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Informationen zum Dokument  BGer 4C.462/1999  Materielle Begründung
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BGer 4C.462/1999 vom 29.06.2000
 
«AZA 3»
 
4C.462/1999/rnd
 
I. Z I V I L A B T E I L U N G
 
******************************
 
Sitzung vom 29. Juni 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Leu, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Luczak.
 
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In Sachen
 
John P. K a s i k, 6706 Northport Drive, USA-Dallas TX, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Inderbitzin, Alfred Ulrich-Strasse 2, Postfach 21, 8702 Zollikon,
 
gegen
 
PB Technik AG, Gustav-Maurer-Strasse 25, 8702 Zollikon, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Coradi, Löwenstrasse 42, 8001 Zürich,
 
betreffend
 
Vertriebsvertrag,
 
hat sich ergeben:
 
A.- a) Mit "Distributor Agreement" vom 1. Oktober 1991 räumte die in Delaware ansässige Control Automation Inc. (nachfolgend: CAI) der PB Technik AG (Beklagte) das Exklusivrecht ein, optische Geräte zur Prüfung gelöteter elektrischer Leiterplatten in bestimmte Länder Osteuropas zu verkaufen. Die CAI übernahm eine Liefer-, die PB Technik AG eine Mindestabnahmepflicht. Die PB Technik AG handelte auf eigene Rechnung und war nicht berechtigt, die CAI zu verpflichten. Sie hatte der CAI als Kaufpreis den vom Endabnehmer zu bezahlenden Betrag abzüglich 23% abzuliefern.
 
b) Alleinaktionär, "President" und "Chief Executive Officer" der CAI war John P. Kasik (Kläger), der ebenfalls in Delaware Domizil hat. Er und Hans Andreae, der Verwaltungsratspräsident der PB Technik AG, unterzeichneten am 17. März 1993 unter dem Titel "Letter of Understanding" eine handgeschriebene Urkunde folgenden Wortlauts:
 
"PBT agrees that 2% out of the 25% discount on the CAI sales to PBT is owned by Dr. Kasik. This 2% will be transfered (sic) on a bank account of Dr. Kasik in Switzerland."
 
c) Am 5. Mai 1993 kam es zu folgendem "Agreement":
 
"AGREEMENT
 
Between
 
Dr. John P. Kasik
 
President, Control Automation, Inc.
 
and
 
Mr. Hans R. Andreae
 
President, PB Technik AG
 
It has been decided that the Show machine Model 5517A+ will be purchased from Universal Instruments at a price of USDollars 64,800.00, payable to Universal Indstruments (sic) within a two-year period beginning July 1, 1993 in monthly equal installments of USDolalrs (sic) 2,700.00.
 
PB Technik AG will make the monthly payment to Universal Instruments and Dr. Kasik will pay his share of USDollars 1,350.00 from the 2% additional discount to PB Technik.
 
If, due to low sales, Dr. Kasik falls behind with his payments, then PB Technik will pay Dr. Kasik's share until such time as commission is earned. On the other hand, however, Dr. Kasik will supply upgrades for the unit free of charge to PB Technik.
 
In the case that the machine is sold, a new showroom
 
machine will be purchased, or the profits will be split.
 
The 2% additional commission to PB Technik within the 25% will be used until the sum of totally USDollars 32,100.00 is paid in full; later it will be transferred to the bank account established in Switzerland by Dr. Kasik.
 
Dr. John P. Kasik For PB Technik AG
 
(Unterschrift John P. Kasik) (Unterschrift Hans. P.
 
Andreae)
 
___________________ ________________
 
Date: May 5th, 1993"
 
B.- Die PB Technik AG verkaufte die Vorführmaschine in der Folge. Als Verkaufspreis gibt sie DM 295'000.-- an. Diesen Preis stellt der Kläger in Frage. Im Rahmen der Gespräche über die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen der CAI und der Beklagten forderte der Kläger mit zwei Faxschreiben auf Briefpapier der CAI die Beklagte auf, der CAI ihren hälftigen Anteil am Verkaufserlös zu überweisen.
 
C.- Am 10. Februar 1998 reichte der Kläger beim Handelsgericht Zürich gegen die PB Technik AG Klage ein. Er hatte inzwischen die CAI verkauft und war weder an der Gesellschaft beteiligt noch Mitglied des Verwaltungsrates. Er erhob zunächst eine Stufenklage, mit der er umfassende Auskunft über den Verkauf der Vorführmaschine verlangte, sowie die Hälfte des so zu beziffernden Verkaufserlöses zuzüglich Verzugszins. In der Replik beantragte er, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Hälfte des noch zu beziffernden Verkaufspreises der "show machine Model 5517A+" nebst Zins zu zahlen. Eventuell hielt er am in der Klageschrift gestellten Begehren um Herausgabe der den Verkauf der Vorführmaschine betreffenden Unterlagen fest. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers, und am 8. November 1999 wies das Handelsgericht die Klage ab.
 
D.- Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Klägers für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes in Bezug auf den Umfang des klägerischen Anspruches an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 f.; 106 II 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen).
 
2.- a) Das Handelsgericht hat die Streitsache nach schweizerischem Recht beurteilt, was zu Recht unbeanstandet blieb, zumal die Parteien anlässlich der Referentenaudienz die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart haben.
 
b) Für den angefochtenen Entscheid führt das Handelsgericht zwei Begründungen an. Es geht davon aus, der Kläger habe nicht hinreichend substanziiert behauptet, er sei nach dem tatsächlichen Willen der Parteien Vertragspartner des Agreements. Bei Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip kommt es zum Schluss, dass die CAI und nicht der Kläger Vertragspartei des Agreements sei. In einer selbständigen Zusatzbegründung wirft das Handelsgericht dem Kläger rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da er in den auf die Beendigung der Vertragsbeziehung folgenden Faxschreiben selbst Zahlung an die CAI verlangt und diese als Vertragspartnerin des Agreements betrachtet habe.
 
c) Der Kläger hält beide Begründungen für bundesrechtswidrig. Vermag eine davon den angefochtenen Entscheid zu stützen, entfällt das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Überprüfung der anderen (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, 116 II 721 E. 6a S. 730).
 
3.- Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe unter Verletzung von Art. 8 ZGB keinen Beweis darüber abgenommen, wie die Beklagte das Agreement tatsächlich verstanden habe. Er bringt aber selbst vor, die für den tatsächlichen Konsens massgeblichen Willensäusserungen und Handlungen ergäben sich ausschliesslich aus dem Vertragstext und dessen Unterzeichnung. Damit rügt der Kläger genau besehen keine Verletzung seines Beweisanspruches, denn das Handelsgericht hat das Agreement berücksichtigt und ausgelegt. Weitere Beweisanträge hat der Kläger nicht gestellt. Er beanstandet in Wirklichkeit die Auslegung des Vertrages nach dem Vertrauensprinzip. Diese kann das Bundesgericht im Rahmen der Berufung frei überprüfen (BGE 125 III 305 E. 2b S. 308).
 
4.- a) Bei der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben ist primär auf den Wortlaut abzustellen (BGE 111 II 284 E. 2 S. 287 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist jedoch stets auch der Zusammenhang, in welchem die einzelnen Vertragsbestimmungen stehen sowie die gesamten Umstände, die zum Vertragsschluss führten und den Erklärungsempfängern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren (BGE 113 II 49 E. 1a S. 50; 101 II 323 E. 1 S. 325 mit Hinweisen).
 
b) Das Agreement vom 5. Mai 1993 hält zunächst fest, zwischen wem die Vereinbarung geschlossen wird. Zuerst werden die natürlichen Personen genannt, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, dann ihre Stellung ("President") und schliesslich die Gesellschaften. Die Bezeichnung der Parteien folgt für beide Vertragspartner diesem Prinzip. Da die Beklagte und nicht ihr Verwaltungsratspräsident Partei des Vertrages ist, drängt sich der Schluss auf, auch auf der Gegenseite sei das Unternehmen, also die CAI, und nicht die natürliche Person als Vertragspartner anzusehen. Im weiteren Vertragstext wird die CAI aber nicht mehr erwähnt, sondern nur noch der Kläger. Bei der Unterschrift der Beklagten weist das Agreement ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hin, wogegen bei der Unterschrift des Klägers ein entsprechender Hinweis fehlt. Die Tatsache, dass das Agreement bei den Unterschriften nicht einfach dieselbe Formulierung zweimal verwendet, spricht gegen eine blosse Unachtsamkeit. Das Agreement ist in sich widersprüchlich und aus dem Vertragstext allein geht nicht eindeutig hervor, wo den Parteien der systematische Fehler unterlaufen ist, bei der Bezeichnung der Parteien oder bei den Unterschriften und im Vertragstext.
 
c) Zusätzlich zum Vertragstext sind jedoch die Begleitumstände heranzuziehen:
 
aa) Die Beklagte hatte mit der CAI einen Vertriebsvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages bezahlte sie der CAI 77% des Listenpreises für die von ihr bestellten Waren.
 
bb) Von diesem Grundschema weicht auch der Letter of Understanding nicht ab. In diesem wird der von der CAI gewährte Rabatt zwar auf 25% erhöht, gleichzeitig wird aber festgehalten, dass 2% des erhöhten Rabattes dem Kläger gehören und auf dessen Konto in der Schweiz zu entrichten sind. Für die Beklagte änderte sich durch diese Vereinbarung wirtschaftlich nichts. Sie musste weiterhin 77% der Listenpreise bezahlen, nun aber aufgeteilt in 75% an die CAI und 2% an den Kläger. Die Gründe für diese Aufteilung sind dem Letter of Understanding nicht zu entnehmen und brauchten die Beklagte nicht zu kümmern, da sie an der neuen Regelung kein Eigeninteresse hatte. Es konnte ihr gleichgültig sein, wem sie die Zahlung zu leisten hatte.
 
cc) Dann schlossen die Parteien das Agreement, mit dem eine Vorführmaschine aus gemeinsamen Mitteln erworben werden sollte. Vereinbart war, dass kostenlos "Upgrades" geliefert würden, und dass der Erlös von einem allfälligen Verkauf der Maschine zum Kauf einer neuen Vorführmaschine verwendet oder andernfalls geteilt werden sollte. Den Kaufpreis sollte zunächst die Beklagte vorschiessen, während die Gegenpartei ihre Leistung dadurch erbrachte, dass die zusätzlichen 2% Rabatt nicht mehr an den Kläger ausgezahlt, sondern auf den von der Gegenpartei zu leistenden Anteil des Kaufpreises angerechnet werden sollten.
 
dd) Der Kauf der Vorführmaschine fügt sich nahtlos in den zwischen der CAI und der Beklagten abgeschlossenen Vertriebsvertrag ein, da die Vorführmaschine für den Vertrieb der gekauften Waren erforderlich war. Die Beklagte war darauf angewiesen, dass der versprochene Rabatt tatsächlich gewährt würde, denn damit musste sie ihre Vorschüsse decken. Da die CAI den Rabatt gewährte, wäre es für die Beklagte sinnlos, das Agreement mit dem Kläger abzuschliessen. Den Anspruch auf Rabatt musste sie gegenüber der CAI durchsetzen können. Auch die Upgrades mussten von der CAI stammen, da die Vorführmaschine dem Absatz von CAI-Produkten dienen sollte.
 
ee) Aus dem klaren Bezug auf den ursprünglichen Vertriebsvertrag durfte die Beklagte in guten Treuen schliessen, dass das Agreement zwischen denselben Parteien abgeschlossen wurde. Die zusätzlichen 2% Rabatt, mit welchen die Vorführmaschine finanziert wurde, gewährte die CAI. Die Beklagte bezahlte weiter die im ursprünglichen Vertriebsvertrag vereinbarten 77% der Listenverkaufspreise gemäss den ihr erteilten Anweisungen. Damit sollte die Maschine zur Hälfte aus den der CAI zustehenden Verkaufspreisen finanziert werden, womit der Gewinnanteil aus dem Verkauf ebenfalls der CAI zusteht.
 
ff) Der Kläger als Alleinaktionär muss sich das Agreement auch persönlich entgegenhalten lassen. Die Beklagte durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er mit der vorübergehenden Verwendung des Rabattes zur Finanzierung der Vorführmaschine durch die CAI einverstanden war. Ob dem Kläger deswegen irgendwelche Ansprüche gegen die CAI zustehen, beurteilt sich nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der CAI. Dies kann nicht Gegenstand eines Prozesses gegen die Beklagte sein.
 
5.- Die normative Auslegung des Handelsgerichts hält im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Dies führt zur Abweisung der Berufung und der Kläger wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 1999 wird bestätigt.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 29. Juni 2000
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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