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Informationen zum Dokument  BGer C 348/1999  Materielle Begründung
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BGer C 348/1999 vom 19.05.2000
 
[AZA 7]
 
C 348/99 Gb
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 19. Mai 2000
 
in Sachen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
P.________, 1965, Beschwerdegegner,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den 1965 geborenen P.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 1. Januar 1999 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein, weil er die Stelle bei der Ausgleichskasse Obwalden gekündigt habe, ohne dass ihm eine andere zugesichert gewesen wäre.
 
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Juli 1999 teilweise gut, indem es die verfügte Einstellungsdauer auf 40 Tage herabgesetzte.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
 
Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das kantonale Gericht triftige Gründe namhaft machen kann, welche es ihm nach den an sich zutreffend dargelegten Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (BGE 123 V 152 Erw. 2) gestatteten, die Einstellungsdauer von 45 auf 40 Tage herabzusetzen. Das ist eindeutig zu verneinen. Die von der Vorinstanz in Erw. 5d und 5e - auf welche verwiesen sei - im Einzelnen dargelegten Umstände (Wunsch nach Teilzeitarbeit, dreimonatige Kündigungsfrist, qualifikationsbedingt leicht bessere Ausgangslage für die Stellensuche) sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, bezüglich des Verschuldens nicht durchwegs entlastend und jedenfalls von marginaler Bedeutung. Sie rechtfertigen es nicht, die von der Kasse verfügte, in der Mitte des in Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens liegende Einstellungsdauer ermessensweise abzuändern. Die Einwendungen des Beschwerdegegners, soweit nicht ohnehin unbehelflich, ändern daran nichts.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Juli 1999 aufgehoben.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 19. Mai 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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