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Informationen zum Dokument  BGer 2P.69/2000  Materielle Begründung
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BGer 2P.69/2000 vom 11.05.2000
 
[AZA 0]
 
2P.69/2000/leb
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
11. Mai 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
 
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
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In Sachen
 
1.- A.________, 2.- B.________, 3.- C.________, 4.- D.________, 5.- E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Herger, Birkenstrasse 3, Postfach 3351, Altdorf
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons U r i,Obergericht des Kantons U r i, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
betreffend
 
Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:
 
A.- A.________ (aus Bosnien-Herzegowina) reiste erstmals 1989 in die Schweiz ein; er verfügte in der Folge über Saisonbewilligungen unterschiedlicher Dauer. Ab Ende 1993 wurde ihm der Aufenthalt im Rahmen der Aktion BosnienHerzegowina bewilligt (L-Bewilligung). Seine Ehefrau B.________ reiste zusammen mit der Tochter C.________ erstmals im Sommer 1992 zu einem bewilligten Besuchsaufenthalt in die Schweiz ein; beide erhielten ebenfalls eine L-Bewilligung. Die Kinder D.________ und E.________ wurden in der Schweiz geboren und in die Bewilligung ihrer Eltern (die letztmals bis zum 30. April 1997 verlängert wurde) miteinbezogen. Ein Gesuch von A.________ um Erteilung einer ausserordentlichen Jahresaufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der Beendigung der Sonderregelung für Angehörige des ehemaligen Jugoslawien blieb erfolglos.
 
Am 11. Mai 1998 stellte A.________ für sich und seine Familie beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Uri (KIGA) ein Gesuch um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung.
 
Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 wies das KIGA dieses Gesuch ab.
 
B.- Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Uri. Dieser wies die Beschwerde am 23. November 1999 ab. In seinem Entscheid hatte der Regierungsrat u.a. auch geprüft, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823. 21) vorliege. Diese Frage verneinte er.
 
Am 29. Februar 2000 wies das Obergericht des Kantons Uri eine gegen den Entscheid des Regierungsrates gerichtete kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
 
C.- A.________ führt mit Eingabe vom 24. März 2000 für sich und seine Familie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 13 lit. f BVO von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen sei.
 
Ferner stellt er ein Sistierungsgesuch und beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
Die Justizdirektion des Kantons Uri beantragt namens des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Uri liess sich vernehmen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
 
Der Beschwerdeführer geht selber zutreffend da-von aus, dass er bzw. seine Familie keinen Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung besitzt und das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher ausser Betracht fällt. Er bezeichnet seine Eingabe denn auch ausdrücklich als "staatsrechtliche Beschwerde" und führt aus, er verzichte auf die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (S. 6 der Beschwerdeschrift).
 
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 122 I 351 E. 1f S. 355). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ist auf die Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten.
 
2.- Der Beschwerdeführer trägt vor, sein Recht auf Schutz vor willkürlicher Behandlung (Art. 8, recte: Art. 9 BV) sei verletzt (S. 8 der Beschwerdeschrift). Er erachtet sich mithin als legitimiert, mittels staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Willkürverbots zu rügen.
 
Fehlt es an einem Rechtsanspruch auf Bewilligung, kann in der Bewilligungsfrage selber auch nicht staatsrechtliche Beschwerde geführt werden, weil der Ausländer dadurch nicht in rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen ist und ihm damit die Legitimation im Sinne von Art. 88 OG fehlt (BGE 123 I 25 E. 1 S. 26; 122 I 267 E. 1a S. 270). Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil i.S.
 
P. vom 3. April 2000 setzt die Anrufung des Willkürverbots auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, in Kraft seit 1. Januar 2000) eine Berechtigung in der Sache voraus, woran es vorliegend fehlt (vgl. E. 1a). Der Beschwerdeführer ist, soweit er die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung in der Sache anfechten will, mangels eines Rechtsanspruches nicht zur Willkürrüge legitimiert. Dasselbe gilt für die Rüge der rechtsungleichen Behandlung (vgl. Urteil i. S. P., insbesondere E. 3b und 6d).
 
3.- a) Unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der durch das kantonale Recht eingeräumten Stellung als Verfahrenspartei (BGE 125 II 86 E. 3b S. 94; 122 I 267 E. 1b S. 270; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Ueberprüfung des Bewilligungsentscheides abzielen (vgl. BGE 118 I 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95; 114 Ia 307 E. 3c S. 313).
 
b) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Ziff. 6 der Beschwerde), das Obergericht habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem es nicht auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt habe, betrifft dieser Einwand die materielle Würdigung und kann daher nicht gehört werden (vgl. E. 3a). Dasselbe gilt für die unter dem Titel der "Verletzung des rechtlichen Gehörs" (Ziff. 8 der Beschwerde) erhobenen Einwendungen (u.a., es lägen keine Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer immer wieder in die Heimat zurückgekehrt sei, bzw. die kantonalen Instanzen hätten einseitig auf negative Berichte der Fremdenpolizei und auf ebensolche von Einwohnern aus der Gemeinde X.________ abgestellt), welche ebenfalls auf eine unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid hinauslaufen. Aus dem gleichen Grunde unzulässig ist auch der Vorwurf, das Obergericht habe einem Editionsbegehren, welches die Rüge der rechtsungleichen Behandlung hätte belegen können, zu Unrecht nicht entsprochen (Ziff. 7 der Beschwerde).
 
c) Eine zulässige Verfahrensrüge kann höchstens im Einwand erblickt werden, es sei "nicht auszuschliessen", dass das Urteil des Obergerichts im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung bereits "versandbereit auf dem Tische" gelegen habe, weil der Versandzeitpunkt mit dem Entscheiddatum zusammenfalle (S. 7 der Beschwerde). Das Obergericht hat in seiner Vernehmlassung hierzu ausgeführt, dass das auf dem Urteil angegebene Datum praxisgemäss nicht den Zeitpunkt der Gerichtssitzung wiedergebe, sondern den Zeitpunkt des Urteilsversandes. Damit ist der erwähnten Behauptung die Grundlage entzogen. Wie weit eine solche Praxis bzw. das Nichterwähnen des Sitzungsdatums im Urteil den geltenden Vorschriften und Grundsätzen entspricht, bedarf vorliegend keiner Abklärung.
 
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (superprovisorisch bewilligte) Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Schliesslich besteht auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Es ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde, den Vollzug einer allfälligen Wegweisung gegebenenfalls aufzuschieben, wenn für den Beschwerdeführer und seine Familie hinreichende Aussichten auf eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" des Bundes bestehen (vgl. Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Uri vom 22. März 2000).
 
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgelehnt.
 
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 11. Mai 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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