VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5P.264/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5P.264/2000 vom 14.08.2000
 
[AZA 0]
 
5P.264/2000/min
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
14. August 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi und
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
---------
 
In Sachen
 
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
2. B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht (Rekurskommission) des Kantons Thurgau,
 
betreffend
 
Art. 4 aBV bzw. Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 3 BV
 
(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
 
im Abänderungsprozess),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- A.________ war im Scheidungsurteil vom 20. Januar 1995 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau verpflichtet worden. Sein Vorstandsbegehren auf ersatzlose Aufhebung jener Unterhaltspflicht blieb unvermittelt.
 
Mit Einreichung der Weisung vom 15. Juli 1997 verlangte A.________ am 22. ds., ihm "für das Verfahren vor Bezirksgericht X.________ die unentgeltliche Prozessführung samt Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen". Der Abänderungsprozess wurde sistiert und endete durch Klageanerkennung der Rentenberechtigten vom 22. Juli 1999, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass A.________ nicht erwerbsfähig ist und eine ordentliche einfache Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'688.-- pro Monat erhält. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts X.________ bewilligte A.________ die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der Gerichtskosten und die offizialanwaltliche Vertretung für die Einleitung - Anfangsphase - des Prozesses. Die Entschädigung bemass er auf Fr. 500.-- (Urteil vom 25. August 1999).
 
A.________ und sein Offizialanwalt B.________ rekurrierten gegen das bezirksgerichtliche Urteil. Das Obergericht (Rekurskommission) des Kantons Thurgau setzte das Offizialanwaltshonorar neu auf Fr. 800.-- fest zuzüglich 7.5% Mehrwertsteuer (Entscheid vom 21. Dezember 1999).
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die Aufhebung des obergerichtlichen Rekursentscheids. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde geschlossen unter Hinweis auf seinen Entscheid und die Akten.
 
2.- Der Beschwerdeführer 1 bestreitet die Angemessenheit der seinem Offizialanwalt aus der Gerichtskasse zugesprochenen Entschädigung. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die staatsrechtliche Beschwerde nur zur Verfolgung eigener Rechte ergriffen werden kann (zuletzt: BGE 125 I 161 E. 2a S. 162 mit Hinweisen) und deshalb die Legitimation des Mandanten gegen einen seinen Offizialanwalt treffenden Entscheid näher zu begründen ist (Art. 88 OG; allgemein zuletzt:
 
BGE 126 I 43 E. 1a S. 44 und 81 E. 3b S. 85 mit Hinweisen).
 
In welchen rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführer 1 persönlich und unmittelbar betroffen sein könnte, ist schwer nachvollziehbar. Gegenteils kann ihm eine möglichst niedrige Entschädigung seines Offizialanwalts vordergründig recht bzw. gleichgültig sein, zumal der Staat ihn zur Rückerstattung erbrachter Leistungen anhalten darf, wenn sich seine wirtschaftliche Situation binnen zehn Jahren verbessert (§ 85 ZPO/TG; BGE 122 I 5 E. 4a S. 6, Abs. 2), bzw.
 
sein Offizialanwalt ohnehin nicht befugt ist, von ihm eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, selbst wenn die aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung nicht dem vollen Honorar entsprechen sollte (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325/326). Mittelbar könnte der Beschwerdeführer 1 freilich in seinen Interessen betroffen sein, wenn wegen zu geringer Entschädigung des Offizialanwalts eine effektive Vertretung nicht gewährleistet wäre oder inskünftig kein Rechtsvertreter mehr gefunden werden könnte. Ersteres behauptet der Beschwerdeführer 1 zwar, doch belegt er in tatsächlicher Hinsicht durch nichts, dass er im (erfolgreich durchgeführten) Abänderungsprozess nicht hinreichend vertreten gewesen wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 173 E. 1b S. 175; 120 Ia 227 E. 1 S. 229 und 369 E. 1a S. 371, je mit Hinweis).
 
Bei diesem Verfahrensausgang für den Beschwerdeführer 1 kann seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden. Dass Partei bezüglich der Offizialanwaltsentschädigung der Rechtsanwalt ist, folgt bereits aus dem obergerichtlichen Rekursentscheid (E. 3a/cc S. 5), mit dem der Beschwerdeführer 1 sich in diesem Punkt überhaupt nicht befasst. Seiner staatsrechtlichen Beschwerde konnte unter diesen Umständen von Beginn an kein Erfolg beschieden sein (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich allerdings nicht, für sein Verfahren eigens Kosten einzufordern.
 
3.- Vor Bezirksgericht hatte der Beschwerdeführer 2 für einen Arbeitsaufwand von dreizehn Stunden Fr. 2'512. 70 (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer nach Abzug gemäss § 13 des Anwaltstarifs, RB 176. 3) in Rechnung gestellt. Der Bezirksgerichtsvizepräsident sprach dem Beschwerdeführer 2 für die - auf die Einleitungsphase eingeschränkt - bewilligte unentgeltliche Verbeiständung eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu; den notwendigen Aufwand bemass er auf ca. drei Stunden.
 
Das Obergericht hat den Aufwand auf fünf Stunden und damit das Honorar auf Fr. 800.-- erhöht und sein Ergebnis auch auf Grund der Streitwertberechnung gemäss Anwaltstarif für angemessen gehalten (E. 3d S. 8). Der Beschwerdeführer 2 rügt den angefochtenen Rekursentscheid in beiden Punkten als verfassungswidrig.
 
Strittig ist dabei nicht der Stundenansatz von Fr. 150.--, sondern vorab die Anzahl aufgewendeter Stunden, die entschädigt werden sollen.
 
a) Die Entschädigung des Offizialanwalts hat ihre Grundlage im kantonalen öffentlichen Recht (zuletzt: BGE 122 I 1 E. 3a S. 2 mit Hinweis). Der kantonal letztinstanzliche Rekursentscheid, mit dem zu Lasten der Gerichtskasse das Honorar des Offizialanwalts festgesetzt wird, unterliegt daher auf Bundesebene - ausser im Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 110 V 360 E. 1 S. 362) - der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, zu deren Erhebung der Offizialanwalt als Honorarberechtigter legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 f. und Art. 88 OG; BGE 109 Ia 107 E. 1b, in: SJ 1984 S. 52). Der angefochtene Rekursentscheid beruht auf einer doppelten Begründung, die der Beschwerdeführer je als verfassungswidrig anfechten muss; erweist sich hingegen auch nur eine der Begründungen als verfassungskonform, so ist es auch der Entscheid als solcher (BGE 87 I 374 Nr. 62; zuletzt: BGE 122 III 488 E. 2 S. 489; 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95).
 
b) Der Beschwerdeführer 2 hält Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 3 BV für anwendbar, weil der Rekursentscheid nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung eröffnet worden sei.
 
Massgebend ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich die Rechtslage, wie sie bestand, als der angefochtene Entscheid erging (zuletzt: BGE 121 I 279 E. 3a S. 283/284 und 367 E. 1b S. 370); Ausnahmen bestehen allenfalls für Normenkontrollverfahren (zuletzt: BGE 120 Ia 126 E. 3b S. 130 und 286 E. 2c/bb S. 291), worauf das vom Beschwerdeführer 2 angezeigte Urteil des EVG vom 21. Januar 2000 sich auch ausdrücklich bezieht (zwischenzeitlich veröffentlicht als BGE 126 V 48 E. 3b S. 53). Die erhobenen Rügen sind daher mit Blick auf das Entscheiddatum vor dem Hintergrund des Art. 4 aBV zu prüfen, wobei dies - wie der Beschwerdeführer zu Recht betont - keine entscheidende Rolle spielt, da die Bundesverfassung in den hier strittigen Punkten inhaltlich nur nachgeführt worden ist (Art. 8 BV: Rechtsgleichheit; Art. 9 BV: Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben; Art. 29 Abs. 3 BV: Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand).
 
c) Der Beschwerdeführer 2 vertritt einleitend, die von den kantonalen Gerichten vorgenommene Reduktion tangiere seine anwaltliche Unabhängigkeit, weil indirekt über die Honorierung vorgeschrieben werde, wie er die Interessen seines Klienten zu vertreten habe. Der Grundsatz anwaltlicher Unabhängigkeit gelte selbstverständlich auch bei offizialanwaltlichen Vertretungen. Demzufolge stehe den kantonalen Gerichten kein Ermessen bei der Festlegung des Stundenaufwandes zu.
 
Nur dort, wo ein Anwalt einen eindeutig unverhältnismässigen Aufwand nicht mit plausiblen Erklärungen substantiieren könne, dürfe von Gerichts wegen eingeschritten werden.
 
Die Ansicht des Beschwerdeführers 2 - so wie sie formuliert ist - widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
 
Freilich muss dem Offizialanwalt ein genügender Ermessensspielraum zugestanden bleiben, was die Bestimmung der einer Streitsache zu widmenden Zeit anbetrifft. Dies schliesst jedoch eine behördliche Überprüfung des behaupteten Aufwandes nicht aus, zumal das Honorar des Offizialanwalts keine von der Prozessführung unabhängige moralische Unterstützung oder Sozialhilfe zu Gunsten der mittellosen Partei sein soll (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111 mit Hinweis), sondern Entschädigung für die Erfüllung der wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe, d.h. für die damit verbundenen notwendigen und nicht für unnütze oder überflüssige Rechtsvorkehren (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25 mit Hinweisen).
 
Den kantonalen Gerichten steht in diesem Bereich ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Bei der Festsetzung der Entschädigung im Allgemeinen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der vor ihm angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beruht, wenn er Recht und Billigkeit widerspricht, wenn er nicht allen rechtserheblichen Umständen Rechnung trägt oder wenn er umgekehrt Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen (BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109 mit Hinweisen). Desgleichen wird gegen die Überprüfung der Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen im Besonderen nur eingeschritten, wenn die kantonalen Gerichte den ihnen zustehenden Ermessensspielraum klarerweise überschritten und Bemühungen nicht honoriert haben, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines Offizialanwalts gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136 mit Hinweis).
 
d) Der Beschwerdeführer 2 hält die Berücksichtigung von lediglich fünf der in Rechnung gestellten dreizehn Stunden für verfassungswidrig. Im Wesentlichen geht es dabei um drei Punkte: Der Zeitaufwand von fünfunddreissig Minuten im Zusammenhang mit einem Schreiben vom 11. November 1997, die Anrechnung der Überprüfung von Verfügungen der IV und damit verbunden der Betreuung des Mandanten und die nach Aufhebung der Sistierung entwickelte Tätigkeit.
 
aa) Im Schreiben vom 11. November 1997 hatte der Bezirksgerichtsvizepräsident den Parteien mitgeteilt, es sei sinnvoll, das Verfahren bis zum Entscheid der IV über die vom heutigen Beschwerdeführer 1 beantragten Rentenleistungen zu sistieren, und der guten Ordnung halber empfohlen, vorsorglich ein Revisionsbegehren zu stellen, weil man "sich grundsätzlich auf den sehr formellen Standpunkt stellen" könnte, "das Gericht sei in seinem ursprünglichen Entscheid zu Unrecht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers (heute: Beschwerdeführers 1) ausgegangen". Den in diesem Zusammenhang verrechneten Aufwand von fünfunddreissig Minuten hat das Obergericht als eher hoch gegriffen bezeichnet, da es sich lediglich darum gehandelt haben dürfte, das Schreiben an den Klienten weiterzuleiten. Im Ergebnis ist die Beurteilung nicht verfassungswidrig, namentlich die Anrufung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht spricht nicht dagegen. Zu ihr zählt fraglos, dass ein Offizialanwalt nicht erst nach Hinweisen des zuständigen Gerichtes prüft, sondern sich schon vor Anhebung eines Verfahrens vergewissert hat, ob die zweckmässige und zielgerichtete Prozessführung erfordert, Abänderungsklage zu erheben oder bloss Revision einzulegen; sein Entscheid über den geeigneten Rechtsweg darf als mit der Prozesseinleitung abgegolten angesehen werden (vgl. Walter, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats, in: Schaden, Haftung, Versicherung, Basel 1999, S. 781 ff., S. 807 N. 16.44; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N. 7b zu Art. 10, S. 41; Wessner, La responsabilité de l'avocat au regard de son devoir général de diligence, RJN, Recueil de jurisprudence neuchâteloise, 1986 S. 9 ff., S. 18 bei Anm. 43; allgemein z.B. BGE 117 II 563 E. 2a S. 566).
 
bb) Für nicht im verlangten Ausmass entschädigungspflichtig hat das Obergericht den im Rahmen der IV-Verfügungen und der Begutachtung des Beschwerdeführers 1 durch die IV getriebenen Aufwand gehalten. Es kann hier offen bleiben, wie das Obergericht seinen Standpunkt letztlich begründet hat.
 
Unstreitig umfasst die Entschädigung des Offizialanwalts die vor den Gerichtsbehörden unternommenen Schritte und die "aussergerichtlichen", d.h. die sich aus der Betreuung des Klienten ergebenden Aufwendungen, soweit auch sie durch die Ausübung des Offizialmandats vernünftigerweise geboten sind (BGE 117 Ia 22 E. 4c-e S. 25 f.). Dazu gehört hier die Beratung im IV-Abklärungsverfahren und die Überprüfung der ergangenen IV-Verfügungen nicht. Für dieses eigenständige Verfahren kann unter den allgemeinen Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden (BGE 114 V 228 Nr. 46), einschliesslich einer Entschädigung für den Offizialanwalt (BGE 125 V 408 Nr. 66). Die Annahme, der in diesem Rahmen geltend gemachte Aufwand betreffe nicht den Abänderungsprozess, verstösst nicht gegen die Verfassung. In diesem wären die IV-Verfügungen weisungsgemäss schlicht einzureichen gewesen.
 
cc) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer 2 ein, die weitere Tätigkeit nach Aufhebung der Sistierung sei keineswegs entbehrlich gewesen, wie die Vorinstanz vorgebe. Anstatt der geschiedenen Ehefrau sofort die Klageanerkennung nahezulegen, habe der Bezirksgerichtsvizepräsident den Parteien diverse Konventionsvorschläge unterbreitet, die eine Besprechung mit dem Klienten erfordert hätten; ausserdem habe eine weitere Einvernahme stattgefunden, und er habe weiter um die unentgeltliche Rechtspflege gekämpft. Der Beschwerdeführer 2 übersieht, dass das Obergericht die Verrechnung von zwei Stunden allein für die Besprechung der Konventionsvorschläge gestattet hat, obwohl der Bezirksgerichtsvizepräsident die unentgeltliche Rechtspflege auf die Einleitung des Abänderungsprozesses beschränkt hatte. Mit dieser Entschädigung für die Zeit nach Aufhebung der Sistierung setzt der Beschwerdeführer 2 sich nicht auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; zuletzt: BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Desgleichen genügen seine Aktenwidrigkeitsrügen betreffend Tatsachenfeststellungen über fortgesetzt getriebenen Aufwand den formellen Anforderungen mangels klarer Verweise nicht (vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 127 Ziffer 2.2). Ins Leere stösst damit auch die vor diesem Hintergrund stehende Rüge, die §§ 83 f. ZPO/TG über Beginn und Entzug des Offizialmandats seien willkürlich angewendet worden. Der Bezirksgerichtsvizepräsident war davon ausgegangen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei nur für die Einleitung des Abänderungsprozesses geboten, während das Obergericht eine Entschädigung im gezeigten Umfang auch für die anwaltliche Tätigkeit nach Beendigung der Verfahrenssistierung zuerkannt hat. Für weitere zu berücksichtigende Leistungen des Offizialanwalts aus dieser Zeit fehlen - wie soeben erwähnt - substantiierte Rügen des Beschwerdeführers 2 gegen die obergerichtliche Sachverhaltsermittlung.
 
e) Zusammenfassend lässt sich die obergerichtliche Beurteilung der Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen nicht beanstanden. Bei diesem Verfahrensergebnis ist auf die Kritik an der Handhabung des Anwaltstarifs nicht mehr einzutreten (E. 3a hiervor) und der Beschwerdeführer 2 wird für sein Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- a) Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
 
b) Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
c) Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht (Rekurskommission) des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 14. August 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).