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Informationen zum Dokument  BGer 5P.164/2000  Materielle Begründung
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BGer 5P.164/2000 vom 06.07.2000
 
[AZA 0]
 
5P.164/2000/min
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
6. Juli 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Zünd sowie
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
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In Sachen
 
E.________ Ltd. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georges Knobel, Breitenstrasse 10, 8852 Altendorf,
 
gegen
 
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
 
betreffend
 
Art. 9 BV (Widerspruchsverfahren), hat sich ergeben:
 
A.- In der Betreibung Nr. ..., welche die B.________ AG gegen G.________ eingeleitet hatte, pfändete das Betreibungsamt X.________ am 20. August 1996 in einer zweiten Nachpfändung der Gruppe ... zwei stationäre mit Diesel betriebene Stromgeneratoren, zwei Steuerblöcke und einen Diesel-Generator im geschätzten Wert von insgesamt Fr. 50'000.-. Die Generatoren waren im Zeitpunkt der Pfändung bei der Firma D.________ AG in Y.________ eingelagert. In der Folge meldete die E.________ Ltd. , Zagreb, ihr Eigentumsrecht an den gepfändeten Generatoren an. Dem Betreibungsamt wurden sowohl vom Schuldner G.________ wie auch - per Fax - von der Eigentumsansprecherin Kopien eines Kaufvertrages vom 10. August 1996 vorgelegt, wonach die E.________ Ltd. die betreffenden Geräte zum Gesamtpreis von Fr. 15'000.- von G.________ gekauft haben soll.
 
Am 6. September 1996 setzte das Betreibungsamt X.________ der betreibenden Gläubigerin B.________ AG gestützt auf Art. 109 aSchKG Frist von zehn Tagen zur Erhebung der Widerspruchsklage.
 
B.- Diese erhob die B.________ AG am 11. September 1996 beim Einzelrichter des Bezirkes X.________ mit dem sinngemässen Begehren, die Eigentumsrechte der E.________ Ltd. an den besagten Pfandgegenständen seien abzuerkennen und die Gegenstände in der Pfändung zu belassen. Mit Urteil vom 1. Oktober 1998 wies der Einzelrichter die Klage ab.
 
Hingegen hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 14. März 2000 eine Berufung der B.________ AG gut und aberkannte die Eigentumsansprache der E.________ Ltd.
 
C.- Die E.________ Ltd. hat mit Eingabe vom 8. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2000 aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung; die kantonale Instanz hätte auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn. 10).
 
2.- a) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich. Willkürliche, mit Art. 9 BV unvereinbare Sachverhaltsfeststellung liegt allerdings nur vor, wenn die Behörde ihrem Entscheid Feststellungen zu Grunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin will die gepfändeten Gegenstände am 10. August 1996 von G.________ gekauft haben. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, sie trage hiefür die Beweislast (Art. 8 ZGB), was nicht in Frage gestellt wird und ohnehin mit Berufung zu rügen gewesen wäre (Messmer/Imboden, a.a.O., S. 140).
 
b) Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Vertragskopien, welche dem Betreibungsamt und dem Einzelrichter eingereicht worden sind, mit dem Original zwar bezüglich der Unterschrift von S.________ für die Beschwerdeführerin übereinstimmten, die Unterschrift von G.________ hingegen nicht identisch war. G.________ habe als Zeuge ausgesagt, S.________ sei an die Grenze nach Au gekommen und habe die aus Deutschland stammenden Generatoren auf dem Lastwagen besichtigt, worauf am 10. August 1996 im Einkaufscenter St. Margrethen die Verträge ausgefertigt worden seien. Die Abweichungen bezüglich der Unterschrift von G.________ liessen sich nicht dadurch erklären, dass zwei Original-Kaufverträge aufgesetzt worden wären, zumal die Unterschrift von S.________ immer identisch sei. Es müsse sich vielmehr so verhalten haben, dass G.________ zunächst nur eine Kopie, nicht aber das Original des von S.________ unterzeichneten Kaufvertrages unterzeichnet und damit die Eigentumsansprache gegenüber dem Betreibungsamt X.________ begründet habe.
 
G.________ habe denn auch zunächst mit einem Faxschreiben vom 23. August 1996 gegenüber dem Betreibungsamt die (angeblich) tatsächliche "Besitzerin" der Geräte genannt, ohne allerdings auf den Kaufvertrag vom 10. August 1996 hinzuweisen. Erst in einem Faxschreiben vom 26. August 1996 habe er eine Faxkopie des Kaufvertrages vorgelegt. Am 27. August 1996 habe sodann die E.________ Ltd. ihrerseits dem Betreibungsamt eine Kopie des Vertrages gefaxt. Aufgrund dieser Umstände müsse angenommen werden, dass der Kaufvertrag nachträglich erstellt, d.h. von S.________ im Original ausgefertigt und unterzeichnet worden sei, und dass G.________ in der Folge die an ihn gefaxte Kopie unterzeichnet und mit einer Kopie davon die Eigentumsansprache der Beschwerdeführerin belegt habe. Nur so lasse sich die Divergenz der Unterschriften von G.________ auf dem Original und den Kopien des Kaufvertrages erklären, wobei offen bleiben könne, wann und wo genau der Vertrag erstellt und G.________ Original und Kopie unterzeichnet habe.
 
Die Beschwerdeführerin erklärt die Abweichungen bei der Unterschrift von G.________ in der staatsrechtlichen Beschwerde anders: S.________ habe den Vertrag bereits in Zagreb ausgefertigt und dort unterzeichnet. G.________ habe ebenfalls ein Vertragsexemplar gewünscht, weshalb er in St. Margrethen drei Kopien erstellt und anschliessend das Original und die drei Kopien je einzeln unterzeichnet habe.
 
Damit lasse sich erklären, warum die Unterschrift von S.________ auf dem Original und den Kopien identisch sei, diejenige von G.________ aber nicht. Mit dem Hinweis, der Vertrag sei in St. Margrethen ausgefertigt worden, habe G.________ nur gemeint, dass der Vertrag dort von ihm unterzeichnet worden sei.
 
Es mag zutreffen, dass für die abweichenden Unterschriften andere Erklärungen denkbar sind, als das Kantonsgericht angenommen hat; das aber reicht für sich allein nicht aus, dem Kantonsgericht Willkür vorzuwerfen; willkürlich wäre die Beweiswürdigung lediglich dann, wenn sie sich mit vernünftigen Gründen schlechterdings nicht vertreten liesse (BGE 124 IV 88 E. 2a, mit Hinweisen). Gegen die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Vertrag sei von S.________ schon in Zagreb ausgefertigt und unterzeichnet und nach St. Margrethen mitgebracht worden, spricht überdies der Vertragswortlaut, der auf die "heute auf dem LKW auf Vollständigkeit" vorgenommene Überprüfung Bezug nimmt. Das Kantonsgericht hat für die Annahme, der Kaufvertrag sei fingiert, aber ohnehin nicht allein auf die Abweichungen der Unterschrift von G.________ auf den Kopien und dem Original abgestellt; vielmehr wird ausgeführt, G.________ habe dieselben Generatoren, welche er der Beschwerdeführerin am 10. August 1996 verkauft haben will, der D.________ AG zum Kauf angeboten; erst als der Betreibungsbeamte den Kaufpreis für die bei der D.________ AG eingelagerten Generatoren habe pfänden wollen, sei die D.________ AG am Kauf nicht mehr interessiert gewesen.
 
Die Beschwerdeführerin hält dem die Zeugenaussage von Sch. ________, Geschäftsführer der D.________ AG, entgegen, wonach im damaligen Zeitpunkt keine Kaufverhandlungen geführt worden seien. Dies hat das Kantonsgericht indessen nicht übersehen; es hat jedoch die Aussage nicht für glaubwürdig erachtet und auf das Pfändungsprotokoll vom 13. August 1996 hingewiesen, wonach Sch. ________ erklärt habe, "das Geschäft sei noch nicht abgeschlossen, d.h. der Kaufpreis insbesondere die Nebenkosten wie Mehrwertsteuer, Zollunterlagen etc. , seien noch nicht klar". Das deute darauf hin, dass Sch. ________ sich erst im Nachhinein von einem in Verhandlung stehenden oder schon abgeschlossenen Kaufgeschäft habe distanzieren wollen. Hinzu komme, dass G.________ erstmals mit Schreiben vom 23. August 1996 behauptet habe, die Generatoren würden der E.________ Ltd. gehören, während er bei der ersten Nachpfändung am 13. August 1996 lediglich behauptet habe, dass alle Stromgeneratoren nicht sein Eigentum seien und er diese Geschäfte lediglich für die R.________ AG tätige. Weshalb G.________ die angeblichen Kaufverträge (denjenigen mit der E.________ Ltd. und einen weiteren mit der U.________ S.R.L.) verschwiegen haben sollte, wenn diese tatsächlich schon vorher abgeschlossen worden wären, sei nicht nachvollziehbar.
 
Diesen Überlegungen wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nur entgegengehalten, sie änderten nichts daran, dass G.________ von Anfang an erklärt habe, die Gegenstände stünden nicht in seinem Eigentum; dass er erst mit Faxschreiben vom 26. August 1996 den Kaufvertrag vom 10. August 1996 vorgelegt habe, ändere ebenso nichts daran, dass dieser Vertrag am genannten Datum abgeschlossen worden sei. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die Zeugenaussagen von G.________ und Sch. ________, welche ihre Sachdarstellung stützen würden. Damit wird aber nicht dargetan, dass das Kantonsgericht Feststellungen getroffen hätte, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Vielmehr liegt eine Würdigung der Beweismittel vor, die jedenfalls nicht willkürlich ist. Bestätigt wird die Annahme des Kantonsgerichts, die D.________ AG habe von einem zumindest in Verhandlung stehenden Vertrag Abstand genommen, überdies durch das Schreiben der D.________ AG vom 13. August 1996 an das Betreibungsamt; darin wird ausgeführt: "... dass wir noch zu keinem Vertragsschluss gelangt sind. Ein Kaufspreis wurde unsererseits nie genannt, da dieser im Zeitpunkt des Erscheinens Ihres Herrn T.________ noch gar nicht ausgehandelt war. Ebenso haben Ihnen unsere Herren Sch. ________ erklärt, dass sie unter diesen Umständen auf das Geschäft verzichten.. "
 
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kantonsgericht habe ferner den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht ein weiteres Mal die Zeugen G.________ und Sch. ________ einvernommen und mit den Aussagen des Betreibungsbeamten T.________ konfrontiert habe; ferner seien die für den Vertragsschluss in St. Margrethen beantragten Zeugen S.________ und W.________ nicht einvernommen worden.
 
Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen; der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5 b bb; 115 Ia 97 E. 5b; 103 Ia 490 E. 5).
 
Die Zeugen G.________ und Sch. ________ sind vom Kantonsgericht einvernommen und ihre Aussagen bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Was die Zeugen S.________ und W.________ betrifft, sollen diese beim angeblichen Vertragsschluss in St. Margrethen zugegen gewesen sein; während S.________ als Organ der Beschwerdeführerin aufgetreten sei, habe W.________ ihn begleitet. Dies mag dafür sprechen, dass ihre Einvernahme sinnvoll hätte sein können. Dennoch durfte das Kantonsgericht in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichten; aufgrund der Umstände konnte es ohne Willkür annehmen, seine schon gewonnene Überzeugung, ein Vertrag zwischen G.________ und der Beschwerdeführerin sei am 10. August 1996 nicht zu Stande gekommen, werde auch bei Abnahme dieser Beweise nicht mehr geändert.
 
3.- Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde und ihr somit keine Aufwendungen entstanden sind.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und der Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 6. Juli 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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