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Informationen zum Dokument  BGer 2A.1/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.1/2000 vom 03.04.2000
 
[AZA 0]
 
2A.1/2000/leb
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
3. April 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler,
 
Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
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In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, Chur,
 
gegen
 
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des KantonsGraubünden, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
 
betreffend
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:
 
A.- Der pakistanische Staatsangehörige A.________, geboren 1960, heiratete nach einem erfolglos verlaufenen Asylgesuchsverfahren am 10. Juni 1994 die Schweizerin B.________, geboren 1927. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden erteilte ihm daraufhin am 8. September 1994 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 30. Januar 1997 reichte die Ehefrau eine Klage auf Ungültigerklärung, eventuell Scheidung der Ehe, ein. Sie verstarb noch während der Hängigkeit dieses Verfahrens am 20. Januar 1998.
 
Mit Verfügung vom 28. Oktober 1998 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Graubündens A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus dem Kanton Graubünden weg. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement bestätigte auf Beschwerde hin diesen Entscheid. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Urteil vom 6. Juli 1999 (mitgeteilt am 17. November 1999) ab, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussicht.
 
B.- A._________ führt hiegegen am 3. Januar 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Juli 1999 sei aufzuheben und es sei ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Eingabe im Kostenpunkt bzw. bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ausserdem ersucht er um die Gewährung aufschiebender Wirkung.
 
C.- Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender Anspruchsberechtigung nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gemäss Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
 
Über Aufenthaltsbewilligungen entscheiden die zuständigen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142. 20). Nach Art. 7 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern kein Ausweisungsgrund vorliegt (Abs. 1) und sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um fremdenpolizeiliche Schranken zu umgehen (Abs. 2). Der Beschwerdeführer kann aus dieser Vorschrift keine Ansprüche ableiten: Massgebend für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, sondern die Dauer der Ehe (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Diese endete vorliegend nach rund dreieinhalb Jahren mit dem Tod der Ehefrau, wo-mit der Anspruch des ausländischen Partners auf eine wei-tere Aufenthaltsbewilligung erlosch (BGE 120 Ib 16 E. 2d S. 20 f.); und mangels Erreichung der Limite von fünf Jahren konnte auch kein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung entstehen. Unbehelflich ist der Hinweis auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), da der Beschwerdeführer keine gelebten engen Beziehungen zu nahen Verwandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz darzutun vermag (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 3 S. 21 f.). Andere Normen, aus denen sich vorliegend ein Anspruch auf Bewilligung des Aufenthaltes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unzulässig.
 
2.- Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelt werden kann, welche gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide subsidiär zulässig ist (Art. 84 OG).
 
a) Soweit die Verweigerung der streitigen Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, fehlt es an der erforderlichen Legitimation. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 88 OG kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde nur die Verletzung rechtlich geschützter eigener Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, welches die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 123 I 41 E. 5b S. 42 f.; 122 I 373 E. 1 S. 374; 121 I 369 E. 3e S. 271, je mit Hinweisen). Das in Art. 4 aBV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft, soweit Mängel in der Rechtsanwendung gerügt werden, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 123 I 279 E. 3c/aa S. 280; 121 I 367 E. 1b S. 369; 120 Ia 110 E. 1a S. 111, je mit Hinweisen). Für das Gebiet der Fremdenpolizei bedeutet dies, dass gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach dem einschlägigen Bundes- oder Staatsvertragsrecht kein Anspruch besteht, mangels Legitimation nicht wegen Verletzung des Willkürverbotes staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (BGE 122 I 267 E. 1a S. 270; 122 II 186 E. 2 S. 192; 121 I 267 E. 2 S. 269; 118 Ib 145 E. 6 S. 153, je mit Hinweisen).
 
An dieser Rechtsprechung ist, wie das Bundesgericht entschieden hat (zur Publikation bestimmtes Urteil i.S. P.
 
vom 3. April 2000, E. 2-6), auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (in Kraft seit
 
1. Januar 2000) festzuhalten, welche das bisher aus Art. 4 aBV abgeleitete Willkürverbot nunmehr ausdrücklich statuiert (Art. 9 BV).
 
b) Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der durch das kantonale Recht eingeräumten Stellung als Verfahrenspartei (BGE 122 I 267 E. 1b S. 270; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).
 
3.-a) Soweit die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in Frage steht, fällt eine Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer mangels eines rechtlich geschützten Interesses zur Ergreifung dieses Rechtsmittels nicht legitimiert ist (Art. 88 OG, vgl. E. 2a). Ob die Begründung der Eingabe in diesem Punkt den formellen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entspräche, kann offen bleiben.
 
b) Soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren als Verletzung von Art. 4 aBV angefochten wird, ist das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde trotz fehlender Legitimation in der Sache zulässig (E. 2b; BGE 122 I 268 E. 1 S. 270).
 
Da sich der Beschwerdeführer nicht auf kantonale Verfahrensvorschriften beruft, ist einzig die Einhaltung des aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV folgenden minimalen bundesverfassungsrechtlichen Anspruches zu prüfen. Eine Verletzung dieser Garantie ist nicht dargetan. Auf Grund von Art. 7 ANAG und der dazu publizierten Rechtsprechung (vgl.
 
E. 1) hatte der Beschwerdeführer klarerweise keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, und es bestanden auch keine besonderen Gründe, welche eine weitere Gewährung des Aufenthaltsrechtes trotz fehlenden Anspruches nahegelegt hätten; der Beschwerdeführer ist weder in beruflicher noch in persönlicher oder familiärer Beziehung mit der Schweiz intensiv verbunden. Die kantonalen Instanzen durften daher mangels hinreichender Erfolgsaussichten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Verfassungsverletzung verweigern. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass sich die beiden kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht mit einer summarischen Begründung ihrer Entscheide begnügten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
 
4.- Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln ist, erweist sich diese nach dem Gesagten als unbegründet.
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (superprovisorisch bewilligte) Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
 
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Seinem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. Soweit die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln ist, wird diese abgewiesen.
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 3. April 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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