VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.352/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.352/2000 vom 16.08.2000
 
[AZA 0]
 
1P.352/2000/mks
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
16. August 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, Postfach 731, Chur,
 
gegen
 
Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Regierung des Kantons Graubünden, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
 
betreffend
 
Art. 9, 29 Abs. 2 BV (Verwaltungsverfahren,
 
rechtliches Gehör, unbefangener Experte),
 
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
 
1.- Die X.________ AG erheben mit Eingabe vom 2. Juni 2000 staatsrechtliche Beschwerde gegen das sie betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 21. Januar 2000.
 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2000 wurde die X.________ AG unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten, aufgefordert, bis zum 28. Juni 2000 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Für die Bezahlung mit Sammelaufträgen ist auf dem Kostenvorschussformular festgehalten:
 
"Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD (wird von
 
den meisten Banken benützt) gilt das vom SAD-Benützer
 
an die Post eingegebene Fälligkeitsdatum und
 
nicht das Auftragsdatum an die Bank. Die Rechtzeitigkeit
 
ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen.
 
Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu
 
sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. "
 
Die Beschwerdeführerin beauftragte am 26. Juni 2000 die UBS AG mit der Einzahlung des Kostenvorschusses. Der entsprechende Zahlungsauftrag ging am 28. Juni 2000 bei der Post ein, wobei die Bank als Fälligkeitsdatum den 30. Juni 2000 eingesetzt hatte.
 
Vom Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zur Stellungnahme eingeladen, stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt zu haben. Der Kostenvorschuss sei am letzten Tag der Frist in die "Verfügungsgewalt" der Post übergegangen, was nach der Anweisung in der Kostenvorschussverfügung und BGE 114 Ib 69 fristwahrend sei.
 
Unerheblich sei das durch die Bank eingesetzte verspätete Fälligkeitsdatum, jedenfalls solange, als sie dieses nicht auf ausdrückliche Anweisung des Zahlers eingesetzt habe.
 
Vorliegend habe sie die Bank ausdrücklich angewiesen, die Zahlung "Valuta 28. Juni 2000" vorzunehmen, worunter sie verstanden habe, dass der Betrag an diesem Tag dem Konto des Bundesgerichts hätte gutgeschrieben werden sollen.
 
2.- In BGE 117 Ib 220 E. 2 erkannte das Bundesgericht, bei Benützung des Sammelauftragsdienstes werde der Kostenvorschuss dann rechtzeitig geleistet, wenn der Datenträger vor Ablauf der Zahlungsfrist der Post übergeben werde und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt sei, selbst wenn die Gutschrift auf dem Konto der Bundesgerichtskasse nach dem ordentlichen postalischen Gang am letzten Tag der Frist nicht mehr möglich sei. Das Bundesgericht hielt jedoch an derselben Stelle ausdrücklich fest, dass der Kostenvorschuss verspätet geleistet werde, wenn der Datenträger zwar rechtzeitig der Post übergeben werde, aber ein verspätetes Fälligkeitsdatum enthalte.
 
Seither hat das Bundesgericht in BGE 118 Ia 8 E. 2, im Urteil vom 11. Januar 2000 (publiziert in Plädoyer 2000 2 61, StR 55 2000 353 und TrEx 2000 172) sowie in mehreren nicht veröffentlichten Urteilen diese Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dies bis in die jüngste Zeit und gestützt auf einen Plenumsentscheid unter Mitwirkung des Eidg. Versicherungsgerichts.
 
Es besteht kein Anlass, hier auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Da sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3), ist es entgegen ihrer Auffassung unerheblich, ob die Bank oder sie den Fehler begangen hat, der zur Einsetzung eines verspäteten Fälligkeitsdatums führte.
 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 150 Abs. 4 OG).
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Versuchsanstalt für Wasserbau, Hydrologie und Glaziologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 16. August 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).