232. - im Jahr.
 
b) Im Weiteren gilt es zu beachten, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Der Abzug von 25 % kommt jedoch nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Ausländer nicht immer gleich viel verdienen wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Ausländer und Schweizer (vgl. Tabelle A 4.4.1 der LSE 1994, S. 99).
 
Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Beschäftigung ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Jedenfalls sind insbesondere aus den kreisärztlichen Untersuchungsergebnissen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung verminderte Leistungsfähigkeit schliessen liessen. Da namentlich Hinweise auf eine Störung der Feinmotorik fehlen, gibt es auf dem Arbeitsmarkt gerade in Bezug auf die hier noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten Stellen in genügender Anzahl. Tabelle A 4.4.1 der LSE 1994 (S. 99) zeigt jedoch, dass bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Männer) der Medianwert für alle Ausländer (Fr. 4'044. -) rund 4,3 % weniger als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer (Fr. 4'225. -) beträgt. Unter diesen Umständen erscheint ein Abzug in dieser Höhe vom Tabellenlohn als angemessen.
 
c) Aus dem Vergleich des Validen- (Fr. 72'119. -) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 50'943. -) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 29 %, womit die minimale leistungsbegründende Invalidität von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht wird.
 
5.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135OG), dadieBedürftigkeitaktenkundigist, dieBeschwerdenichtalsaussichtsloszubezeichnenunddieVertretunggebotenwar(BGE124 V 309 Erw. 6; ARV 1998 Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'089. 30 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. März 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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