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Informationen zum Dokument  BGer 1A.359/1999  Materielle Begründung
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BGer 1A.359/1999 vom 27.03.2000
 
[AZA 0]
 
1A.359/1999/mng
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
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27. März 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.
 
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In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Jacobs, c/o. Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, Zürich,
 
gegen
 
BezirksanwaltschaftIVfürdenKanton Zürich,
 
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
 
ObergerichtdesKantons Zürich, III. Strafkammer,
 
betreffend
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
 
an Spanien - B 97541/01, hat sich ergeben:
 
A.-Die Strafuntersuchungsbehörde (Juzgado de Instrucción 16) in Madrid ermittelt gegen X.________ und Y.________ u.a. wegen falscher Zeugenaussage und Bestechung. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten in einem separaten Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Banco Español de Credito (BANESTO Bank), Z.________, falsch ausgesagt. Dieser habe am 10. August 1990 ESP 600 Mio. (mehr als CHF 8,2 Mio. ) auf ein Konto des A.________Trust (Kingstown/St. Vincent) bei der D.________ Bank (Zürich) überwiesen. X.________ und Y._________ werden verdächtigt, bezüglich des Zweckes und der Verwendung dieser Zahlung falsche Zeugenaussagen gemacht zu haben.
 
B.- Mit Rechtshilfebegehren vom 30. Mai 1997 ersuchten die spanischen Behörden um Rechtshilfe zur Aufklärung des Verbleibes der genannten ESP 600 Mio. Insbesondere wurde um Kontenerhebungen bei der D.________ Bank in Zürich gebeten. Am 25. Juni 1997 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Eintretensverfügung. Darin wurde die D.________ Bank angewiesen, die Kontenunterlagen bezüglich des fraglichen Kontos des A.________Trust und (im Falle eines Kontentransfers) bezüglich weiterer betroffener Konten herauszugeben. Die D.________ Bank kam am 18. Juli 1997 dieser Aufforderung nach.
 
C.-Am 29. Juli 1999 erliess die BAK IV eine Schlussverfügung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe von zahlreichen Dokumenten an die ersuchende Behörde verfügt, darunter Unterlagen eines Kontos der Firma C.________ (Panama) bei der D.________ Bank. Von den Rechtshilfemassnahmen betroffen sind neben der D.________ Bank und der Firma C.________ namentlich der A.________Trust und der P.________ Trust (Kingstown/St. Vincent).
 
D.-Auf einen von X.________ gegen die Schlussverfügung der BAK IV erhobenen Rekurs trat das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. November 1999 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
 
E.-Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Dezember 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG und beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an das Obergericht zu neuer Entscheidung. Auf die übrigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
 
F.-Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt mit Stellungnahme vom 17. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Spanien ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich, dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351. 11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
b) Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
 
c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie - in den Fällen von Art. 65 IRSG - die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 80i IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
 
2.-Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die im IRSG geregelten Sachurteilsvorschriften betreffend Beschwerdelegitimation unrichtig angewendet und sei zu Unrecht auf den von ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten.
 
a) Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall, ob die kantonale Instanz Bundesrecht dadurch verletzt hat, dass sie die Sachurteilsvoraussetzungen des IRSG verneinte. Sollte dies zutreffen, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen und die Streitsache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Andernfalls wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern als unbegründet abgewiesen.
 
b) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, als Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren werde der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen lediglich mittelbar berührt, weshalb er zum Rekurs nicht legitimiert sei. Soweit er sinngemäss behaupten würde, er sei an der (direkt betroffenen) Gesellschaft C.________ wirtschaftlich berechtigt, läge ebenfalls keine Rekursberechtigung des Beschwerdeführers vor. Eine solche käme allenfalls nur in Frage, sofern die Gesellschaft aufgelöst und nicht mehr handlungsfähig wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer einen panamesischen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass am 22. August 1994 die Auflösung der Gesellschaft "beschlossen" worden sei ("acuerda su disolution").
 
"Der Nachweis, dass die Gesellschaft in der Folge tatsächlich aufgelöst wurde und nicht mehr handlungsfähig ist", werde damit jedoch "nicht erbracht". Aus einer amtlichen Urkunde (des Notaria decima del circuito, Panama) vom 21. Dezember 1997 gehe vielmehr hervor, "dass an jenem Tag eine ausserordentliche Aktionärsversammlung der Firma C.________" stattgefunden habe. Im Beschluss der Aktionärsversammlung werde festgehalten, dass Y._________ "der einzige Besitzer und Eigentümer der Aktien der Firma C.________" sei.
 
Mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers trat das Obergericht auf dessen Rekurs gegen die Schlussverfügung der BAK IV nicht ein.
 
c) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er sei Adressat der Schlussverfügung und Angeschuldigter im spanischen Strafverfahren. Er müsse "legitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, um den falschen Eindruck, der sich aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen" ergebe, "zu korrigieren bzw. zu verhindern, dass Unterlagen mit den falschen Informationen herausgegeben werden". In dem zur Herausgabe vorgesehenen Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 18. Juli 1997 werde fälschlich "vermutet", dass der Beschwerdeführer an der Firma C.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die spanischen Behörden müssten gestützt auf die fraglichen Unterlagen die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft zu Unrecht "als erwiesen erachten". Er sei daher von den Rechtshilfemassnahmen (im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG) persönlich und direkt betroffen.
 
3.-a) Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
 
b) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
 
c) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
 
d) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direktbetroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.). Die Beweislast für die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
 
e) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei unmittelbar von Zwangsmassnahmen betroffen oder Inhaber der fraglichen Konten. Von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen sindn eben der D. ________ Bank lediglich deren Kunden und Kontoinhaber, nämlich die Firma C.________ sowie der A.________Trust und der P.________ Trust.
 
Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, als Angeschuldigter im spanischen Strafverfahren müsse er "legitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, um den falschen Eindruck, der sich aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen" ergebe, "zu korrigieren bzw. zu verhindern, dass Unterlagen mit den falschen Informationen herausgegeben werden".
 
aa) Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren ist, folgt noch keine Legitimation zur Anfechtung von Rechtshilfemassnahmen. Daran ändert das Vorbringen nichts, die fraglichen Unterlagen könnten sich im Strafverfahren ungünstig für ihn auswirken bzw. einen "falschen Eindruck" erwecken. Auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Analoges gilt für sämtliche Personen (also auch Angeschuldigte), die eine kantonale Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG anfechten wollen (Art. 80h lit. b IRSG).
 
bb) Der Beschwerdeführer "bestreitet" ausdrücklich, "dass er der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma C.________ war" (Beschwerdeschrift, S. 11 Ziff. 27). Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ihm ausnahmsweise - gestützt auf eine blosse wirtschaftliche Berechtigung an der betreffenden Gesellschaft - die Legitimation zur Anfechtung der Rechtshilfemassnahmen zuerkannt werden könnte. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob der hinreichende Nachweis erbracht wäre, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr selber handlungsfähig ist (vgl. BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.), und ob die Auffassung zuträfe, es sei "grundsätzlich nicht an dem Beschwerdeführer, den Beweis für die Auflösung der Firma C.________ zu erbringen". Offen bleiben kann auch, ob eine allfällige Liquidation im vorliegenden Fall vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl. BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Eine wirtschaftliche Berechtigung am (direkt betroffenen) A.________Trust oder am P.________ Trust wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet und geht auch aus den Akten nicht hervor.
 
4.-a) Nach dem Gesagten hat das Obergericht Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 80h lit. b IRSG nicht verletzt, indem es die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers verneinte. Ebenso wenig liegt diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
 
b) Was die materiellrechtlichen Rügen zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe betrifft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch für die Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gilt die Vorschrift von Art. 80h lit. b IRSG (i.V.m. Art. 80f Abs. 1 IRSG). Wie in Erwägung 3 dargelegt, ist der Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht persönlich und direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert.
 
c) Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (betreffend Erstellung eines Aktenverzeichnisses und Akteneinsicht) beziehen sich nicht auf die hier entscheiderhebliche Frage, ob er von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen sei. Er behauptet nicht, er sei Inhaber der fraglichen Konten oder an einer der direkt betroffenen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt. Auf die materiellrechtlichen Fragen der Zulässigkeit der Rechtshilfe kann (wie erwähnt) nicht eingetreten werden. Somit ist den prozessualen Anträgen wegen Unerheblichkeit keine Folge zu leisten.
 
5.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt des Bundesgericht:
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 27. März 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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