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Informationen zum Dokument  BGer U 444/1999  Materielle Begründung
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BGer U 444/1999 vom 04.08.2000
 
«AZA 7»
 
U 444/99 Hm
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold
 
Urteil vom 4. August 2000
 
in Sachen
 
G.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- Der 1958 geborene G.________ war als Textilarbeiter bei der Firma X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert gewesen. Am 15. Januar 1991 glitt er bei der Arbeit aus und stürzte auf den Rücken. Chiropraktor Dr. Z.________ diagnostizierte eine posttraumatische diskogene Lumboischialgie. In der Folge klagte der Versicherte über Rückenbeschwerden und Schmerzen im linken Knie und Unterschenkel sowie über Parästhesien im linken Bein, in der linken Hand und im linken Unterarm. Eine stationäre Abklärung auf der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ vom 4. bis 8. März 1991 ergab keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle. Nicht ausgeschlossen werden konnte eine Diskushernie L5/S1 links, wobei der myelographische Befund minim war und die geklagten Parästhesien nicht zu erklären vermochte. Eine psychogene Komponente wurde als sicher mitbeteiligt erachtet. Vom 10. Juli bis 1. August 1991 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik E.________ auf, wo ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1 diagnostiziert und eine intensive physiotherapeutische Behandlung durchgeführt wurde. Nach Auffassung der Klinik sollte ein Arbeitsversuch von 25 % halbtags in vier Wochen nach Klinikaustritt vorgenommen werden (Bericht vom 7. August 1991). G.________ nahm die Arbeit jedoch nicht auf, worauf die SUVA nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 1991 einen weiteren Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik E.________ anordnete, welcher in der Zeit vom 4. Februar bis 6. März 1992 stattfand und zur Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer in Rückbildung begriffenen Konversionssymptomatik führte. Die Arbeitsfähigkeit wurde für eine geeignete Tätigkeit mit 50 % bei möglicher Steigerung auf 100 % angegeben (Bericht vom 9. März 1992). Weil der Versicherte die ihm angebotene Arbeit ablehnte, kündigte ihm die Firma das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 1992. Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. S.________ vom 22. Juni 1992, anlässlich derer sich der Versicherte als beschwerdefrei erklärte, schloss die SUVA den Fall ab.
 
Am 20. Dezember 1995 liess G.________ durch Dr. Z.________ einen Rückfall melden, nachdem Ende 1994 ohne bekannten Auslöser progressive rezidivierende Schmerzen linksbetont lumbal und lumbosakral und ab April 1995 auch radikuläre Ausstrahlungen ins linke Bein mit Kribbelparästhesien und Kraftverminderung insbesondere beim Gehen aufgetreten waren. Die Behandlung dauerte vom 18. Juli bis 25. August 1995 und wurde vom Versicherten abgebrochen, wobei anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 1995 praktisch schmerzfreie Verhältnisse bestanden. Ab dem 1. Dezember 1995 arbeitete G.________ ganztags als Produktionsmitarbeiter bei der Firma K.________. Bereits am 23. Januar 1996 erlitt er einen weiteren Unfall, indem er bei Reinigungsarbeiten von einem Gabelstapler stürzte und sich laut Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. P.________ eine Zerrung/Distorsion der Schulter und oberen Extremitäten sowie eine Exazerbation der Wirbelsäulenbeschwerden zuzog. In einem weiteren Bericht vom 4. April 1996 gab Dr. med. P.________ eine psychische Überlagerung der Beschwerden an. Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, fand starke Verspannungen im Schulterbereich, jedoch weder eine kapsuläre Bewegungseinschränkung noch Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette (Bericht vom 6. Mai 1996). SUVA-Kreisarzt Dr. med. U.________ stellte am 12. Juni 1996 eine Diskrepanz zwischen den subjektiv massiven Beschwerden und den objektiven Befunden fest und erachtete den Versicherten für eine körperlich leichte Arbeit ohne wesentliche Belastung der linken Schulter als voll arbeitsfähig. Am 14. Juni 1996 erklärte die SUVA den Versicherten ab 24. Juni 1996 als zu 50 % arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 19. Juli 1996 eröffnete sie ihm, dass er ab 22. Juli 1996 wieder als voll arbeitsfähig gelte und die Heilkosten- und Taggeldleistungen eingestellt würden. Nach Einsichtnahme in ein von der Invalidenversicherung angeordnetes Gutachten der MEDAS vom 6. Februar 1997 und einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. U.________ vom 7. Mai 1997 erliess sie am 15. Mai 1997 eine weitere Verfügung, mit der sie eine Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem am 20. Dezember 1995 gemeldeten Rückfall ablehnte. G.________ erhob gegen beide Verfügungen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 1997 wies die SUVA die Einsprachen ab.
 
B.- G.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen und es seien ihm aus den Unfallereignissen vom 15. Januar 1991 und 23. Januar 1996 die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld, einer Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 45 % zuzusprechen. Mit Entscheid vom 9. November 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem Rechtsbegehren:
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons
 
Luzern vom 9. November 1999 sei aufzuheben.
 
2. Die SUVA habe dem Beschwerdeführer die gesetzli-
 
chen Leistungen nach UVG aus den Unfallereignis-
 
sen vom 15. Januar 1991 bzw. Rückfallmeldung vom
 
20. Dezember 1995 sowie aus dem Unfallereignis
 
vom 23. Januar 1996 zu erbringen.
 
3. Die SUVA habe ab 20. Dezember 1995 für die Heil-
 
und Pflegekosten aufzukommen sowie Taggelder bei
 
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
 
4. Die SUVA habe den Beschwerdeführer zu berenten
 
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
 
5. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschä-
 
digung bei einer Integritätseinbusse von mindes-
 
tens 45 % zuzusprechen.
 
6. Der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltli-
 
cher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
 
vor EVG beizugeben.
 
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
 
der Beschwerdegegnerin."
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 1997 seien bereits deshalb aufzuheben, weil sie sich weitgehend auf die Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. U.________ stützten, welcher als befangen zu gelten habe, da er sich einer Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht habe.
 
a) Aus dem in den Akten enthaltenen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 1. Dezember 1997 betreffend die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ergibt sich, dass Dr. med. U.________ in einem andern Versicherungsfall, in dem es um die Unfallkausalität einer zervikalen Diskushernie mit einem Schleudertrauma der HWS ging, der Kausalitätsbeurteilung einen von Dr. med. Meier von der SUVA-Abteilung Unfallmedizin verfassten, in den "Medizinischen Mitteilungen" der SUVA Nr. 68 erschienenen Aufsatz mit dem Titel "Lumbale Diskushernie und Unfall" beigelegt hat, wobei er zuvor das Wort "Lumbale" entfernt hatte. Das Departement erachtete die Merkmale einer Urkundenfälschung vorprüfungsweise als gegeben, lehnte die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens jedoch mit der Begründung ab, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) vorliege, welcher disziplinarisch geahndet werden könne. Mit Urteil vom 27. Oktober 1998 hat das Bundesgericht diesen Entscheid geschützt (2A.578/1997).
 
b) Im angefochtenen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für die Befangenheit insbesondere versicherungsinterner Ärzte geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Danach lässt die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen; es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das fehlende Vertrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 123 V 334 mit Hinweis).
 
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass kein Anlass besteht, die Berichte von Dr. med. U.________ zufolge Befangenheit aus dem Recht zu weisen. Die Gegenstand des Departementsentscheides vom 1. Dezember 1997 bildende Handlung betraf nicht den Versicherungsfall des Beschwerdeführers, sondern denjenigen einer anderen versicherten Person, sodass es an einem konkreten Befangenheitsgrund fehlt. Zwar bezog sich die fragliche Urkundenfälschung auf ein Thema, welches auch für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall von Bedeutung ist. Die angeblich nach einem Gespräch mit dem Verfasser der Studie erfolgte Manipulation beschränkte sich indessen darauf, die von Dr. med. I.________ für die Unfallkausalität von lumbalen Diskushernien getroffenen Feststellungen auf zervikale Diskushernien zu übertragen. Auch wenn dieses Vorgehen in keiner Weise zu entschuldigen ist, hat Dr. med. U.________ damit lediglich seine eigene Auffassung zum Auftreten traumatischer Diskushernien zum Ausdruck gebracht, was im vorliegenden Fall umso weniger eine Befangenheit begründet, als gerade nicht eine zervikale, sondern eine lumbale Diskushernie zur Diskussion steht. Im Übrigen stützen sich der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der SUVA nicht ausschliesslich auf die Berichte von Dr. med. U.________. Inwieweit dessen Beurteilung gefolgt werden kann, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig, von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen. Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die vorhandenen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs gestatten (BGE 122 V 160 Erw. 1c).
 
2.- Materiell zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer noch an leistungsbegründenden Folgen des Unfalls vom 15. Januar 1991 leidet.
 
a) Der Beschwerdeführer klagte im Anschluss an den Unfall vom 15. Januar 1991 über Lumboischialgien. Seinen Ausführungen gegenüber dem SUVA-Inspektor vom 22. Februar 1991 zufolge hatte er vorher nie irgendwelche Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) verspürt. Nach den Angaben des Arbeitgebers hatte er allerdings bereits vor dem Unfall über Rückenschmerzen geklagt und war deshalb von schwereren Arbeiten dispensiert worden. Dabei handelte es sich vermutlich aber um Nackenbeschwerden im Anschluss an einen früheren Unfall vom 24. Mai 1990. Bezüglich der Befunde an der LWS stimmen die Arztberichte darin überein, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 leidet. Unklar ist, ob auch eine Diskushernie besteht. Die Verdachtsdiagnose einer kleinen Diskushernie wurde erstmals am 13. März 1991 von der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ auf Grund eines Myelogramms vom 13. Februar 1991 geäussert, welches Zeichen einer mediolateralen Diskushernie links bei Status nach segmentärer Gefügelockerung L4/L5 und L5/S1 mit reaktiven initialen Osteochondrosen gezeigt hatte. Eine CT-Untersuchung in der Klinik N.________ vom 5. Februar 1991 ergab jedoch keinen Nachweis für eine Diskushernie oder eine andere intraspinale Raumforderung zwischen L3 und S1. In der Folge wurde weder von den behandelnden Ärzten noch von der Rehabilitationsklinik E.________, wo sich der Versicherte zweimal zur stationären Untersuchung und Behandlung aufhielt, eine Diskushernie diagnostiziert. Erst am 19. Juli 1995 stellte Dr. med. M.________ bei einer erneuten CT-Untersuchung eine vorwiegend mediane Diskushernie L5/S1 fest. Die von der Invalidenversicherung mit einer polydisziplinären Abklärung und Begutachtung beauftragte MEDAS bestätigte diese Diagnose nicht und stellte mit Bericht vom 6. Februar 1997 fest, dass auf der Höhe von L5/S1 eine geringgradige Osteochondrose dorsal zu erkennen sei, jedoch kein lumboradikuläres Ausfallsyndrom bestehe.
 
Sofern bei dieser Aktenlage eine Diskushernie überhaupt als nachgewiesen gelten kann, ist mit SUVA und Vorinstanz festzustellen, dass sie jedenfalls nicht als unfallbedingt zu gelten hat. Hiegegen spricht zunächst die allgemeine medizinische Erfahrung, wonach praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besondern Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (nicht veröffentlichte Urteile N. vom 8. Februar 2000, U 138/99, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar 2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom 4. Juni 1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S. vom 22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996, U 159/95, S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom 10. Oktober 1994, U 67/94, zusammengefasst in ZbJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Im vorliegenden Fall sind die für die ausnahmsweise Annahme einer traumatischen Ursache der fraglichen Diskushernie massgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Der als leicht zu qualifizierende Unfall vom 15. Januar 1991 war nicht geeignet, eine traumatisch bedingte Diskushernie herbeizuführen. Dazu kommt, dass zwar unmittelbar nach dem Unfallereignis die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzen im Lumbalbereich aufgetreten sind, eine Diskushernie trotz entsprechender Untersuchungen jedoch erst im Juli 1995 und damit mehr als vier Jahre nach dem Unfall festgestellt wurde. Die Diskushernie hat unter diesen Umständen als krankheits- und nicht als unfallbedingt zu gelten. Zu weiteren Abklärungen besteht auch im Lichte der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten medizinischen Literatur kein Anlass.
 
b) Was die Kausalität des Lumbovertebralsyndroms betrifft, ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik E.________ vom 4. Februar bis 6. März 1992 in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Gegenüber Kreisarzt Dr. med. S.________ gab er am 22. Juni 1992 an, mit dem Gesundheitszustand zufrieden zu sein und unter keinen Dauerschmerzen mehr zu leiden. Nach Auffassung des Arztes bestand volle Arbeitsfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr. Die Wiederaufnahme der Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber kam nicht zustande, weil dem Versicherten die angebotene Arbeit nicht zusagte. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen andern Arbeitgebern, wobei die Erwerbstätigkeit wiederholt durch längere Zeiten von Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde. Ende 1994 traten - nach vorausgegangener praktischer Beschwerdefreiheit und ohne bekannten Auslöser - progressive rezidivierende Schmerzen linksbetont lumbal und lumbosakral auf. Der Beschwerdeführer begab sich am 18. Juli 1995 zu Dr. med. Z.________ in chiropraktische Behandlung, welche er am 25. August 1995 vorzeitig abbrach. Nach den Angaben des behandelnden Arztes war der Zustand anlässlich einer letzten Untersuchung vom 10. Oktober 1995 "recht gut und stabil", obwohl der Versicherte beim Gehen immer noch hinke und sein linkes Bein deutlich schwächer sei als das rechte; er sei jedoch praktisch beschwerdefrei (Bericht vom 20. Dezember 1995). Die Gangstörung wurde von der MEDAS als konversionsneurotisch beurteilt; zwar wurden auch beidseitige Hüftkopfnekrosen festgestellt, welche die Gangstörung jedoch nicht zu erklären vermochten. Nach Auffassung der MEDAS-Ärzte sind am bestehenden Beschwerdebild, bei welchem subjektiv die Lumbalgie und die linksseitigen Schulterschmerzen im Vordergrund stehen, und an der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit etwa zur Hälfte psychopathologische Befunde beteiligt.
 
Auf Grund der ärztlichen Angaben ist anzunehmen, dass das durch den Unfall vom 15. Januar 1991 ausgelöste lumbovertebrale Syndrom spätestens im Sommer 1992 im Wesentlichen abgeklungen war. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem damaligen Fallabschluss abgefunden und sich erst am 20. Dezember 1995, und damit mehr als drei Jahre nach dem Abschluss, erneut bei der SUVA gemeldet. Seinen Angaben vom 24. Januar 1997 zufolge hatte er seit dem Unfall von 1991 stets an Rückenschmerzen gelitten und stand deswegen in ärztlicher Behandlung. Dem Bericht von Dr. med. Z.________ vom 7. Juli 1996 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 27. April 1993 wegen Schmerzen im Gesäss und Ausstrahlungen ins rechte Bein in ärztliche Behandlung begeben hatte. Die Beschwerden, welche auf ein Iliosakralsyndrom rechts verbunden mit einem PiriformisSyndrom und Verspannungen der assozierten Muskeln und Gelenke deuteten, konnten mit chiropraktischer Behandlung rasch behoben werden. Zufolge eines Verhebetraumas am 19. Juni 1993 kam es zu einem Rückfall der iliosakralen Beschwerden, deren Behandlung bei subjektiver Beschwerdefreiheit am 15. September 1993 abgeschlossen werden konnte. Am 5. Dezember 1993 kam es nach einem Verkehrsunfall erneut zu Beschwerden in der rechten unteren LWS-Region sowie an der Brustwirbelsäule und der rechten Schulter. Der Versicherte sprach gut und rasch auf die chiropraktische Behandlung an, welche am 1. Februar 1994 bei weitgehender Beschwerdefreiheit abgeschlossen wurde. Soweit es sich bei den genannten Schmerzepisoden um gleichartige Beschwerden handelte, wie sie im Anschluss an den Unfall vom 15. Januar 1991 aufgetreten waren, hatten sie zumindest teilweise selbstständige Ursachen und zudem nur kurzfristige Behandlungsbedürftigkeiten und Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Eine Meldung bei der SUVA ist denn auch unterblieben. Erneute behandlungsbedürftige Beschwerden sind erst im Dezember 1994 wieder aufgetreten. Angesichts dieses im Wesentlichen behandlungs- und beschwerdefreien Intervalls und unter Berücksichtigung dessen, dass der Unfall vom 15. Januar 1991 als eher leicht zu qualifizieren ist, kann der Kausalzusammenhang mit den am 20. Dezember 1995 gemeldeten erneuten Beschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, zumal an den bestehenden Beschwerden nach den übereinstimmenden ärztlichen Angaben auch psychische Ursachen mitbeteiligt sind. SUVA und Vorinstanz haben weitere Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Januar 1991 daher zu Recht abgelehnt.
 
3.- Zu prüfen ist des Weiteren, ob die SUVA weitere Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Januar 1996 zu erbringen hat.
 
a) Der Beschwerdeführer hat beim Unfall vom 23. Januar 1996 eine Zerrung/Distorsion der Schulter und des linken Arms erlitten. Laut Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. P.________ vom 4. April 1996 war die Beweglichkeit der linken Schulter stark eingeschränkt, gleichzeitig fiel eine psychische Überlagerung der Beschwerden auf. Die vom behandelnden Arzt angeordnete orthopädische Untersuchung durch Dr. med. R.________ zeigte massive Verspannungen im Schultergürtelbereich ohne Hinweise auf kapsuläre Bewegungseinschränkungen oder eine Läsion der Rotatorenmanschette. Die Untersuchung wurde wegen einer mangelhaften Mitarbeit des Versicherten als schwierig bezeichnet. Kreisarzt Dr. med. U.________ stellte anlässlich einer Untersuchung vom 12. Juni 1996 eine Diskrepanz zwischen den subjektiv massiven Beschwerden und dem objektiven Befund fest und bezeichnete den Versicherten für eine leichtere Arbeit ohne wesentliche Belastung der linken Schulter als voll arbeitsfähig. Die Untersuchung wurde durch einen starken muskulären Widerstand des Versicherten beeinträchtigt, weshalb Dr. med. U.________ eine MRI-Untersuchung mit Gadolinium vorschlug, um zumindest die Situation der Rotatorenmanschette und des Labrums schlüssig beurteilen zu können. Die in der Folge durchgeführte MRI-Untersuchung vom 24. Juni 1996 ergab keinen Nachweis einer Rotatorenmanschettenläsion und normale Verhältnisse des vorderen und hinteren Limbus sowie der langen Bicepssehne; festgestellt wurde eine leichte AC-Arthrose ohne Nachweis einer Einengung des subacromialen Raumes. Dr. med. P.________ führt in einer Stellungnahme zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 7. August 1996 aus, der Versicherte klage weiterhin glaubhaft über Schmerzen und eine Funktionseinschränkung der linken Schulter. Klinisch liessen sich auch entsprechende Befunde erheben. Aufgrund dieser Tatsachen sei der Versicherte weiterhin als nicht voll arbeitsfähig zu betrachten. Im MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 1997 wird eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links "ohne eindrückliches radiologisches Korrelat (MR-Arthrographie)" festgestellt und eine Periarthropathia humeroscapularis links bei Status nach Schulterkontusion/-distorsion diagnostiziert. Die rheumatologischen Befunde (einschliesslich des Lumbovertebralsyndroms) beeinträchtigen den Versicherten nach ärztlicher Auffassung insofern, als er keine Arbeiten über Kopf und mit Gewichten von mehr als 10 kg auszuführen vermag.
 
b) Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass für die schmerzhafte Bewegungseinschränkung an der linken Schulter keine unfallbedingten organischen Befunde erhoben werden konnten. Solche werden auch im Bericht von Dr. med.
 
P.________ vom 7. August 1996 nicht genannt. Nach der auf eingehenden Abklärungen beruhenden Beurteilung durch die MEDAS sind die Schulterbeschwerden auf ein degeneratives Leiden in Form einer Periarthropathia humeroscapularis zurückzuführen. Anzeichen für ein solches Leiden ergaben sich schon vor dem Unfall vom 23. Januar 1996. So stellte Dr. med. S.________ bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 1991 eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links sowie intraartikuläre Reibegeräusche im Bereich der linken Schulter fest. Soweit der Unfall vom 12. Juni 1991 zu einer Verstärkung der Beschwerden geführt hat, handelte es sich angesichts der geringen Schwere des Traumas um eine bloss vorübergehende und nicht um eine Richtung gebende Verschlimmerung. Mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass bezüglich der Schulterbeschwerden spätestens im Juli 1996, als die SUVA die Leistungen verfügungsweise einstellte, der Status quo ante bzw. sine erreicht war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die auf eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter zurückzuführende Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit daher nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden.
 
4.- Der Vorinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, dass die SUVA auch für allfällige psychische Unfallfolgen nicht aufzukommen hat.
 
a) Nachdem schon das Kantonsspital Y.________ am 8. Mai 1991 und Dr. med. C.________ am 17. September 1991 auf eine psychogene Komponente hingewiesen hatten, stellte die Rehabilitationsklinik E.________ mit Bericht vom 9. März 1992 eine Konversionssymptomatik fest, welche allerdings am abklingen war. Nach der Rückfallmeldung vom 20. Dezember 1995 wurden erneut Zeichen einer psychogenen Ursache der Beschwerden festgestellt. Die von der MEDAS angeordnete psychiatrische Abklärung durch Dr. med. B.________ führte zur Diagnose einer konversionsneurotischen Entwicklung bei einer emotional instabilen Persönlichkeit. Nach Auffassung des Psychiaters erreichen die festgestellten psychischen Störungen Krankheitswert und beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse; aus psychiatrischer Sicht ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, wobei anzunehmen ist, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit schon einige Jahre zurückliegt. Zur Unfallkausalität der psychischen Störungen spricht sich der Bericht naturgemäss nicht aus. Zumindest eine Teilkausalität zwischen den bestehenden psychischen Störungen und den Unfällen vom 15. Januar 1991 und 23. Januar 1996 erscheint auf Grund der diagnostizierten Leiden nicht als ausgeschlossen. Von weiteren Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, kann indessen abgesehen werden, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
 
b) Die beiden Unfälle sind als leicht, allenfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die adäquate Kausalität wäre daher praxisgemäss nur zu bejahen, wenn ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c). So verhält es sich jedoch nicht. Die Unfälle waren weder besonders eindrücklich noch ereigneten sie sich unter besonders dramatischen Umständen. Auch hat sich der Beschwerdeführer keine schweren und insbesondere nicht solche Verletzungen zugezogen, die erfahrungsgemäss psychische Fehlentwicklungen auslösen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann nicht die Rede sein, ebensowenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Die ärztliche Behandlung dauerte - bezogen auf die einzelnen Unfälle - nicht ungewöhnlich lange und beschränkte sich in der Hauptsache auf Physiotherapie und chiropraktische Massnahmen. Nicht erfüllt ist auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer hatte die Arbeit bereits am 30. September 1991 teilzeitlich wieder aufgenommen, nachdem Dr. med. C.________ am 17. September 1991 mitgeteilt hatte, das milde Sturzereignis vom 16. Januar 1991 habe beim Versicherten eine psychische Beschwerdebereitschaft aktiviert, die zu einer Periost-Reizung der ganzen LWS mit Übergriff auf das Sakrum geführt habe; therapeutisch sollte der Patient so rasch wie möglich die Arbeit wieder aufnehmen, wenn auch vorerst nur zu 25 % und hernach steigend. Die in der Folge vorgesehene Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % konnte nicht realisiert werden, weil der Beschwerdeführer die ihm vom bisherigen Arbeitgeber angebotene Stelle ablehnte. Anschliessend war er mit Unterbrüchen wegen Arbeitslosigkeit offenbar vollzeitlich bei verschiedenen andern Arbeitgebern tätig. Soweit es zu vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten kam, waren sie nach dem Gesagten nicht auf das versicherte Unfallereignis vom 16. Januar 1991 zurückzuführen und haben bei der Adäquanzbeurteilung ausser Betracht zu bleiben. Das Gleiche gilt bezogen auf den Unfall vom 23. Januar 1996 für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Juli 1996, welche zudem mindestens teilweise psychisch bedingt war. Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an Dauerschmerzen leidet, hat er sich doch wiederholt vorübergehend als praktisch beschwerdefrei bezeichnet. Selbst wenn seit dem zweiten Unfall ständige Beschwerden bestanden haben sollten, ist das Kriterium der Dauerschmerzen jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Da weder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beeinträchtigungen und den Unfällen vom 15. Januar 1991 und 23. Januar 1996 zu verneinen.
 
5.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) ersucht. Aus dem eingereichten Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege geht hervor, dass der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen erzielt, jedoch eine Invalidenrente bezieht. Gemäss Verfügung vom 26. September 1997 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze einfache Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten für die 1985 und 1986 geborenen Kinder zugesprochen. Ab 1. Oktober 1997 beliefen sich die Rentenbezüge auf insgesamt Fr. 2'127.- im Monat. Dazu kommt das Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 2'887.55 monatlich. Bei einem Monatseinkommen von über Fr. 5'000.- und zwei Kindern im Alter von 13½ und 14½ Jahren ist eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer das Gesuch nicht näher substantiiert und namentlich keinen Notbedarf errechnet hat (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 17. März 2000, U 219/99).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
 
wiesen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
 
liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
 
rung zugestellt.
 
Luzern, 4. August 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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