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Informationen zum Dokument  BGer 1P.125/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.125/2000 vom 17.04.2000
 
[AZA 3]
 
1P.125/2000/boh
 
1P.167/2000
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
17. April 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
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In Sachen
 
1P.125/2000
 
S VP Basel-Stadt, Postfach, Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vizepräsidenten Dr. iur. Bernhard Madörin, Gundeldingerrain 41, Basel,
 
und
 
1P.167/2000
 
Bernhard Madörin, Gundeldingerrain 41, Basel, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
 
betreffend
 
Art. 85 lit. a OG (kantonale Volksabstimmung vom 12. März
 
2000 über den Rahmenkredit Wohnumfeldaufwertung), hat sich ergeben:
 
A.- Gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt betreffend Rahmenkredit Wohnumfeldaufwertung ist das Referendum zustande gekommen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt setzte die Abstimmung über diesen Grossratsbeschluss auf den 12. März 2000 fest.
 
Die SVP Basel-Stadt reichte am 23. Februar 2000 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Abstimmungsbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung vom 12. März 2000 über den Grossratsbeschluss betreffend Rahmenkredit Wohnumfeldaufwertung ein. Am 25. Februar 2000 reichte Bernhard Madörin eine weitere Abstimmungsbeschwerde ein.
 
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 29. Februar 2000 auf die Beschwerde der SVP Basel-Stadt wegen Verspätung nicht ein. Aus dem gleichen Grund trat er mit Beschluss vom 7. März 2000 auch auf die Beschwerde von Bernhard Madörin nicht ein.
 
B.- Die SVP Basel-Stadt und Bernhard Madörin erhoben mit Eingabe vom 1. März 2000 Stimmrechtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie stellten u.a. den Antrag, es seien die Entscheide des Regierungsrates betreffend die beiden Abstimmungsbeschwerden aufzuheben.
 
Der Regierungsrat beantragt mit Stellungnahme vom 30. März 2000, auf die Beschwerde von Bernhard Madörin sei nicht einzutreten und die Beschwerde der SVP Basel-Stadt sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung wies mit Verfügung vom 7. März 2000 ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ab.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 II 293 E. 1a mit Hinweisen).
 
b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c mit Hinweisen). Das Bundesgericht tritt auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b, 107 Ia 186 E. b). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 1. März 2000, wie nachfolgende Ausführungen ergeben, nicht zu genügen.
 
2.- a) Der Regierungsrat führte in seinem angefochtenen Entscheid vom 29. Februar 2000 aus, dass gemäss § 81 Abs. 2 Wahlgesetz eine Beschwerde innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt einzureichen sei.
 
Für die politischen Parteien seien die Abstimmungsunterlagen für die Volksabstimmung in einem Vorversand am 7. Februar 2000 als A-Post der Post zum Versand übergeben worden. Es sei davon auszugehen, dass die SVP Basel-Stadt die Abstimmungsunterlagen am 8. Februar 2000 erhalten habe. Bei der allergrosszügigsten Annahme seien die Abstimmungsunterlagen am 12. Februar 2000 bei der SVP Basel-Stadt eingegangen, wodurch die fünftägige Beschwerdefrist am 17. Februar 2000 geendet habe. Die Beschwerde der SVP Basel-Stadt vom 23. Februar 2000 sei somit verspätet aufgegeben worden.
 
Hinsichtlich der Abstimmungsbeschwerde von Bernhard Madörin führte der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 7. März 2000 aus, die Abstimmungsunterlagen für die Stimmberechtigten seien am 14. Februar 2000 als B-Post der Post zum Versand übergeben worden. Aufgrund des Wahlgesetzes hätten die Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen spätestens am 18. Februar 2000 erhalten müssen, wodurch die fünftägige Beschwerdefrist am 23. Februar 2000 geendet habe. Die Beschwerde von Bernhard Madörin vom 25. Februar 2000 sei daher verspätet aufgegeben worden.
 
b) Die SVP Basel-Stadt macht geltend, ihr Postfach werde nicht täglich geleert. Setze man die allgemeine Frist für eingeschriebene Sendungen von sieben Tagen der Postfachzustellung gleich, so gelte die behauptete Zustellung als am 19. Februar 2000 (12. Februar als letzter Zustellungstermin plus sieben Tage) zugestellt. Die Beschwerde vom 23. Februar 2000 sei somit fristgerecht eingereicht worden.
 
Mit diesen Ausführungen beruft sich die SVP BaselStadt auf die bundesgerichtliche Praxis zur Zustellung von behördlichen Sendungen, wonach eine nicht abgeholte, eingeschriebene Briefpostsendung als am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gelte (vgl. BGE 123 III 492 E. 1). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass diese Zustellungsregeln hinsichtlich einer fiktiven Zustellung, soweit sie vom Kanton Basel-Stadt überhaupt übernommen wurden (vgl. BGE 116 Ia 90 E. 2), nur zum Tragen kommen, wenn eine Sendung nicht innert der Abholfrist abgeholt wird. Wird eine Sendung indessen früher abgeholt, so gilt sie in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe keine Angaben über den Zeitpunkt, in welchem sie die Abstimmungsunterlagen aus ihrem Postfach abgeholt haben will. Sie legt auch nicht dar, weshalb im vorliegenden Fall die genannten Regeln hinsichtlich einer fiktiven Zustellung hätten zur Anwendung kommen müssen, was im Übrigen auch nicht ersichtlich ist. Somit lässt sich der Beschwerde auch nicht rechtsgenüglich entnehmen, inwiefern der Schluss des Regierungsrates, die Beschwerde der SVP Basel-Stadt sei verspätet eingereicht worden, verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde der SVP Basel-Stadt nicht einzutreten (Verfahren 1P.125/2000).
 
c) Obschon der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates bezüglich der Beschwerde von Bernhard Madörin erst am 7. März 2000 erging, reichte dieser seine staatsrechtliche Beschwerde bereits am 1. März 2000 zusammen mit der SVP Basel-Stadt ein und machte lediglich geltend, er habe die Abstimmungsunterlagen am 21. Februar 2000 erhalten.
 
Diese Behauptung belegt er jedoch nicht und setzt sich - da vorzeitig Beschwerde geführt - auch nicht mit den Ausführungen des Regierungsrates auseinander, wonach die Abstimmungsunterlagen spätestens am 18. Februar 2000 verteilt sein mussten. Der Beschwerdeführer kommt seiner sich aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ergebenden Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb auch auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist (Verfahren 1P.167/2000).
 
3.- Demnach ist auf die beiden Beschwerden nicht einzutreten.
 
Praxisgemäss werden bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten erhoben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Auf die beiden staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 17. April 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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