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Informationen zum Dokument  BGer 5C.94/2000  Materielle Begründung
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BGer 5C.94/2000 vom 12.07.2000
 
[AZA 0]
 
5C.94/2000/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
 
12. Juli 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Weyermann, präsidierendes
 
Mitglied der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli,
 
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Mazan.
 
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In Sachen
 
D.J.________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
 
Jörg Blum, Metzgerrainle 9, Postfach 5350, 6000 Luzern 5,
 
gegen
 
G.J.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Judith Lauber, Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern,
 
betreffend
 
Ehescheidung, hat sich ergeben:
 
A.-D.J.________ und G.J.________, beide jugoslawische Staatsangehörige, heirateten am 15. Februar 1996 in der Bundesrepublik Jugoslawien). Aus der Ehe ging die am 27. Februar 1997 geborene Tochter M.________ hervor. G.J.________ hat aus einer früheren Beziehung eine zweite Tochter namens A.________, die am 25. September 1987 geboren wurde. Am 19. August 1997 trennte sich G.J.________ von ihrem Ehemann.
 
B.-Am 9. September 1997 reichte G.J.________ beim Amtsgericht Luzern Stadt ein erstes Aussöhnungsbegehren auf Scheidung der Ehe ein; da der Einigungsversuch am 17. Oktober 1997 scheiterte, erhob G.J.________ am 11. November 1997 die Scheidungsklage. Nachdem D.J.________ die Zuständigkeit des Luzerner Richters bestritten hatte, reichte G.J.________ am 29. Januar 1998 ein zweites Aussöhnungsgesuch ein, wobei auch dieser Einigungsversuch erfolglos verlief; da es G.J.________ in der Folge versäumte, innert zweier Monate eine zweite Klage einzureichen, verfiel der Weisungsschein (§ 195 Abs. 2 ZPO). Am 27. August 1998 stellte G.J.________ ein drittes Aussöhnungsbegehren, worauf sie nach Scheitern des dritten Aussöhnungsversuchs am 25. Februar 1999 am 23. April 1999 eine weitere Scheidungsklage einreichte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob die Luzerner Gerichte zur Beurteilung der ersten Scheidungsklage, welche G.J._________ am 11. November 1997 eingereicht hatte, örtlich zuständig sind.
 
C.-Mit Vorentscheid vom 15. Juli 1999 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt die am 11. November 1997 eingereichte Scheidungsklage wegen örtlicher Unzuständigkeit als erledigt und verwies die Frage seiner Zuständigkeit hinsichtlich der am 23. April 1999 eingereichten Klage in ein separates Verfahren. Einen gegen diesen Entscheid von G.J.________ erhobenen Rekurs hiess das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. Januar 2000 gut, hob den Entscheid des Amtsgerichtes Luzern-Stadt vom 15. Juli 1999 auf und wies das Amtsgericht an, den Scheidungsprozess der Parteien weiterzuführen.
 
D.-Mit Berufung vom 10. April 2000 beantragt D.J.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Januar 2000 aufzuheben und das von G.J.________ eingeleitete Scheidungsverfahren mangels örtlicher Zuständigkeit als erledigt zu erklären. Eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.J.________ beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
 
Das Obergericht beantragt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersuchen beide Parteien um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
In der gleichen Sache gelangt D.J.________ auch mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Von dieser Regel wird unter anderem dann abgewichen, wenn es- wie vorliegend - scheint, dass die Berufung selbst aufgrund der mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten Tatsachenfeststellungen der kantonalen Instanz gutgeheissen werden muss (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82 f. m.w.H.). Es rechtfertigt sich daher, die Berufung vorweg zu behandeln.
 
2.-Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit der Luzerner Gerichte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OG ist gegen einen selbst-ständigen Vor- oder Zwischenentscheid wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit die Berufung zulässig, so dass auf die Berufung einzutreten ist.
 
3.-Die vorliegende Streitsache weist insoweit einen internationalen Bezug auf, als der Beklagte im Fürstentum Liechtenstein wohnt und als es sich bei beiden Parteien um jugoslawische Staatsangehörige handelt. Die örtliche Zuständigkeit ist somit nach den Bestimmungen des IPRG zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG).
 
a) Gemäss Art. 59 lit. b IPRG sind für Klagen auf Scheidung die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz der klagenden Partei unter anderem zuständig, wenn sich diese seit einem Jahr in der Schweiz aufhält. Der Aufenthalt für die Dauer von einem Jahr in der Schweiz setzt nicht voraus, dass es sich um einen ununterbrochenen Aufenthalt handelt. Kurze Unterbrechungen lassen den Aufenthalt einer Person allerdings nur dann nicht untergehen, wenn eine gewisse Bindung der Person zu diesem Ort bestehen bleibt oder die Person üblicherweise zurückkehrt (Keller/Kren Kostkiewicz, IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N. 30 zu Art. 20 IPRG m.w.H.; CatherineChristen-Westenberg, Basler Kommentar, Basel 1996, N. 23 zu Art. 20 IPRG m.w.H.). Als Beispiele werden zeitweilige Rückkehr oder Heimatbesuche alleinstehender Saisonarbeitnehmer, Stagiaires oder ausländischer Studenten erwähnt (MarcoLevante, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, Diss.
 
St. Gallen 1998, S. 97 f.).
 
b) Das Amtsgericht Luzern-Stadt ging in seinem Entscheid vom 15. Juli 1999 davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Luzerner Gerichte nicht gegeben seien. Die Klägerin habe zwar im Zeitpunkt des ersten Aussöhnungsbegehrens am 9. September 1997 ihren Wohnsitz in Luzern gehabt, doch fehle es an der mindestens einjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, weil die Klägerin Ende Juni 1997 die Schweiz definitiv verlassen und zu ihrem in Liechtenstein wohnhaften Mann gezogen sei, bevor sie nach der Trennung von ihrem Ehemann am 19. August 1997 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Im Unterschied zum Amtsgericht hat das Obergericht des Kantons Luzern die Zuständigkeit der Luzerner Gerichte bejaht. Auch das Obergericht hielt fest, dass die Klägerin seit ihrer Trennung vom Beklagten am 19. August 1997 und somit auch im Zeitpunkt der Einreichung des Aussöhnungsgesuchs am 9. September 1997 ihren Wohnsitz in Luzern hatte. In Bezug auf die Frage, ob sich die Klägerin vor der Einreichung der Scheidungsklage mindestens ein Jahr in der Schweiz aufgehalten habe, geht das Obergericht im Gegensatz zum Amtsgericht aber davon aus, dass sich die Klägerin nach der Heirat im Februar 1996 bis Ende Juni 1997 regelmässig in Luzern aufgehalten habe und dass sie mit ihrem Wegzug aus Luzern Ende Juni 1997 bis zu ihrer Rückkehr am 19. August 1997 ihren Aufenthalt nicht aufgegeben habe.
 
c) Diese Auffassung ist nicht haltbar. Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Klägerin die Schweiz Ende Juni 1997 verlassen hat, um zu ihrem in Liechtenstein wohnhaften Ehemann zu ziehen, und dass sie erst am 19. August 1997 nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder in die Schweiz zurückkehrte. Entgegen der Darstellung des Obergerichts handelte es sich dabei nicht um eine Unterbrechung, die den Aufenthalt der betreffenden Person nicht untergehen lässt, so kurz sie - absolut gese-hen - auch erscheinen mag. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach ihrem Wegzug Ende Juni 1997 noch Kontakte zur Schweiz pflegte oder dass damals eine Rückkehr in die Schweiz vorgesehen war. Im Gegenteil deponierte die Klägerin im kantonalen Verfahren, dass sie zu Beginn der Sommerferien 1997 definitiv zum Beklagten nach Liechtenstein gezogen sei. Im Unterschied zu den von der Literatur erwähnten Beispielen einer kurzfristigen Unterbrechung, welche den Aufenthalt nicht untergehen lässt, ist im vorliegenden Fall von einer definitiven Beendigung des Aufenthaltes und einer einige Wochen später erfolgten Neubegründung des Aufenthaltes auszugehen. An der Voraussetzung des einjährigen Aufenthaltes gemäss Art. 59 lit. b IPRG fehlt es daher schon deshalb, weil Ende Juni 1997 ein allenfalls vorher gegebener Aufenthalt angesichts des definitiven Wegzugs der Klägerin ins Ausland untergegangen ist. Wenn es aber an der einjährigen Aufenthaltsdauer fehlt, hätte die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die hier zu beurteilende Scheidungsklage verneint werden müssen.
 
d) Unter diesen Umständen ist der umstrittenen Frage nicht weiter nachzugehen, ob für die Zeit vor Ende Juni 1997 von einem Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz auszugehen ist.
 
4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gutzuheissen, der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Januar 2000 aufzuheben und das beim Amtsgericht Luzern-Stadt angehobene Scheidungsverfahren Nr. 21 97 155 mangels örtlicher Zuständigkeit als erledigt zu erklären ist.
 
Zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren ist die Sache ans Obergericht zurückzuweisen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Beide Parteien haben für das Verfahren vor Bundesgericht um die unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht.
 
Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden. Dem Gesuch der Klägerin ist zu entsprechen, da ihr Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und da sie angesichts der Schwierigkeiten des Verfahrens und ihrer finanziellen Verhältnisse auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung angewiesen ist. Das Gesuch des Beklagten erweist sich insoweit als gegenstandslos, als er im vorliegenden Verfahren obsiegt und keine Verfahrenskosten zu tragen hat; im Übrigen ist auch seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entsprechen, weil davon auszugehen ist, dass die Prozessentschädigung vom Beklagten von vornherein nicht eingebracht werden kann (Art. 152 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Januar 2000 aufgehoben.
 
2.-Das beim Amtsgericht Luzern-Stadt angehobene Scheidungsverfahren Nr. 21 97 155 wird mangels örtlicher Zuständigkeit als erledigt erklärt.
 
3.-Die Sache wird zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Obergericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.
 
4.-Dem Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und dem Beklagten wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum als Rechtsbeistand beigegeben.
 
5.-Dem Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, und der Klägerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin Judith Lauber beigegeben.
 
6.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Klägerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
7.-Den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Parteien, Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum und Rechtsanwältin Judith Lauber, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je Fr. 2'000.-- zugesprochen.
 
8.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 12. Juli 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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