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Informationen zum Dokument  BGer U 322/1999  Materielle Begründung
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BGer U 322/1999 vom 27.04.2000
 
«AZA»
 
U 322/99 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Urteil vom 27. April 2000
 
in Sachen
 
B.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher R.________,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Die 1943 geborene B.________ war seit Juli 1995 als Sekretärin bei der Firma U.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 24. August 1995 war sie in eine Auffahrkollision verwickelt, bei welcher sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Wegen persistierenden cervicogenen Kopfschmerzen und Schwindelanfällen veranlasste die SUVA insbesondere eine am Spital X.________ durchgeführte otoneurologische Untersuchung (Gutachten vom 19. Februar 1997) und eine ophthalmologische Begutachtung (vom 11. August/6. Oktober 1997).
 
Gestützt auf die vorangegangenen Untersuchungsergebnisse sowie auf die Beurteilung einer von Dr. med. G.________ durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1997, aus welcher hervorging, dass die Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig sei, betrachtete die SUVA den Fall mit Verfügung vom 20. Januar 1998 als abgeschlossen und verweigerte die Übernahme von weiteren Leistungen ab gleichem Datum. Sie stellte fest, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, die es der Versicherten nicht erlaubt hätte, das vor dem Unfall bewältigte Arbeitspensum zu leisten, habe nie bestanden. Die noch vorhandenen Beschwerden seien auf psychogene Faktoren zurückzuführen, wobei zwischen den dadurch verursachten Beschwerden und dem zum mittleren Bereich gehörenden Unfall mangels Erfüllung der nach der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien der adäquat-kausale Zusammenhang jedoch fehle. Die von der Versicherten und von der Krankenkasse Visana dagegen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Oktober 1998 ab. Dabei führte sie aus, die Beschwerden liessen sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit objektivieren, auch wenn sie sich nicht auf psychogene Faktoren zurückführen liessen. Zudem beruhe die von Dr. med. G.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem objektivierbaren Gesundheitsschaden.
 
B.- Beschwerdeweise liess B.________ ihre Einsprachebegehren erneuern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
 
C.- Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr in Aufhebung des kantonalen Entscheides eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- a) Mit ausführlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die ebenfalls verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), hat die Vorinstanz dargelegt, dass die objektiv nachweisbaren, körperlichen Gesundheitsschädigungen, soweit überhaupt je vorhanden, längst geheilt waren. Was das erlittene und nicht bestrittene Schleudertrauma betrifft, so stellten sowohl Anstalt als auch Vorinstanz hauptsächlich auf die ärztliche Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________ vom 26. November 1997 ab. Dieser kam gestützt auf die beim Spital X.________ eingeholten Gutachten vom 19. Februar und 11. August/6. Oktober 1997 zum Schluss, dass nur noch eine muskuläre Dysfunktion, jedoch kein organisches Substrat für die von der Versicherten geklagten Beschwerden mehr nachweisbar war. Was die psychogenen Beschwerden anbelangt, hat die Vorinstanz sodann richtig festgehalten, es sei vorliegend von einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Gesamthaft gesehen konnten aber nur zwei der von der Rechtsprechung entwickelten Zusatzkriterien für die Beurteilung von Unfällen im besagten Bereich als erfüllt betrachtet werden und auch diese nicht in ausgeprägtem Mass, sodass in dieser Beziehung der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen war.
 
b) Der vorinstanzlichen Auffassung kann beigepflichtet werden und es genügt diesbezüglich auf die eingehenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Insbesondere waren in diesem Zusammenhang auch von zusätzlichen Abklärungen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten, weshalb es nicht notwendig erschien, dem gestellten Antrag der Beschwerdeführerin gemäss die IV-Akten beizuziehen.
 
Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1998 in zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Befunde zu Recht bestätigt hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
 
gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-
 
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialver-
 
sicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. April 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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