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Informationen zum Dokument  BGer C 113/1999  Materielle Begründung
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BGer C 113/1999 vom 19.07.2000
 
[AZA 7]
 
C 113/99 Gb
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Condrau
 
Urteil vom 19. Juli 2000
 
in Sachen
 
Konkursmasse des A.________, Abtretungsgläubiger S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Lukas Berger, Clarastrasse 7, Basel,
 
gegen
 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, Basel, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
 
In Erwägung,
 
dass die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt A.________ wegen Nichtbefolgung einer Weisung bzw. Nichtannahme einer zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung ab 1. April 1998 für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (Verfügung vom 10. Juni 1998),
 
dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt eine hiegegen erhobene Beschwerde am 4. Februar 1999 abwies,
 
dass über A.________ am 1. Februar 1999 der Konkurs eröffnet wurde,
 
dass das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt als Vertreter der Konkursmasse gegen den Entscheid vom 4. Februar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob,
 
dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. Mai 1999 sistiert wurde,
 
dass das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 18. April 2000 die Abtretung der Rechtsansprüche aus dem Prozess C 113/99 Konkursmasse des A.________ an S.________, vertreten durch lic. iur. Lukas Berger, Clarastrasse 7, 4005 Basel, gemeldet hat,
 
dass hierauf das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt und der Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
 
dass der Abtretungsgläubiger beantragen lässt, es seien der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission vom 4. Februar 1999 sowie die Verfügung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung vom 10. Juni 1998 aufzuheben und dementsprechend sei die Kantonale Amtsstelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer als Gläubiger der abgetretenen Rechtsansprüche aus der Konkursmasse die im fraglichen Zeitraum der Einstellung der Anspruchsberechtigung entstandenen gesetzlichen Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung auszurichten,
 
dass die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt,
 
dass der Beschwerdeführer bestreitet, ein Schreiben über die Zuweisung zumutbarer Arbeit erhalten zu haben,
 
dass die Vorinstanz den Nachweis der Zustellung des Schreibens des LAM vom 7. April 1998, enthaltend die Zuweisung von Arbeit bei der Firma O.________, gestützt auf die gesamten Umstände und den normalen postalischen Verlauf nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit
 
Hinweis) zu Recht als erbracht angesehen hat,
 
dass die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt hat,
 
dass die zugewiesene Tätigkeit bei der Firma O.________ zumutbar gewesen ist,
 
dass dem Versicherten daher ein schweres Verschulden trifft, sodass die Einstellungsdauer von 40 Tagen nicht zu beanstanden ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 19. Juli 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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