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Informationen zum Dokument  BGer 9X.1/2000  Materielle Begründung
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BGer 9X.1/2000 vom 12.04.2000
 
[AZA 3]
 
9X.1/2000/bue
 
BUNDESSTRAFGERICHT
 
***********************************
 
12. April 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wiprächtiger, Präsident des
 
Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart,
 
Féraud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn.
 
---------
 
In Sachen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den Substituten des Bundesanwaltes Dr. Felix Bänziger,
 
gegen
 
Friedrich Ernst N y f f e n e g g e r , Strandweg 17, Faulensee, vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer, Markt-gasse 55, Bern,
 
Gustav Heinrich F u r r e r , Jacob-Burckhardt-Strasse 1, Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Dufourstrasse 29, Zürich,
 
Hans Robert K r o n e n b e r g , Giselihalde 3, Luzern, vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli, Schanzenstrasse 1, Bern,
 
Kurt H e i m o z , Burgdorfstrasse 1, Hindelbank, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, Bern,
 
Angeklagte,
 
betreffend
 
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 9X.1/1998
 
vom 29. Oktober 1999,
 
hat das Bundesstrafgericht,
 
nach Einsicht in das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 11. Januar 2000 sowie die dortigen Beilagen,
 
in der Erwägung,
 
dass die Bundesanwaltschaft geltend macht, mit der Erläuterung oder Berichtigung sei in Bezug auf Ziff. 4b des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1999 klarzustellen, ob den Angeklagten auch die nicht bei ihnen persönlich bzw. bei ihren Firmen beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, namentlich die bei Frau Marianne Nyffenegger-Lanz beschlagnahmten Geräte und Gegenstände, herauszugeben seien,
 
dass das Bundesstrafgericht in Ziffer 4b des Urteils vom 29. Oktober 1999 versehentlich nur über das Schicksal der bei den Angeklagten beschlagnahmten Geräte und Gegenstände entschieden hat,
 
dass auch bei anderen Personen Durchsuchungen stattfanden und Geräte sowie andere Gegenstände beschlagnahmt wurden, über deren Schicksal das Bundesstrafgericht noch nicht entschieden hat,
 
dass dies nachzuholen ist,
 
erkannt :
 
1.- Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 1999 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer 4 des Dispositivs durch folgende Fassung ersetzt wird:
 
"4.- a) Die beschlagnahmten Gedenkmünzen werden
 
zuhanden des Bundes eingezogen.
 
b) Die übrigen bei den Angeklagten beschlagnahmten
 
Geräte und Gegenstände werden den
 
Angeklagten und die bei Drittpersonen beschlagnahmten
 
Geräte und Gegenstände denjenigen Personen,
 
bei denen sie beschlagnahmt wurden,
 
herausgegeben. "
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und Frau Marianne Nyffenegger-Lanz schriftlich mitgeteilt.
 
-------- Lausanne, 12. April 2000
 
Im Namen des Bundesstrafgerichts
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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