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Informationen zum Dokument  BGer U 313/1999  Materielle Begründung
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BGer U 313/1999 vom 04.04.2000
 
«AZA»
 
U 313/99 Md
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Glanzmann
 
Urteil vom 4. April 2000
 
in Sachen
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher C.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Der 1941 geborene B.________ arbeitete seit Januar 1968 als Konstrukteur bei der Firma S.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Seit 1978 litt er periodisch unter depressiven Schüben, welche durch den Psychiater Dr. M.________ und ab 1984 durch den Hausarzt Dr. O.________ behandelt wurden und am 15. März 1988 zu einer kurzfristigen Hospitalisation in der Privatklinik W.________ AG geführt hatten. Ende Mai 1991 trat erneut eine depressive Phase auf, weshalb B.________ in Behandlung bei Dr. O.________ stand. Am 19. Juni 1991 ging er nicht zur Arbeit und rief am frühen Morgen seinen Hausarzt an, der sich zu ihm nach Hause begab und ihn gesprächsweise beruhigte. Am Abend dieses Tages fuhr B.________ mit seinem Personenwagen von zu Hause weg und stürzte sich um ca. 19.00 Uhr in X.________ von der Brücke, was seinen sofortigen Tod zur Folge hatte. Die SUVA, welcher der Vorfall gemeldet wurde, zog den Rapport der Stadtpolizei X.________ vom 26. Juni 1991, ärztliche Berichte der Privatklinik W.________ AG vom 8. Oktober 1991, des Dr. O.________ vom 12. Oktober 1991 und 1. Juni 1992 sowie des Dr. P.________ von der Abteilung Unfallmedizin vom 13. Juli 1992 bei. Zudem liess sie die Ehefrau und den Personalchef sowie den unmittelbaren Vorgesetzten des Versicherten im Betrieb befragen. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte sie mit Verfügung vom 15. Juli 1992 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil kein Anspruch bestehe, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 1993 fest.
 
Die dagegen von der Ehefrau des Versicherten, A.________, erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. September 1994 ab, wobei es sich namentlich auf ein von der SUVA mit ihrer Beschwerdeantwort aufgelegtes Aktengutachten des anstaltseigenen Psychiaters Dr. Q.________ vom 6. Oktober 1993 stützte. Die daraufhin von A.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 10. September 1996 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 18. Januar 1993 an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gestützt auf die Ausführungen des Dr. Q.________ könne die Frage, ob B.________ zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich urteilsunfähig gewesen sei, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, weshalb eine neue Begutachtung unerlässlich sei.
 
B.- Im Anschluss daran bestellte die SUVA Prof. Dr. R.________ als Gutachter, der in seinem Bericht vom 2. Juli 1997 zum Schluss kam, B.________ habe im Zeitpunkt seines Suizids an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gelitten, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung seiner Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln geführt habe. In der Folge verneinte die SUVA mit Verfügung vom 7. Oktober 1997 den Anspruch auf Versicherungsleistungen; ebenso in ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 1998.
 
C.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 9. August 1999).
 
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, ihr sei eine ganze Witwenrente ab 1. Juli 1991 zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die im vorliegenden Fall massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV) zutreffend dargelegt, dass - mit Ausnahme der Bestattungskosten - ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Falle der Selbsttötung nur besteht, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Gleichfalls hat sie - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Entscheid vom 10. September 1996 festgehalten hat - richtig ausgeführt, dass eine Geisteskrankheit oder schwere Störung des Bewusstseins, d.h. psychopathologische Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sein müssen, damit eine vollständige Urteilsunfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Suizidhandlung bejaht werden kann, was auf Grund der gesamten Umstände zu beurteilen ist. Korrekt ist auch die Feststellung, dass an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine strengen Beweisanforderungen gestellt werden dürfen. Es kann auf die einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
 
b) Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
 
2.- a) Der von der SUVA unter Wahrung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte der Parteien (BGE 120 V 360 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b) beauftragte Gutachter Prof. Dr. R.________ legt in seinem Gutachten vom 2. Juli 1997 in Berücksichtigung sämtlicher Vorakten und nach eingehender Befragung der Beschwerdeführerin dar, dass im gesamten langjährigen Verlauf der depressiven Krankheit von B.________ jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wahnideen, Halluzinationen oder anderen psychotischen Symptomen fehlten. Ebenso müsse als "extrem unwahrscheinlich" gelten, dass B.________ am Abend des 19. Juni 1991 erstmals von einem Raptus (plötzlich hervorbrechende, unsinnige und gewalttätige Handlung in einem albtraumartigen psychotischen Dämmerzustand) erfasst worden sei. Es lägen daher keine Anzeichen dafür vor, dass im Zeitpunkt des Suizids erstmals im Leben von B.________ ein derartiges psychotisches Erlebnis aufgetreten sei. Der Umstand, dass der Versicherte bereits rund eine Woche vor der Tat eine Selbsttötung durch Sprung von der Brücke in X.________ in Betracht gezogen und am Abend des 19. Juni 1991 seinen Personenwagen in einem nahe dieser Brücke gelegenen Parkhaus abgestellt habe, belege vielmehr ein zielgerichtetes Handeln. Es müsse angenommen werden, dass er damals von Verzweiflung, subjektiver Ausweglosigkeit und antizipierter Scham für den Fall eines abermaligen Zurückweichens erfüllt gewesen sei. Hingegen seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er plötzlich von einer umfassenden und unsinnigen Realitätsverkennung überwältigt worden sein könnte.
 
Diese Darlegung des psychopathologischen Zustandes leuchtet ein und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass bei B.________ im Zeitpunkt seines Suizids vom 19. Juni 1991 keine vollständige Aufhebung der Urteilsfähigkeit vorlag, kann widerspruchsfrei nachvollzogen werden. Vorinstanz und SUVA haben demgemäss dem Gutachten vom 2. Juli 1997 zu Recht Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf den Nachweis eines psychopathologischen Zustandes mit vollständiger Aufhebung der Urteilsfähigkeit als nicht geleistet erachtet.
 
b) Die von der Beschwerdeführerin gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Der Gutachter hat sich entgegen ihrer Auffassung mit dem Bericht des Hausarztes Dr.
 
O.________ vom 1. Juni 1992 eingehend auseinandergesetzt und namentlich zu der darin aufgeworfenen Frage der Unverhältnismässigkeit des Suizids klar Stellung genommen. Ebenso hat er den Umstand gewürdigt, dass B.________ keinen Abschiedsbrief hinterlassen hat. Schliesslich hat der Gutachter die psychopathologische Verfassung des Versicherten im Zeitpunkt der Tat unter Berücksichtigung aller medizinisch relevanten Fakten ausführlich beschrieben und überdies festgehalten, es sei letztlich - wie in fast allen Suizidfällen - nicht möglich, nachträglich exakt festzustellen, was psychisch im Suizidant unmittelbar vor der Tat vorgegangen und warum es diesmal und nicht vorher oder nachher zur Selbsttötung gekommen sei. Dass der Gutachter damit auch auf die Schwierigkeiten einer ex-post-Beurteilung hingewiesen hat, spricht gerade für und nicht gegen die Richtigkeit seiner psychopathologischen Erkenntnisse und der daraus gezogenen Schlussfolgerung.
 
Ergänzende Abklärungen erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
 
gericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. April 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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