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Informationen zum Dokument  BGer 1A.110/2000  Materielle Begründung
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BGer 1A.110/2000 vom 18.07.2000
 
[AZA 0]
 
1A.110/2000
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
18. Juli 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes
 
Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
 
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Maag, Utoquai 29/31, Zürich
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 6,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
betreffend
 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
 
für die Niederlande
 
B 101343 Jas, hat sich ergeben:
 
A.- Die niederländischen Behörden ermitteln gegen den niederländisch-schweizerischen Doppelbürger S.________, T.________ und weitere Personen wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Betrugs, qualifizierter Unterschlagung, Privatbestechung und Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen. Gegen S.________ wurde auch im Kanton Zürich ein Untersuchungsverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet.
 
Die niederländischen Behörden verdächtigen S.________, aufgrund von Absprachen mit verschiedenen Personen, die als Effektenhändler bei internationalen Finanzinstituten oder institutionellen Anlegern tätig sind - darunter T.________ von der Credit Suisse First Boston in London - Effektentransaktionen manipuliert zu haben, so dass er (bzw. die von ihm beherrschten juristischen Personen) praktisch ausschliesslich Gewinne erzielt hätten.
 
B.-Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 ("Schweiz I") ersuchte der Untersuchungsrichter am Arrondissementsgericht Amsterdam, F. Salomon, um diverse Rechtshilfemassnahmen.
 
Am 5. Februar 1999 übermittelte das niederländische Justizministerium dem Bundesamt für Polizei ein weiteres ergänzendes Rechtshilfebegehren, in dem die Staatsanwaltschaft Amsterdam u.a. um Ermittlungen hinsichtlich des Kontos Nr. ________ bei der Bank B.________ in Genf ersuchte ("Schweiz III").
 
C.-Nach summarischer Prüfung der Rechtshilfeersuchen, leitete sie das BAP an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im Folgenden: Bezirksanwaltschaft) weiter und bestimmte den Kanton Zürich als Leitkanton.
 
D.-In der Folge erliess die Bezirksanwaltschaft verschiedene Eintretensverfügungen, mit denen sie die notwendigen Vollzugsmassnahmen anordnete. Mit der "Eintretensverfügung Nr. 4 - Req Schweiz III" vom 9. April 1999 forderte sie die Bank B.________ Genf auf, verschiedene Bankunterlagen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 sowie den Kontostand per Verfügungsdatum betreffend das Konto Nr. ________ herauszugeben. Ferner habe die Bank einen Mitarbeiter zu bezeichnen, der sachdienliche Angaben über das fragliche Konto machen könne. Den niederländischen Ermittlungsbeamten wurde gestattet, an den Ermittlungshandlungen teilzunehmen. Mit Schreiben vom 30. April 1999 reichte die Bank die Kontounterlagen ein und bezeichnete Z.________ als zuständigen Vermögensverwalter.
 
Dieser wurde am 28. Juli 1999 als Zeuge einvernommen.
 
E.-Am 13. September 1999 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung hinsichtlich X.________, Inhaber des Kontos Nr. 69843. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen und der Akten über die Zeugeneinvernahme von Z.________ an die ersuchende Behörde an.
 
F.- Hiergegen rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 10. Februar 2000 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
 
G.-Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ am 22. März 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
 
Er beantragt:
 
1. Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
 
des Kantons Zürich vom 10. Februar 2000 sei aufzuheben
 
und es sei die Rechtshilfe zu verweigern.
 
2. Es sei festzustellen, dass die im Rechtshilfeverfahren
 
REC 99/R0104 zwischen dem 1. und 4. Juni
 
1999 an niederländische Ermittlungsbeamte gewährte
 
Akteneinsicht in die von der Banque B.________,
 
Genf, am 30. April 1999 an die Bezirksanwaltschaft
 
IV für den Kanton Zürich übermittelten Unterlagen
 
betreffend Konto Nr. ________ rechtswidrig war.
 
3. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Beschlusses
 
der III. Strafkammer des Obergerichts des
 
Kantons Zürich an die Bezirksanwaltschaft IV für
 
den Kanton Zürich zurückzuweisen und es sei diese
 
anzuweisen, Dokumente und Beweismittel betreffend
 
Konto Nr. ________ bei der Banque B.________, Genf,
 
nur gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Niederlande
 
in Sachen X.________ herauszugeben.
 
4. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid dahingehend
 
abzuändern, dass die Weiterleitung von
 
Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. ________
 
bei der Banque B.________, Genf, auf den Kontoauszug
 
vom 5. Oktober 1995 (REC 99/R0104: act. 530195)
 
betreffend Eingang von NLG 250'000.-- zu beschränken
 
sei.
 
5. Subsubeventualiter sei der angefochtene Entscheid
 
dahingehend abzuändern, dass der Depotauszug für
 
Konto Nr. ________ per 9. April 1999 (REC 99/R0104:
 
act. 530001-530003) nicht an den ersuchenden Staat
 
weitergeleitet wird.
 
H.-Das BAP beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
I.-Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2000 wurden dem Beschwerdeführer Kopien des Rechtshilfeersuchens vom 8. Dezember 1998 betr. S.________ ("Schweiz I") sowie des Kapitels "Modus Operandie" aus dem Übersichtsprotokoll des niederländischen Steuerauskunfts- und Fahndungsdiensts FIOD ("Fiscale Innlichtingen- en Opsporingdienst") vom 20. Januar 1999, einer Beilage des am 25. Mai 1999 übermittelten Ergänzungsersuchen "Schweiz IV", geschickt und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten, die ihm erst nach Beschwerdeerhebung bekannt geworden seien.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-a) Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Er unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Kontos Nr. ________ bei der Banque B.________, Genf, persönlich und direkt von der Erhebung seiner Kontoinformationen im Rechtshilfeverfahren betroffen (Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]); er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
 
b) Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden richtet sich in erster Linie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1). Zusätzlich kann das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311. 53) zur Anwendung kommen, das von der Schweiz und den Niederlanden ratifiziert worden ist. Das Landesrecht ist nur subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142, 485 E. 3b S. 487).
 
c) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
In Rechtshilfesachen ist allerdings ganz allgemein vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich (BGE 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f. mit Hinweis, 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen).
 
2.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei unvollständig Akteneinsicht gewährt worden. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass ihm zahlreiche Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens, die einen Bezug zu ihm aufweisen, vorenthalten worden seien. Insbesondere seien ihm wesentliche Teile des Sachverhalts, der dem obergerichtlichen Entscheid zugrundeliege, unbekannt: Die auf Seite 7 ff. des angefochtenen Beschlusses geschilderten Beispiele für unzulässige Transaktionen S.________ seien für ihn gänzlich neu gewesen; dieser Sachverhalt ergebe sich weder aus dem ergänzenden niederländischen Rechtshilfegesuch noch aus der Eintretens- und Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft.
 
b) Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein umfangreiches Rechtshilfeverfahren, dem mehrere Rechtshilfeersuchen des niederländischen Untersuchungsrichters bzw. der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen und das zu zahlreichen Eintretensverfügung, Vollzugshandlungen und Schlussverfügungen der Bezirksanwaltschaft geführt hat. Der Beschwerdeführer hat als Berechtigter Anspruch auf Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens, soweit dies für die Wahrung seiner Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Am 16. August 1999 gewährte die Bezirksanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in das Ergänzungsgesuch der Staatsanwaltschaft Amsterdam ("Schweiz III") und in dessen Beilagen, in das Übermittlungsschreiben des BAP, die Eintretensverfügung Nr. 4 vom 9. April 1999, die von der Bank eingereichten Kontounterlagen und die Akten der Einvernahme des Zeugen Z.________, d.h. in alle Unterlagen, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen. In aller Regel genügt dies zur Wahrung der Interessen des Berechtigten im Rechtshilfe- und im Rekursverfahren.
 
c) Eine weitergehende Gewährung der Akteneinsicht kann allerdings erforderlich sein, wenn im Rechtshilfeersuchen oder anderen Unterlagen, die nicht direkt den Gesuchsteller betreffen, Angaben z.B. zum Sachverhalt oder zum Stand des ausländischen Strafverfahrens enthalten sind, die für die Beurteilung der Zulässigkeit oder des Umfangs von Rechtshilfemassnahmen gegenüber dem Gesuchsteller von Bedeutung sind. Das ist offensichtlich der Fall, wenn nur das erste Rechtshilfeersuchen (Grundersuchen) eine vollständige Sachverhaltsschilderung enthält und das Ergänzungsersuchen (betreffend den Gesuchsteller) darauf Bezug nimmt. Aber auch ein späteres Ergänzungsersuchen kann bedeutsam sein, wenn es neue Informationen (z.B. über den Tathergang, die Tatbeteiligten oder andere Umstände) enthält, die für die rechtliche Beurteilung (z.B. der beidseitigen Strafbarkeit) bedeutsam sind oder sein könnten. In diesem Fall muss das neue Ersuchen dem Gesuchsteller jedenfalls dann zugänglich gemacht werden, wenn die Rechtshilfebehörde oder die Rechtsmittelinstanz es ihrem Entscheid gegenüber dem Gesuchsteller zugrunde legen will.
 
Im vorliegenden Fall hat das Obergericht sich nicht ausschliesslich auf das den Beschwerdeführer betreffende und ihm bekannte Ergänzungsersuchen ("Schweiz III") gestützt, sondern weitere Einzelheiten, insbesondere über die Vorgehensweise von S.________ und seinen Komplizen, dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 i.S. S.________ ("Schweiz I") sowie einem Kapitel des Übersichtsprotokolls des FIOD vom 20. Januar 1999 entnommen, das dem am 25. Mai 1999 übermittelten Ergänzungsersuchen "Schweiz IV" beilag. Diese Unterlagen durfte es seinem Entscheid nicht zugrunde legen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit zu geben, darin Einsicht zu nehmen und sich dazu äussern zu können (vgl. BGE 124 II 132 E. 2c S. 138). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als begründet.
 
d) Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids: Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein derartiger Verfahrensfehler der Vorinstanz im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht geheilt werden, weil das Bundesgericht mit freier Kognition über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und deren Umfang entscheidet (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 f.; 118 Ib 111 E. 4 S. 120 f.; 117 Ib 64 E. 4 S. 87 mit Hinweisen).
 
Nachdem dem Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 und das vom Obergericht herangezogene Kapitel des Übersichtsprotokolls des FIOD vom 20. Januar 1999 gewährt worden ist und er die Möglichkeit hatte, sich hierzu zu äussern, ist der Mangel geheilt worden.
 
3.- a) Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine nachträgliche Eingabe vom 21. Januar 2000 nicht berücksichtigt habe. Zwar sei diese Eingabe nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt; das Obergericht habe aber selbst ausgeführt, dass im Rekursverfahren die Instruktionsmaxime gelte, weshalb es den Sachverhalt von Amtes wegen auch in tatsächlicher Hinsicht prüfe und nicht nur die (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen berücksichtige.
 
Gleichwohl sei es auf die Vorbringen der Eingabe vom 21. Januar 2000 nicht mit einer Silbe eingegangen und habe somit unberücksichtigt gelassen, dass den niederländischen Ermittlungsbeamten vorzeitig Einsicht in die erhobenen Bankunterlagen gewährt worden sei und der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt verletzt habe bzw. nicht in der Lage sei, diesen zu respektieren.
 
b) Dieser Vorwurf trifft nicht zu: Das Obergericht hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Erw. III. 5. (S. 22) seines Urteils - wenn auch in sehr kurzer Form - behandelt. Es vertrat die Auffassung, der Rüge der Verletzung von Art. 65a IRSG komme nach Abweisung des Rekurses gegen die Schlussverfügung keine selbständige Bedeutung mehr zu, da die Bankunterlagen nunmehr ohnehin den niederländischen Behörden auszuhändigen seien; die Rüge der Verletzung des Spezialitätsprinzips hielt es angesichts der formellen Zusicherung der Niederlande für unbegründet. Ob diese Auffassung zutrifft, wird im Folgenden zu prüfen sein (unten, E. 7 und 8). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor.
 
4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle ein Rechtshilfeersuchen "in Sachen X.________"; es sei unzulässig, aufgrund der gestellten Ersuchen, deren Sachverhalt sich auf die Angeschuldigten S.________ und T.________ beschränke, Unterlagen zu übermitteln, welche nur den Beschwerdeführer betreffen. Auf diese Weise unterlaufe die Staatsanwaltschaft Amsterdam bewusst seinen Rechtsschutz und wolle sich die Möglichkeit offen halten, die rechtshilfeweise erlangten Dokumente in fiskalischen Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzusetzen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 habe Staatsanwalt de Graaf angekündigt, ein Rechtshilfeersuchen in Sachen X.________ stellen zu wollen. Ein solches sei jedoch bislang nicht eingegangen.
 
b) Es ist grundsätzlich Sache der ersuchenden Behörde zu entscheiden, gegen welche Personen sie ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren einleitet und welche Beweismittel sie hierfür benötigt. Die ersuchte Behörde ist zur Leistung der Rechtshilfe verpflichtet, wenn die Rechtshilfe formell und materiell zulässig ist. Hierfür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der von den Rechtshilfemassnahmen Betroffene Angeschuldigter des ausländischen Verfahrens ist oder nicht. Entscheidend ist nur, dass die ihn betreffenden Unterlagen einen Bezug zum ausländischen Verfahren aufweisen und ihre Übermittlung deshalb verhältnismässig ist (vgl. dazu unten, E. 6).
 
c) Eine Verletzung der Verteidigungsrechte könnte allenfalls vorliegen, wenn die ersuchende Behörde einen Beteiligten, gegen den eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet wurde, im Rechtshilfeverfahren fälschlicherweise nicht als Angeschuldigten sondern z.B. als Zeugen bezeichnen und ihm damit sein Aussageverweigerungsrecht vorenthalten würde. So liegen die Dinge jedoch nicht: Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, dass kein Strafverfahren wegen der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Straftatbestände gegen ihn eingeleitet worden sei, sondern lediglich ein Steuerverfahren, für das Rechtshilfe weder zulässig noch verlangt worden sei. Für dieses Steuerverfahren dürfen die rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen - wie vom zuständigen Staatsanwalt vor dem Landgericht Amsterdam am 26. Mai 2000 ausdrücklich anerkannt wurde - nicht verwendet werden:
 
Der Spezialitätsvorbehalt verbietet jegliche Verwendung für fiskalische Zwecke, und zwar nicht nur gegenüber den Beschuldigten, sondern erst Recht gegenüber Dritten (vgl. dazu unten, E. 7).
 
d) Nach dem Gesagten war kein besonderes Rechtshilfeersuchen "in Sachen X.________" erforderlich, sofern die vorliegenden Ersuchen (in Sachen S.________ und T.________) zulässig sind und auch die Rechtshilfemassnahmen gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
 
5.-Materiell rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt erfülle keinen gemeinrechtlichen Straftatbestand des schweizerischen Rechts, so dass es an der beidseitigen Strafbarkeit fehle (Vorbehalt der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 IRSG).
 
a) Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, welche Manipulationen S.________ und seinen Komplizen nach den Rechtshilfeersuchen vorgeworfen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 7-10); es ist zum Ergebnis gekommen, die beteiligten Effektenhändler hätten hierdurch den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Strafrecht erfüllt: Sie seien als Effektenhändler und Angestellte mit der Verwaltung von Vermögenswerten eines anderen (ihrer Arbeitgeberin bzw. deren Kunden) betraut gewesen und gehörten somit zu dem in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis. In ihrer Funktion als Geschäftsführer hätten sie ihre arbeitsvertraglich begründe- ten Pflichten verletzt, indem sie unzulässige, nicht im Interesse ihrer Arbeitgeberin liegende Absprachen mit S.________ getroffen hätten, die es den an den Geschäften Mitbeteiligten (S.________ und den von ihm beherrschten juristischen Personen) ermöglicht habe, Gewinne zu erzielen, die bei korrektem Vorgehen der Arbeitgeberin des Effektenhändlers bzw. deren Kunden zugute gekommen wären. Die Arbeitgeberin (namentlich die Credit Suisse First Boston) habe Verluste erlitten, indem sie, aufgrund der zwischen T.________ und S.________ getroffenen Abreden, verpflichtet gewesen sei, Effekten zu einem zu hohen Kurswert (rückwirkend) zu übernehmen. Hierdurch sei der Credit Suisse First Boston bzw. deren Kunden ein Schaden in Form der Nichtvermehrung von Aktiven entstanden, weil ihnen hinreichend konkretisierte, von den Tarnfirmen S.________ effektiv realisierte Gewinne entgangen seien.
 
b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es fehle sowohl an der für die ungetreue Geschäftsführung notwendigen Pflichtverletzung als auch an einem Schaden: Aufgrund der EDV-mässigen Erfassung des Effektenhandels durch die Banken bestehe gar keine Möglichkeit, die Konditionen der Transaktionen nachträglich zu korrigieren; darüber hinaus habe die Credit Suisse First Boston (Europe) Ltd. , London, (im Folgenden: CSFB) mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 bestätigt, dass ihre interne Untersuchung weder Anhaltspunkte für Pflichtwidrigkeiten T.________ noch für eine Vermögenseinbusse erbracht habe.
 
c) Der Beschwerdeführer stellt damit nicht die Auslegung und Anwendung von Art. 158 StGB durch das Obergericht in Frage, sondern macht geltend, dieses sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Wie bereits oben (E. 1c) dargelegt wurde, sind die Behörden des ersuchten Staates grundsätzlich an die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen gebunden, sofern dieses nicht offensichtlich unrichtig ist. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht; sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). Dies ist vielmehr Aufgabe der mit der Strafuntersuchung betrauten niederländischen Behörden.
 
d) Das den Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeersuchen "Schweiz III" enthält in der Tat keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen Schaden der CSFB. Dieses Ersuchen schliesst jedoch an das Grundersuchen vom 8. Dezember 1998 an, das den mit S.________ verbundenen Effektenhändlern vorwirft, gegen Bezahlung zum Nachteil ihrer jeweiligen Arbeitgeber gehandelt zu haben (vgl. S. 9 der deutschen Übersetzung). Gemäss dem Ergänzungsersuchen "Schweiz III" besteht der Verdacht, dass auch T._________ zu diesen Effektenhändlern gehörte, d.h. Transaktionen mit S.________ bzw. den von ihm beherrschten Firmen zum Nachteil seiner Arbeitgeberin vornahm und hierfür bezahlt bzw. am Gewinn beteiligt wurde. Am 4. Oktober 1995 soll S.________ ihm einen Betrag von NLG 250'000.-- überwiesen haben. War T._________ arbeitsvertraglich verpflichtet, derartige Zahlungen an seine Arbeitgeberin abzuliefern, besteht ein Schaden der CSFB bereits in Höhe der Überweisung (vgl.
 
unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom 9. Mai 1995, E. 2b); sollte dies nicht der Fall gewesen sein, besteht zumindest eine Vermutung dahingehend, dass die Zahlungen letztendlich zu Lasten der Arbeitgeberin gegangen ist, dieser also ein Schaden mindestens in gleicher Höhe entstanden ist (vgl. unveröffentlichter Entscheid i.S. F. vom 6. Mai 1997, E. 4c [1A. 27/1993]). Dies wird im Übersichtsprotokoll des FIOD vom 20. Januar 1999 (S. 58), das dem Rechtshilfeersuchen "Schweiz IV" beiliegt, ausdrücklich bestätigt. Dort wird ein Beispiel für den vermutlichen Verlauf einer Effektentransaktion geschildert und erklärt, der Gewinn von S.________ (bzw. den von ihm zwischengeschalteten Tarnfirmen) bei steigenden Kursen sei im Grunde demjenigen des Endkäufers entnommen; dieser habe auch den Verlust bei ungünstiger Entwicklung des Tageskurses getragen, da er die Effekten zu einem zu hohen Kurs (dem höheren Kurs des Vormittags statt dem niedrigeren Kurs am Nachmittag) gekauft habe.
 
e) Die Behauptung des Beschwerdeführers, die EDV-mässige Erfassung des Effektenhandels bei der CSFB und anderen Banken mache Manipulationen der im Rechtshilfegesuch beschriebenen Art unmöglich, lässt sich nicht ohne weitere Beweismassnahmen überprüfen; diese sind aber nach dem eben Gesagten Aufgabe der niederländischen Ermittlungs- und nicht der schweizerischen Rechtshilfebehörden. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang selbst aus, es sei notorisch, dass im Effektenhandel sämtliche Transaktionen telefonisch oder per E-Mail abgewickelt und erst am Ende des Tages Kontoauszüge und Journale erstellt werden.
 
Danach erscheint die vom Obergericht zugrundegelegte, der Beilage des Ergänzungsersuchens "Schweiz IV" entnommene Sachverhaltsdarstellung, wonach aufgrund einer am Morgen getroffenen Absprache die Effekten im Laufe des Tages bei sinkendem Kurs rückwirkend zum Kurs des Vormittags und bei steigendem Kurs zum nunmehr geltenden höheren Kurs verkauft worden seien, jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.
 
f) Das Schreiben der CSFB, der Arbeitgeberin von T._________, beschränkt sich auf zwei Sätze: Darin wird festgehalten, dass die interne Untersuchung nur gewisse Aspekte der Tätigkeit T._________ bei der CSFB erfasst habe, also nicht vollständig gewesen sei, und dass die CSFB bisher keinen Grund gefunden habe, die Anstellung von Herrn T.________ zu beenden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht, dass der CSFB offensichtlich kein Schaden entstanden und T._________ keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei: Zum einen betont das Schreiben selbst die Unvollständigkeit der internen Untersuchung; zum anderen ergibt sich daraus lediglich, dass die CSFB T.________ keine die Kündigung rechtfertigende Pflichtwidrigkeit nachweisen konnte. Dies erscheint durch- aus plausibel, wenn man berücksichtigt, dass S.________ und die mit ihm verbundenen Effektenhändler unter Ausnützung der Kursbandbreiten und unter Verwendung sehr geringer Gewinnspannen (bei erheblichen Auftragsvolumen) gehandelt haben sollen; das Ermittlungsprotokoll des FIOD vom 20. Januar 1999 (S. 58) beurteilt deshalb das Risiko, bei diesem System entdeckt zu werden, als minimal und meint, es sei fast ausgeschlossen, ohne Erklärung eines direkt Beteiligten dahinter zu kommen. Es wird daher Sache der niederländischen Behörden sein, unter Einbezug der Ergebnisse der internen Untersuchung der CSFB und der Vorbringen des Beschwerdeführers darüber zu entscheiden, ob hinreichende Beweise für ein pflichtwidriges Verhalten und einen dadurch entstandenen Schaden vorliegen.
 
g) Nach dem Gesagten hat das Obergericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Recht den in den Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt und angenommen, dieser erfülle die objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 158 StGB bzw. einer Anstiftung hierzu.
 
6.- a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei unverhältnismässig, sämtliche Kontounterlagen vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
 
Es genüge, den Kontoauszug vom 5. Oktober 1995 auszuhändigen, der den Eingang der im Ersuchen erwähnten NLG 250'000.-- belege. Alles andere diene nur der Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.
 
Jedenfalls dürfe der Depotauszug vom 9. April 1999 nicht übermittelt werden, da dieser offensichtlich keinen Zusammenhang mit den niederländischen Ermittlungen aufweise, die sich auf den Zeitraum bis 1997 beschränken.
 
b) Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Dabei darf die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht über die von der ersuchenden Behörde verlangten Rechtshilfemassnahmen hinausgehen (BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375 mit Hinweis). Die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren sind jedoch nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind alle Massnahmen zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Rechtshilfebegehren seitens des ersuchenden Staates.
 
c) Das Ergänzungsersuchen "Schweiz III" beantragt hinsichtlich des Kontos Nr. ________ bei der Bank B.________ Informationen über die Kontoeröffnung, den wirtschaftlich Berechtigten, eine "historische Übersicht über die Mutationen auf diesem Konto über die Jahre 1994 bis einschliesslich 1997" sowie eine Überprüfung des jetzigen Kontosaldos. Die von der Bezirksanwaltschaft erhobenen Unterlagen entsprechen diesem Ersuchen.
 
d) Aus dem Sachverhalt des Ergänzungsersuchens "Schweiz III" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und T._________ engen Kontakt miteinander hatten: Sie waren früher Kollegen bei der Gesellschaft G.________ und haben nahezu täglich ein oder zweimal miteinander telefoniert.
 
In den Terminkalendern von S.________ wurden die Initialien "T" (vermutlich: T._________) oft in Kombination mit den Initialien "X" (vermutlich: X.________) gebraucht, in Zusammenhang mit verschiedenen Transaktionen auf Bankkonten der von S.________ beherrschten Gesellschaften. Die ersuchende Behörde vermutet, dass S.________ den in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 erzielten Gewinn mit "X" und/oder "T" geteilt habe. U.a. soll S.________ am 4. Oktober 1995 250'000.-- NLB für den Beschwerdeführer auf ein Konto der Bank B.________ in Genf überwiesen haben; am selben Tag sei eine Überweisung in gleicher Höhe an T._________ erfolgt.
 
Aufgrund dieser Zusammenhänge kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kontounterlagen des Beschwerdeführers für das ausländische Strafverfahren erheblich sind, auch wenn sich dieses bisher nicht gegen den Beschwerdeführer sondern nur gegen T._________ und S.________ richtet.
 
e) Die niederländischen Behörden vermuten, dass S.________ im Zeitraum 1994 bis 1997 Gewinnanteile auch an den Beschwerdeführer auf dessen Konto in Genf ausgezahlt habe. Zur Überprüfung dieser Hypothese benötigen sie die vollständigen Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum und nicht nur einen einzelnen Kontoauszug für eine im Rechtshilfeersuchen nur beispielhaft erwähnte Überweisung. Dies kann auch der Entlastung des Beschwerdeführers bzw. des Angeschuldigten S.________ dienen, falls die Kontoauszüge keine weiteren derartigen Überweisungen enthalten. Die Kenntnis des derzeitigen Kontostandes (bzw. des Kontostandes zum Zeitpunkt der Durchführung der Rechtshilfemassnahmen) kann für eine etwaige Einziehung des von S.________ rechtswidrig erzielten Gewinns von Bedeutung sein.
 
f) Nach dem Gesagten lässt sich somit nicht ausschliessen, dass die erhobenen Bankunterlagen für das niederländische Strafverfahren von Bedeutung sein könnten.
 
Ihre Übermittlung an die ersuchende Behörde ist daher nicht unverhältnismässig.
 
7.-a) Soweit Auskünfte und Schriftstücke auch zu fiskalischen Zwecken verwendet werden können, für welche die Gewährung der Rechtshilfe gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG nicht zulässig ist, muss bei der rechtshilfeweisen Übermittlung an den ersuchenden Staat ein Spezialitätsvorbehalt angebracht werden (Art. 34 IRSV; BGE 122 II 134 E. 7c/bb S. 138 f.).
 
Darin sind die Einschränkungen zu bezeichnen, denen die Verwendung der überwiesenen Aktenstücke unterliegt. Die Einhaltung dieser Bedingungen durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt. Es muss deshalb bei der ersuchenden Behörde grundsätzlich keine ausdrückliche Zusicherung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts eingeholt werden (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.). Im vorliegenden Fall hat die Bezirksanwaltschaft in ihrer Schlussverfügung auf den Spezialitätsvorbehalt hingewiesen; darüber hinaus hat die ersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen bereits ausdrücklich zugesichert, die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte und Unterlagen nicht für fiskalische Zwecke zu verwenden.
 
b) Der Beschwerdeführer befürchtet allerdings, dass die niederländischen Behörden diese Zusicherung nicht respektieren und seine Kontounterlagen für fiskalische Zwecke verwenden werden. Er legt Kopien niederländischer Zeitungsartikel vor, aus denen sich ergibt, dass Strafverfahren gegen weitere Beschuldigte mit Steuervergleichen abgeschlossen worden seien. Ferner hat er ein Schreiben des Finanzamts Amsterdam und Protokolle der Einvernahmen von zwei Finanzbeamten eingereicht, aus denen sich ergebe, dass die Untersuchungen fiskalisch motiviert seien und die Niederlande den Spezialitätsgrundsatz bereits verletzt haben bzw. dessen Einhaltung auch künftig nicht gewährleisten können.
 
c) Zunächst ist klarzustellen, dass die blosse Einleitung von steuerrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und andere am Rechtshilfeverfahren beteiligte Personen keine Verletzung des Spezialitätsprinzips bedeutet:
 
Dieses verbietet dem ausländischen Staat lediglich, die rechtshilfeweise erhaltenen Auskünfte im Steuer(straf)verfahren direkt oder indirekt für Ermittlungen oder als Beweismittel zu verwenden (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 376; 107 Ib 264 E. 4a S. 270 ff.). Für eine derartige Verwendung gibt es bisher keine Anhaltspunkte:
 
aa) Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben von Staatsanwalt Tonino vom 28. April 2000 betrifft das Strafverfahren gegen T._________ und nicht das Steuerverfahren gegen den Beschwerdeführer.
 
bb) Die niederländischen Finanzbeamten, die am 7. Dezember 1999 vom Untersuchungsrichter am Arrondissementsgericht Amsterdam einvernommen wurden, haben ausdrücklich anerkannt, dass sie die im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz erlangten Informationen und Kontounterlagen nicht im Steuerverfahren verwenden dürfen. Gegen diese Verpflichtung haben sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit dem Schreiben des Finanzamtes Amsterdam vom 22. Juli 1999 - nicht verstossen: Darin wird der Beschwerdeführer gefragt, ob er Inhaber oder Begünstigter des Kontos Nr. ________ bei B.________ sei. Die Existenz dieses Kontos war den niederländischen Behörden, ebenso wie die Überweisung von 250'000.-- NLG auf dieses Konto, bereits aus der Hausdurchsuchung bei der Bank C.________ vom 12. August 1998 bekannt. Aufgrund von Eintragungen im Terminkalender S.________ vermuteten die niederländischen Behörden schon damals, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Kontos und somit Begünstigter der Überweisung sei. Das Schreiben des Finanzamtes vom 22. Juli 1999 stützt sich somit nicht auf Informationen aus dem Rechtshilfeverfahren.
 
d) Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen steht allerdings fest, dass der Steuerbeamte G.
 
van der Velde den im Rechtshilfeverfahren in Genf beteiligten Ermittlungsbeamten van Dijk nach dessen Rückkehr aus der Schweiz fragte, ob das Konto Nr. ________ dem Beschwerdeführer gehöre. Van Dijk habe geantwortet, er dürfe darüber nichts sagen. Daraufhin habe van der Velde ihm indirekte Fragen gestellt, im Sinne von: "Ist es eine gute Reise gewesen"? Van Dijk habe diese Frage bejaht, woraus van der Velde den Schluss gezogen habe, dass es sich um das Konto des Beschwerdeführers handle. Diese Schlussfolgerung habe er auch seinem Kollegen Ketels mitgeteilt, ihm aber auch gesagt, dass sie steuerlich nicht verwendet werden dürfe.
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gewisse, dem niederländischen Ermittlungsbeamten van Dijk im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens bekannt gewordene Tatsachen auch zur Kenntnis von Finanzbeamten gekommen sind; diese waren sich jedoch bewusst, dass sie die Informationen steuerlich nicht verwerten dürfen und haben dies bisher auch nicht getan.
 
Auch die Reaktion des zuständigen Staatsanwalts de Graaf auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Verletzung des Spezialitätsprinzips (vgl. Schreiben vom 20. und vom 21. Dezember 1999) und seine Aussage vor dem Landgericht Amsterdam vom 26. Mai 2000 verdeutlichen, dass die niederländischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt ernst nehmen und in Zukunft respektieren wollen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, ihrer ausdrücklichen Zusicherung zu misstrauen.
 
8.-a) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 65a Abs. 3 IRSG und beantragt, es sei festzustellen, dass die den niederländischen Ermittlungsbeamten im Rechtshilfeverfahren zwischen dem 1. und 4. Juni 1999 gewährte Akteneinsicht in die von der Banque B.________, Genf, übermittelten Unterlagen betreffend Konto Nr. ________ rechtswidrig gewesen sei.
 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die verfrühte Übermittlung von Unterlagen aus dem Geheimbereich nicht zur Versagung der Rechtshilfe, da es mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz unvereinbar wäre, dem ersuchenden Staat eine materiell zulässige Rechtshilfe endgültig zu verweigern (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i.S. A. vom 16. Dezember 1998 E. 4b). Die Frage, ob den niederländischen Ermittlungsbeamten zur Vorbereitung der Einvernahme des Zeugen Z.________ zu weitgehend Einsicht in die Bankunterlagen des Beschwerdeführers gewährt wurde, hat daher keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtshilfeverfahrens. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welches schutzwürdige Interesse er an der beantragten Feststellung hat. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der Vollzugsbehörden obliegt grundsätzlich der Aufsichtsbehörde und fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts.
 
9.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei den Kostenfolgen ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Obergericht durch einen Verfahrensfehler zur Beschwerde Anlass gegeben hat; andererseits aber hat sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Rückweisungsantrag beschränkt, sondern einen Sachentscheid des Bundesgerichts verlangt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu reduzieren (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Dagegen steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, da er in der Sache unterliegt (Art. 159 OG; vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil i.S. G. vom 22. Mai 2000, E. 5).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 18. Juli 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
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