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Informationen zum Dokument  BGer U 354/1999  Materielle Begründung
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BGer U 354/1999 vom 18.08.2000
 
«AZA 0»
 
U 354/99 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 18. August 2000
 
in Sachen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch den Schweizerischen Invalidenverband, Froburgstrasse 4, Olten,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- a) Der 1948 geborene S.________ arbeitete bei der Firma E.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 26. Juni 1990 erlitt er beim Gleitschirmfliegen ein Distorsionstrauma des linken Knies. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Sodann richtete sie Taggelder aus. S.________, der neben der vom Unfall herrührenden mässigen Gonarthrose links sowie antero-medialen Instabilität des Kniegelenkes zusätzlich an einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule litt, wurde durch die Invalidenversicherung vom 29. Mai 1993 bis zum 3. Juli 1994 zum Atlaslogisten umgeschult. Seit 1995 geht er dieser Tätigkeit nach.
 
Nachdem die Anstalt dem Versicherten bereits mit Verfügung vom 14. November 1991 eine auf einer Integritätseinbusse von 25 % basierende Entschädigung zugesprochen hatte,
 
prüfte die SUVA nach Abschluss der oben erwähnten Umschulungsmassnahme die Rentenfrage. Mit Verfügung vom 6. April 1995 verneinte sie mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 22. März 1996 fest, welcher anschliessend durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit der Begründung, es seien weitere Abklärungen zum Invalideneinkommen erforderlich, aufgehoben wurde (Entscheid vom 6. Dezember 1996).
 
b) Die SUVA holte u.a. bei insgesamt acht als Atlaslogisten tätigen Personen nähere Auskünfte ein über ihre Einkommensverhältnisse. Gestützt darauf erliess die Anstalt erneut eine den Rentenanspruch verneinende Verfügung (vom 16. Juni 1998). Auf Einsprache hin hielt sie mit Entscheid vom 28. September 1998 an ihrer Auffassung fest.
 
B.- Dagegen erhob S.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde, welche das Gericht mit Entscheid vom 15. September 1999 guthiess, indem es den Einspracheentscheid vom 28. September 1998 aufhob und S.________ mit Wirkung ab dem 1. August 1994 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 11 % zusprach.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
 
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 15. September 1999 sind die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie den unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbegriff (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner mit Rücksicht auf die Unfallfolgen als Atlaslogist voll arbeitsfähig ist. Streitig ist dagegen, ob er mit dieser Tätigkeit bei Aufbieten allen guten Willens ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
 
3.- Die SUVA hat insgesamt acht praktizierende Atlaslogisten über die Verdienstverhältnisse bei einer Vollzeitbeschäftigung befragt. Nach deren Aussagen bewegt sich der Monatsverdienst mindestens zwischen Fr. 7000.- bis Fr. 10'000.-.
 
a) Vier der acht befragten Atlaslogisten weisen ausdrücklich auf Fixkosten hin, welche in concreto aber als gering bezeichnet werden. Ob allerdings gestützt darauf der vorinstanzliche Schluss gezogen werden darf, bei sämtlichen Angaben handle es sich um Umsatzzahlen, von welchen für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Gewinnungskosten abzuziehen sind, erscheint fraglich. Indessen braucht dies nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn sämtliche der befragten Atlaslogisten gehen darin einig, dass sie bei einem Vollzeitpensum pro Tag mindestens acht bis zehn Behandlungen gegen einen Preis von jeweils Fr. 50.- bis Fr. 70.- durchführen könn(t)en. Der Tarifansatz entspricht offenbar einer internen Absprache zwischen den Atlaslogisten, wie dies von der befragten G.________ denn auch ausdrücklich bestätigt wird. Sodann ist anhand von Erfahrungswerten die Anzahl der täglichen Behandlungen zuverlässig und vor allem einfacher als der durchschnittliche Monatslohn zu schätzen.
 
b) Die Vorinstanz hat denn auch ausgehend von diesen Angaben einen hypothetischen Jahresverdienst bestimmt. Dabei hat sie zunächst den minimalen Bruttoumsatz bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen im Monat (vgl. Art. 40b AVIV) festgelegt, was Fr. 8'680.- ergab (Fr. 50.- x 8 Sitzungen x 21,7 Arbeitstage) oder Fr. 95'480.- im Jahr (8680 x 11 Arbeitsmonate; 1 Monat Ferien). Von diesem Betrag zog sie sodann die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Auslagen ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Sie übersah einzig, dass die AHV/IV/EO-Beiträge keine Berücksichtigung finden dürfen, da auch das unbestritten gebliebene Valideneinkommen von Fr. 76'800.- die Sozialversicherungsbeiträge umschliesst. Der korrekt bemessene hypothetische Jahresverdienst beläuft sich somit auf Fr. 82'664.- (Mietzins Fr. 618.- + Nebenkosten Fr. 50.- + PTT Fr. 150.- + Versicherungen Fr. 50.- + 3. Säule Fr. 150.- + diverse Berufsauslagen Fr. 50.- = Fr. 1068.- x 12 Monate = Fr. 12'816.-; Fr. 95'480.- ./. Fr. 12'816.- = Fr. 82'664.-).
 
Der an die Ausgaben des Beschwerdegegners angepasste,
 
minimal zumutbare durchschnittliche Jahresverdienst eines vollzeitlich tätigen, selbstständig erwerbenden Atlaslogisten liegt somit Fr. 5864.- oder 7,6 % über dem Valideneinkommen von Fr. 76'800.-.
 
c) Dennoch erachtete das kantonale Versicherungsgericht es als realitätsfremd, beim Beschwerdegegner von einem rentenausschliessenden hypothetischen Einkommen als Atlaslogist auszugehen. Zu Unrecht.
 
Dem von der Vorinstanz zur Begründung angeführten Umstand, dass der Beschwerdegegner seine aus früheren Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen in die neue Arbeit als Atlaslogist nur sehr begrenzt einbringen kann, steht der erfolgreiche Abschluss der nach Aussagen des damaligen Lehrers
 
R.________ strengen und anspruchsvollen Ausbildung (nur etwa 1/4 der die Prüfung absolvierenden Personen sollen den Kurs bestehen) gegenüber. Zudem wurde bei der oben unter Erw. 3b durchgeführten Berechnung bereits von durchschnittlichen Minimalansätzen ausgegangen. Trotzdem kam der Endbetrag noch rund 7,6 % über dem hypothetischen Verdienst ohne unfallbedingte Invalidität zu stehen. Die von der Vorinstanz als weiterer Grund angeführte Persönlichkeitsstruktur des Versicherten weist keine Anzeichen für eine durch den Unfall verursachte psychische Störung mit Krankheitswert auf, die sich invalidisierend auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnte (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen). Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausgeführt, darf sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdegegner an ihn möglicherweise bei der Ausübung der Tätigkeit beeinträchtigenden Rücken-, Schulter- und Hüftbeschwerden leidet, für welche die SUVA nicht aufzukommen hat. Wenn der Beschwerdegegner in der Vergangenheit nicht im rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig sein konnte, so ist dies unfallfremden Faktoren zuzurechnen. Es sind keine objektiven Gründe erkennbar, warum der Versicherte unter Ausklammerung der nicht unfallbedingten Umstände nicht in der Lage sein sollte, bei Aufbieten allen guten Willens - allenfalls nach einer kurzen Anlaufzeit - in einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage als Atlaslogist ein mindestens dem Valideneinkommen entsprechendes Einkommen zu erzielen. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdegegners nichts.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
 
Solothurn vom 15. September 1999 aufgehoben.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
 
gericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. August 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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