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Informationen zum Dokument  BGer 2A.584/1999  Materielle Begründung
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BGer 2A.584/1999 vom 30.06.2000
 
[AZA 0]
 
2A.584/1999/leb
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
30. Juni 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
 
und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________ Anstalt, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Frano Koslar, Baker & McKenzie, Zolliker-strasse 225, Postfach, Zürich,
 
gegen
 
Eidgenössische Bankenkommission,
 
betreffend
 
Internationale Amtshilfe für die Securities and Exchange
 
Commission, Republic of Croatia, im Fall "Dom Fund", hat sich ergeben:
 
A.- Der "Dom Fund" (im Weitern: Dom-Fonds) ist ein Privatisierungs-Investmentfonds nach kroatischem Recht, welcher durch die Epic Invest Ltd. als Managementgesellschaft geführt wird. Am 2. April 1999 ersuchte die kroatische Securities and Exchange Commission (CROSEC) die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) in Bezug auf diesen um Amtshilfe, da sie erfahren hatte, dass die Epic Invest Ltd. verschiedene Anteilseigner in Missachtung der einschlägigen Gesetzgebung um einen Verkauf ihrer Anteilsscheine an sie angegangen sein soll. Die CROSEC interessierte sich insbesondere für vier am 19., 22., 23. und 26. März 1999 von der UBS Schweiz an einen
 
Broker in Zagreb im Zusammenhang mit dem Kauf von Dom-Anteilen erfolgte Zahlungen über insgesamt 1'810'760 DM.
 
B.- Die Eidgenössische Bankenkommission holte bei der CROSEC mündlich wie schriftlich verschiedene Präzisierungen und bei der UBS Schweiz die gewünschten Auskünfte ein, bevor sie am 28. Oktober 1999, nachdem sie der Kontoinhaberin das rechtliche Gehör gewährt hatte, folgende Verfügung erliess:
 
"1. Die Eidg. Bankenkommission leistet der Securities
 
and Exchange Commission von Kroatien Amtshilfe
 
und übermittelt dieser die Informationen,
 
1.1 dass die A.________ Anstalt, X.________, die
 
UBS AG, Zürich, am 23. Februar, 10., 17. und
 
24.März1999mitderÜberweisungderBeträgevonDM 200'000. -, DM 310'760. -, DM 500'000. - und DM 800'000. - beauftragt hat;
 
1.2 dass die UBS AG die Beträge überwiesen, aber
 
keine Dom-Fondsanteile gekauft hat;
 
1.3 die A.________ Anstalt Inhaberin der Geschäftsbeziehung
 
*** der UBS AG ist;
 
1.4 die Personen B.________, A-1180 Wien, Mag.
 
C.________, A-1090 Wien, und D.________,
 
HR-10000 Zagreb, an den Vermögenswerten der
 
Geschäftsbeziehung *** der UBS AG wirtschaftlich
 
berechtigt sind und
 
1.5 dass der Betrag von DM 798'553. 05 am 21. April
 
1999 auf das Konto *** der A.________ zurücküberwiesen wurde.
 
2. Die Eidg. Bankenkommission weist die Securities
 
and Exchange Commission von Kroatien ausdrücklich
 
darauf hin, dass die Informationen ausschliesslich
 
zur direkten Beaufsichtigung der
 
Anlagefonds und der Börsen und des Effektenhandels
 
verwendet werden dürfen.
 
3. Die Eidg. Bankenkommission weist die Securities
 
and Exchange Commission von Kroatien ausdrücklich
 
darauf hin, dass die Weiterleitung an
 
Zweitbehörden oder -stellen gemäss Art. 63
 
Abs. 2 Bst. c AFG und Art. 38 Abs. 2 Bst. c
 
BEHG der Zustimmung durch die Eidg. Bankenkommission
 
bedarf. Die Securities and Exchange
 
Commission von Kroatien hat die Zustimmung vor
 
der Weiterleitung bei der Eidg. Bankenkommission einzuholen.
 
4. Die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung werden
 
30 Tage nach Zustellung an die Rechtsvertreter
 
der A.________ Anstalt vollstreckt, sofern innert
 
dieser Frist keine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht wird.
 
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'240. -, bestehend
 
aus einer Spruchgebühr von Fr. 1000. - und den
 
Schreibgebühren von Fr. 240. -, werden der
 
A.________ Anstalt auferlegt. Sie sind mittels
 
beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen. "
 
C.- Die A.________ Anstalt hat beim Bundesgericht hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:
 
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
 
28. Oktober 1999 aufzuheben und gestützt auf das in dieser Beschwerde erwähnte Amtshilfeersuchen der kroatischen Securities and Exchange Commission keine Amtshilfe zu gewähren; es seien deshalb die in der Verfügung in Ziffern 1.1 bis 1.5 genannten Informationen nicht an die kroatische Behörde herauszugeben.
 
2. Eventualiter sei nur eine Negativinformation als
 
Antwort auf die konkrete Frage der kroatischen
 
Securities and Exchange Commission an die kroatischen
 
Behörden herauszugeben. "
 
Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
D.- Am 17. Januar 2000 legte der Abteilungspräsident der Eingabe "in Bezug auf Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs" des angefochtenen Entscheids aufschiebende Wirkung bei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- In Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz, AFG; SR 951. 31) oder des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954. 1) ergangene Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 62 Abs. 2 AFG bzw. Art. 39 BEHG; Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 lit. f OG und Art. 5 VwVG; vgl. BGE 126 II 126 E. 5b/bb S. 134). Die Beschwerdeführerin ist als durch die Amtshilfe betroffene Kontoinhaberin hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG; vgl. BGE 125 II 65 E. 1 S. 69, mit Hinweis). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten.
 
2.- Nach Art. 63 Abs. 2 AFG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden über Anlagefonds nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, falls sie an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (lit. b), solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Anlagefonds verwenden (lit. a) und diese nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag gemäss Absatz 4 an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Übermittlung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde trifft den entsprechenden Entscheid im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen (lit. c). Gemäss Art. 63 Abs. 4 AFG ist der Bundesrat im Rahmen von Abs. 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln. Diese Voraussetzungen decken sich weitgehend mit den im Börsen- und Effektenhandels- bzw. Bankenbereich vorgesehenen (vgl. Art. 38 Abs. 2 BEHG; BGE 126 II 126 E. 5b/aa S. 133, mit Hinweisen), weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung auf Art. 63 Abs. 2 AFG analog Anwendung findet.
 
3.- Vor deren Hintergrund ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden:
 
a) Die CROSEC ist Aufsichtsbehörde sowohl über Anlagefonds als auch über den Börsen- und Effektenhandel. Ihre Aufsichtsbefugnisse ergeben sich einerseits aus Art. 12 Abs. 4 des Effektenemissions- und Effektenhandelsgesetzes ("Law on the Issuance and Circulation of Securities"), wonach:
 
"4. The Commission shall exercise oversight over securities
 
companies, regulated public markets,
 
issuers of securities, banks with respect to
 
transactions they conduct on the securities
 
market (hereinafter "banks"), investment funds
 
and companies for management of investment funds
 
in connection with performance of securities
 
transactions and other transactions defined by this Law,
 
5. The Commission shall organize, undertake and
 
oversee measures to guarantee the effective
 
fuctioning of the securities market an protection of investors".
 
Anlagefondsspezifisch leiten sich ihre Befugnisse aus Art. 38 des Privatisierungsfondsgesetzes ("Law on Privatization Investment Funds") ab, wonach die CROSEC einer Gesellschaft unter anderem die Lizenz entziehen oder sie anweisen kann, im Hinblick auf das Fondsmanagement Massnahmen zur Einhaltung der Regulierung zu treffen, falls die Gesellschaft, ihre Angestellten oder Mitglieder des Überwachungsorgans des Fonds gegen das Privatisierungsfondsgesetz, das Fondsgesetz, das Effektenemissions- und Effektenhandelsgesetz oder Regulierungen der CROSEC verstossen. Sie ist zur Anordnung dieser Massnahmen auch befugt, wenn die Gesellschaft Verordnungen, Prospekten oder Verträgen betreffend das Fondsmanagement zuwiderhandelt bzw. bei der Fondsgründung falsche Angaben macht.
 
b) Zu Unrecht wendet die Beschwerdeführerin ein, das Amtshilfeersuchen weise eine Reihe von formellen Mängeln auf, welche es ausschlössen, ihm zu entsprechen:
 
aa) Die angefochtene Verfügung nimmt im "Sachverhalt" zwar einleitend Bezug auf das kroatische Privatisierungsfondsgesetz, statt auf Art. 25 Abs. 2 des kroatischen Investmentfondsgesetzes. Die Bankenkommission hat dieses Versehen in ihrer Vernehmlassung indessen berichtigt. Für den Ausgang des Verfahrens ist dieser Irrtum unerheblich, zumal die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes subsidiär auch auf Privatisierungs-Investmentfonds Anwendung finden, was das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte "Gutachten" ihres kroatischen Anwalts übersieht (vgl. Art. 3 Ziff. 2 des Privatisierungsfondsgesetzes). Aus dem Verschrieb sind ihr keinerlei Nachteile entstanden, war für sie aus dem Zusammenhang doch ohne weiteres erkennbar, welches Gesetz gemeint war, nachdem die CROSEC ausdrücklich auch auf das Investmentfondsgesetz Bezug genommen hatte.
 
bb) Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351. 1) enthält in Art. 28 und 76 detaillierte Vorschriften über Form und Inhalt von Rechtshilfeersuchen. Für den Bereich der Amtshilfe jedoch derartige Bestimmungen. Im Amtshilfeverfahren, das auf einen beschleunigten Informationsaustausch unter Aufsichtsbehörden ausgerichtet ist (vgl. BGE 126 II 126 E. 5c/bb S. 136, mit Hinweis), können die Regeln der Rechtshilfe nicht generell analog Anwendung finden, zumindest wenn die Bankenkommission nicht - zusammen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen - bereits im Amtshilfeentscheid selber über die rechtshilfeweise Verwendung der Unterlagen in einem Strafverfahren befindet. Die Amtshilfe kennt als solche keine Formvorschriften, denen ein Gesuch zu genügen hätte; dieses muss deshalb lediglich so abgefasst sein, dass die Bankenkommission - und auf Beschwerde hin das Bundesgericht - in der Lage ist, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Amtshilfe zu prüfen. Das Gesuch hat eine kurze Darstellung des relevanten Sachverhalts, die gewünschten Auskünfte oder Unterlagen sowie den Grund des Ersuchens anzugeben (vgl. Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, Bern 1997, S. 148 ff.). Ist dies nicht der Fall, ist es der Bankenkommission unbenommen, Präzisierungen etwa hinsichtlich des anwendbaren ausländischen Rechts bzw. des Anfangsverdachts einzuholen; tut sie dies zu Unrecht nicht, verweigert das Bundesgericht seinerseits bis zur Klärung der entscheidenden Fragen vorerst die Amtshilfe (vgl. BGE 126 II 126 ff.). Gerade weil Amtshilfeersuchen an keine Formvorschriften gebunden sind, kann die Bankenkommission in gewissen Fällen auch auf mündliches Gesuch hin oder unter Umständen sogar spontan Amtshilfe leisten (BGE 125 II 65 E. 7 S. 75; Althaus, a.a.O., S. 150 f.).
 
Im vorliegenden Fall waren bei Erlass der Verfügung Gegenstand und Zweck der Amtshilfe genügend klar umschrieben. Dass zuvor gewisse Ungenauigkeiten und Unklarheiten bestanden haben mochten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, stand der Amtshilfe daher nicht entgegen, weshalb auf die betreffenden Vorbringen bezüglich formeller Mängel und inhaltlich ungenügender Begründung nicht weiter einzugehen ist. Dass im ersten Schreiben der CROSEC der Amtsstempel der Kommission fehlte, erweist sich - sollte darin ein Mangel liegen - als unerheblich, ist doch die spätere Korrespondenz mit diesem versehen.
 
cc) Zwar vertritt der Präsident der CROSEC diese nach aussen, doch können die einzelnen Arbeiten auch delegiert und auf unterer Stufe selbständig erledigt werden. Dies gilt gerade bei - vielfach wohl routinemässigen - Amtshilfeersuchen und in diesem Zusammenhang insbesondere auch für ergänzende Auskünfte. Vorliegend hat ein Kommissionsmitglied das Ersuchen unterzeichnet; im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Bankenkommission, die internen Kompetenzverhältnisse der ersuchenden Behörde bis in Details abzuklären. Sie kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die von einer zuständigen Behörde ausgehenden Gesuche von den hiefür kompetenten Personen unterzeichnet sind. Ebenso wenig wie die Unterschriftenregelung hatte die Bankenkommission die - übrigens nicht belegte (der Hinweis auf eine Medienmitteilung über Empfehlungen der Aufsichtsbehörde genügt hiefür nicht) - Rüge zu prüfen, die CROSEC sei aus politischen Gründen befangen. Vollends ins Leere stösst schliesslich der Vorwurf einer angeblichen Kompetenzanmassung im Verfahren gegen den beteiligten Broker; ausschlaggebend ist nämlich allein, dass die Zuständigkeit der CROSEC - wie dargelegt - für das konkrete Amtshilfeersuchen gegeben war. Allfällige Gesetzes- oder Verfassungsverletzungen dieser Behörde in einem anderen kroatischen Verfahren, stellen ihre Aufsichtskompetenzen und ihre Ermächtigung, nach Art. 38 Abs. 2 BEHG bzw. Art. 63 AFG um Amtshilfe zu ersuchen, nicht in Frage. Schliesslich hat die Bankenkommission den Sachverhalt eines Amtshilfeersuchen nicht ihrerseits umfassend zu prüfen; wäre die Kontrolle, ob ein Gesuch nach dem Recht des ersuchenden Staates inhaltlich zulässig ist, doch vielfach gar nicht möglich (vgl. Althaus, a.a.O., S. 149).
 
4.- a) Die CROSEC untersucht, ob die Epic Invest Ltd. in ihrer Eigenschaft als Leitungsorgan des Dom-Fonds gegen Art. 25 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes ("Law on Investment Funds" in Verbindung mit Art. 3 Ziff. 2 des Privatisierungsfondsgesetzes) verstossen hat. Dieser sieht vor, dass es der Fondsleitung nach Errichtung des geschlossenen Fonds verboten ist, zusätzliche Fondsanteile zu kaufen; damit sollen Preismanipulationen durch die Fondsleitung verhindert werden, die für ihre Tätigkeit performance-abhängig entschädigt wird (Art. 33 des Privatisierungsfondsgesetzes). Diese Massnahme betrifft sowohl die Instituts- wie die Marktaufsicht, denn sie bezieht sich, wie die Bankenkommission zu Recht festgehalten hat, sowohl auf Pflichten der Fondsleitung als auch auf den Handel mit den entsprechenden Effekten. Beides fällt aber in den Zuständigkeitsbereich der CROSEC.
 
b) aa) Die Bankenkommission hat die Verwendung der "Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Anlagefonds und der Börsen und des Effektenhandels" bewilligt (Ziff. 2 des Dispositivs). Die CROSEC hat sich entsprechend verpflichtet. Der in Art. 63 Abs. 2 lit. a AFG bzw. Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG statuierte Grundsatz der Spezialität ist damit eingehalten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die CROSEC habe die Amtshilfe lediglich für die direkte Überwachung des Börsen- und Effektenhandels verlangt, übersieht das Schreiben vom 2. Juni 1999, worin die CROSEC darauf hinwies, dass sie um die beantragten Auskünfte "in connection with possible violations of the Law on the Issuance and Circulation of Securities and the Privatization Investment Fund Law of Croatia" (Hervorhebung durch das Gericht) ersuche.
 
bb) Aus dem Grundsatz der Spezialität und des "Prinzips der langen Hand" ergibt sich, dass die geliefer-ten Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergeleitet werden dürfen (Art. 63 Abs. 2 lit. c AFG und Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG). Auch insofern ist der angefochtene Entscheid - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden: Er enthält ausdrücklich eine entsprechende Auflage, und die CROSEC hat sich unzweideutig auf deren Einhaltung verpflichtet. Eine völkerrechtlich verbindliche Zusage wird vom schweizerischen Recht nicht verlangt; vielmehr ist die Amtshilfe nach der Rechtsprechung solange zulässig, als der Spezialitätsvorbehalt tatsächlich eingehalten wird und - wie hier - keine Anzeichen dafür bestehen, dass er im konkre-ten Fall missachtet werden könnte (BGE 126 II 126 E. 6b/bb S. 139, mit Hinweis). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände sind unbelegte Mutmassungen.
 
5.- a) Wie jedes staatliche Handeln hat die Amtshilfe verhältnismässig zu sein (BGE 125 II 65 E. 6a S. 73). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"), wobei indessen nicht die gleich strengen Regeln gelten können wie bei der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte und Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens angeben (Althaus, a.a.O., S. 149). Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens als solches obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen, welche die Gewährung der Amtshilfe rechtfertigen (BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 f.). Ausgeschlossen ist die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind (Art. 38 Abs. 3 letzter Satz BEHG).
 
b) Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid auch in diesen Punkten bundesrechtskonform:
 
aa) Die CROSEC ersuchte um Amtshilfe, nachdem beim kroatischen Privatisierungsministerium über hundert Telefonanrufe eingegangen waren, wonach die Epic Invest Ltd. entgegen dem Verbot des kroatischen Privatisierungsfondsrechts versucht haben soll, über die bei der Gründung zulässige Zahl von Anlagefondsanteilen des Dom-Fonds hinaus weitere solche zu kaufen. Der CROSEC war zudem bekannt, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Epic Invest Ltd. , der für diese das Sammeln der Privatisierungscoupons organisiert hatte, bei jenem Effektenhändler angestellt worden ist, über den die Zahlungsaufträge der UBS Schweiz für die Käufe von Anteilsscheinen erfolgt sind; der ehemalige Mitarbeiter der Epic Invest Ltd. soll dort wiederum als Projektmanager für den Kauf von Dom-Fondsanteilen zuständig sein. Angesichts dieser Situation bestand ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht, der die Erteilung der beantragten Amtshilfe zu rechtfertigen vermochte. Davon dass lediglich aufgrund einiger anonymer Telefonanrufe - ohne weitere Abklärungen der CROSEC - im Sinne einer "fishing expedition" hierum ersucht worden wäre, kann nicht die Rede sein. Die Kriterien, nach denen die CROSEC abklärt, ob die Fondsleitung - allenfalls über mit ihr verbundene Dritte - tatsächlich gegen kroatisches Wertpapierhandels- oder Anlagefondsrecht verstossen hat, sind ermittlungstaktischer Natur und für die Zulässigkeit der Amtshilfe ohne Bedeutung. Für deren Erteilung genügt, dass ein aufsichtsrechtlich relevanter Grund besteht, um diese nachzusuchen (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74).
 
bb) Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin setzt das schweizerische Recht nicht voraus, dass vor der Gewährung von Amtshilfe die ausländische Aufsichtsbehörde ihrerseits alle ihr zur Verfügung stehenden landesinternen Abklärungsmöglichkeiten ausschöpft und dies im Gesuch belegt. Ein entsprechendes Erfordernis entleerte die Amtshilfe weitgehend ihres Inhalts, wären doch unter Umständen in diesem Fall auch Ermittlungen anzustellen, die zum Vornherein keine oder nur geringe Erfolgsaussichten hätten; so etwa auch hier, wenn die Beschwerdeführerin verlangt, dass die CROSEC zuerst die Bücher der Fondsleitung auf verbotene Käufe hin hätte prüfen müssen. Mit der Bankenkommission ist davon auszugehen, dass solche wohl kaum ordnungsgemäss verbucht worden sein dürften. Die verschiedenen über den betreffenden Effektenhändler abgewickelten Transaktionen lassen sich äusserlich nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen. Es wird Aufgabe der CROSEC sein, auf Grund eigener Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte die entsprechende Ausscheidung zu treffen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in die Vorwürfe verbotener Rückkäufe verwickelt ist, könnte nur insofern Gegenstand des Amtshilfeverfahrens bilden, als es sich bei ihr um eine unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 3 BEHG handeln würde. Nachdem ihre Überweisungen jedoch in einem zeitlichen und sachlichen Kontext erfolgten, in dem die CROSEC ernsthaft annehmen durfte, die Epic Invest Ltd. könnte über Dritte ihre anlagefondsrechtlichen Verpflichtungen verletzt haben, kann sie nicht als solche gelten (vgl. BGE 126 II 126 E. 6a/bb S. 137, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, die CROSEC habe sich zur Begründung ihren Gesuchs nicht auf ein auffälliges Kursverhalten berufen können, übersieht sie, dass - im Gegensatz zu den von ihr zitierten Fällen - hier kein direktes Insiderdelikt zur Diskussion stand und sich der erforderliche Anfangsverdacht zudem auch aus anderen Indizien - etwa wie hier gewissen personellen Verflechtungen - ergeben kann. Es wird - in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs im kroatischen Aufsichtsverfahren - Sache der CROSEC sein, festzustellen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin mit der Leitung des Dom-Fonds verbunden sein oder für diese gehandelt haben könnte.
 
cc) An der Sache vorbei gehen auch die weiteren Einwände: Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die CROSEC habe der Bankenkommission kein Gegenrecht zugesichert, übersieht sie, dass dies weder das Anlagefonds- noch das Börsengesetz verlangt; zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die CROSEC im umgekehrten Fall ihrerseits die Amtshilfe verweigern würde. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, es komme darauf an, nach welchem der in Betracht fallenden Gesetze (Anlagefonds- oder Börsengesetz) die Amtshilfe gewährt wird, sind doch die Voraussetzungen beider erfüllt; auch steht der Amtshilfe in diesem Fall das Bankgeheimnis nicht entgegen (vgl. BGE 125 II 83 E. 5).
 
6.- Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid somit kein Bundesrecht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1, 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 30. Juni 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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