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Informationen zum Dokument  BGer U 331/1999  Materielle Begründung
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BGer U 331/1999 vom 14.07.2000
 
«AZA 0»
 
U 331/99 Vr
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Schäuble
 
Urteil vom 14. Juli 2000
 
in Sachen
 
F.________, 1937, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
F.________, geboren 1937, stürzte am 4. August 1996 eine Treppe hinunter und erlitt dabei ein Schädelhirntrauma sowie Verletzungen im Halswirbelbereich. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher F.________ obligatorisch gegen Unfall versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
 
Mit Verfügung vom 19. Juni 1997 stellte die SUVA die Heilkostenleistungen ab sofort und die Taggeldleistungen auf den 1. Juli 1997 ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 5. Dezember 1997).
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. August 1999 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Versicherte den Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente rückwirkend ab Unfalldatum (August 1996). Sie macht geltend, seit dem Unfall nicht mehr in der Lage zu sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen.
 
Die SUVA verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt wird, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf weitere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für den am 4. August 1996 erlittenen Unfall zusteht. Mit der Vorinstanz ist auf Grund der medizinischen Unterlagen, namentlich der spezialärztlichen Beurteilung des Dr. med. S.________, Facharzt für Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 12. November 1997, davon auszugehen, dass im Zeitpunkt, in welchem die SUVA ihre Leistungen eingestellt hat (30. Juni 1997), keine wesentlichen organischen Unfallfolgen mehr bestanden haben. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass die bestehenden psychischen Beschwerden nicht adäquat unfallkausal sind.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche sich im Übrigen nicht mit der einlässlichen Argumentation im kantonalen Entscheid auseinandersetzt, wird nichts vorgebracht, was zu einem andern Ergebnis führen könnte. Unerheblich ist namentlich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die beigelegten vorangehenden Beschwerdeeingaben. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, womit sich auch eine zusätzliche medizinische Abklärung erübrigt.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Juli 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
i.V.
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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