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Informationen zum Dokument  BGer 4C.26/2000  Materielle Begründung
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BGer 4C.26/2000 vom 06.09.2000
 
[AZA 3]
 
4C.26/2000/rnd
 
I. ZIVILABTEILUNG
 
*******************************
 
6. September 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
 
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
---------
 
In Sachen
 
ECR Pharma GmbH, (vormals ECR Pharma AG), Bösch 104, 6331 Hünenberg, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Affentranger, Zollikerstrasse 225, Postfach, 8034 Zürich,
 
gegen
 
Stada Arzneimittel AG, Stadastrasse 2-18, D-61118 Bad Vilbel, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
 
betreffend
 
Kaufvertrag; Täuschung, hat sich ergeben:
 
A.- Die ECR Pharma AG (nachstehend: ECR) vertrieb in der Schweiz Produkte der Marke ROLIWOL. Am 30. November 1994 trafen die ECR und die Helvepharm AG eine Vereinbarung über den Verkauf und die Übertragung von Rechten der ECR betreffend die ROLIWOL-Produktelinie an die Helvepharm AG. In der Folge trat die Muttergesellschaft der Helvepharm, die Stada Arzneimittel AG, D-Bad Vilbel (nachstehend: Stada), in die Vertragsverhandlungen ein.
 
Die Parteien schlossen am 23. Dezember 1994 einen Kaufvertrag in welchem sie unter anderem vereinbarten:
 
"1. Vertragsgegenstand
 
1.1. STADA kauft von der ECR die ihr zustehende
 
Handelsmarke ROLIWOLR, die beim Bundesamt für
 
geistiges Eigentum in Bern für die Schweiz unter
 
der Nr. 381634, int. Kl. 5 registriert und
 
geschützt ist. Ein etwaiger internationaler
 
Markenschutz ist Sache der STADA.
 
2.2. Sodann kauft STADA von der ECR die Produkterechte
 
für ROLIWOLR Emulsion, ROLIWOLR Red Gel sowie
 
ROLIWOLR Blue Gel.
 
2. IKS-Registrierungen
 
Folgende unter der Marke ROLIWOLR angebotenen Produkte
 
sind bei der IKS registriert:
 
ROLIWOLR Emulsion Nr. 50396. 01 bis 31.12.95
 
ROLIWOLR Liniment Nr. 49310. 02 bis 31.12.97
 
ROLIWOLR S Gel Nr. 49309. 02 bis 31.12.97
 
ROLIWOLR B Bad Nr. 49308. 01 bis 31.12.97
 
Diese Registrierungen gehen mit Originalzertifikaten und
 
vollständigen Dossiers an die Helvepharm AG über. ECR
 
wird STADA und Helvepharm AG kostenfrei bei der
 
Erneuerung der Registrierung für ROLIWOLR Emulsion
 
(1995) nach besten Kräften unterstützen soweit dadurch
 
für ECR keine Fremdkosten entstehen.
 
Eine allfällige Registrierung der Produkte auf Märkten
 
ausserhalb der Schweiz ist Sache der STADA. ...
 
4. Lizenzvertrag
 
STADA verpflichtet sich, mit der Firma Pharma Funcke,
 
D-Oberhausen, einen Lizenzvertrag für die Präparate
 
ROLIWOLR S Gel und Liniment
 
ROLIWOLR B Bad
 
abzuschliessen. Bei ROLIWOLR S besteht eine
 
Produktionsverpflichtung gegenüber dem Lizenzgeber, bei
 
ROLIWOLR B Bad ist STADA in Bezug auf den Hersteller,
 
nach Absprache mit Pharma Funcke, frei.. "
 
Der Kaufpreis von Fr. 420'000.-- wurde in zwei Raten bezahlt.
 
In Ausführung der Ziffer vier des Kaufvertrages schloss die Helvepharm AG am 28. Dezember 1994 mit der Pharma Funcke GmbH einen Lizenz- und Vertriebsvertrag, in dem diese ihr für drei der insgesamt 6 ROLIWOL-Produkte das alleinige Vertriebsrecht in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und auf Wunsch auch in anderen Ländern übertrug.
 
Im Frühjahr 1996 wandte sich die Inter Proma AG, Vaduz, an die Stada und machte geltend, der Verwaltungsratsdelegierte der ECR, Peter Dedial, habe am 15. April 1991 die IKS-Registrierung ROLIWOL käuflich mit der Auflage erworben, die übernommenen Präparate nicht ausserhalb der Schweizer Grenze anzubieten. Die Inter Proma AG werde sich daher bei der Stada schadlos halten, wenn ROLIWOL auch unter einer anderen Marke im Ausland in Erscheinung trete. Daraufhin liess die Stada eine internationale Warenzeichenrecherche durchführen, welche ergab, dass die Marke bzw. das Warenzeichen ROLIWOL in den Benelux-Ländern, Italien, Frankreich, Deutschland, Liechtenstein, Österreich, Portugal und Spanien seit 1991 auf die Inter Proma AG eingetragen war. Dies veranlasste die Stada, der ECR mit Schreiben vom 4. Juli 1996 den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und von ihr die Rückerstattung des Kaufpreises zu verlangen.
 
B.- Am 12. Dezember 1996 klagte die Stada beim Kantonsgericht Zug auf Zahlung von Fr. 420'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1996 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Handelsmarke ROLIWOLR und Rückgabe der IKS Registrierungen. In der Replik stellte die Klägerin das Eventualbegehren auf Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1996.
 
Zur Begründung führte die Klägerin an, sie habe beim Abschluss des Kaufvertrages annehmen dürfen, dass sie die ROLIWOL-Produkte im Ausland vertreiben könne und dort eine Registrierung möglich sei, soweit nicht ein beliebiger Dritter diese Marke schon eingetragen hat. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte schon Jahre zuvor sämtliche Vertriebsrechte für das Ausland einer anderen Gesellschaft - der Inter Proma AG - übertragen habe, weshalb der Vertrag aufzuheben sei. Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei für die Parteien klar gewesen, dass lediglich die schweizerische Marke ROLIWOL sowie Werbematerial und gewisse Lizenzverträge Gegenstand des Kaufvertrages gewesen seien. Zunächst seien die Vertragsverhandlungen mit der Helvepharm AG geführt worden. Die Beklagte sei erst bei der Ausarbeitung der definitiven Vereinbarung am 5. Dezember 1994 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass nunmehr die Klägerin die Käuferin sei. Die Beklagte habe keinerlei Garantien im Hinblick auf den Vertrieb der ROLIWOL-Produkte im Ausland abgegeben, sondern ausdrücklich eine Gewährleistung ausgeschlossen. Sie habe keine Aufklärungspflichten verletzt, zumal sie auf Grund der Vorgeschichte des Vertragsabschlusses nicht habe annehmen müssen, die Klägerin erwäge einen Vertrieb der Produkte ausserhalb der Schweiz.
 
Mit Urteil vom 28. Mai 1998 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hin hob das Obergericht des Kantons Zug am 7. Dezember 1999 das erstinstanzliche Urteil auf und hiess die Klage gut.
 
Die Beklagte wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. Dezember 1999 in eine GmbH umgewandelt.
 
C.- Die Beklagte ficht das Urteil des Obergerichts vom 7. Dezember 1999 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung an. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen. Mit der Berufung beantragt die Beklagte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung der Klage, eventuell die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.
 
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99, 119 II 84 E. 3, 116 II 93 E. 2), es sei denn, es werde dieser zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen (Art. 64 OG).
 
b) Die Beklagte macht geltend, das Obergericht habe übersehen, dass nur eines der ROLIWOL-Produkte, welche sie an die Klägerin verkauft habe, vom Aktienkaufvertrag mit Toni Pfluger erfasst worden sei, was als offensichtliches Versehen gemäss Art. 63 Abs. 2 OG zu berichtigen sei. Da dieser Umstand jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht rechtserheblich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob insoweit ein Versehen des Obergerichts vorliegt.
 
c) Weiter führt die Beklagte an, der festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, weil das Obergericht verschiedene Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten laufen jedoch auf eine unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. So macht die Beklagte in Abweichung vom festgestellten Sachverhalt sinngemäss geltend, bei Berücksichtigung der Umstände habe der Vertrieb der ROLIWOL-Produkte unter dieser Marke im Ausland nicht der Vertragszweck der Klägerin sein und einen solchen Zweck habe die Beklagte nicht ahnen können, zumal es nicht möglich gewesen sei, dass Walter Gehrig nach Eintritt der Klägerin in die Vertragsverhandlungen über einen solchen Zweck informiert worden sei.
 
Die Beklagte übt auch Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, wenn sie angibt, es hätte bei Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis kommen sollen, die Beklagte habe nicht mit irgendwelchen Aktivitäten Toni Pflugers im Ausland rechnen müssen.
 
2.- Das Obergericht nahm an, die Klägerin sei beim Abschluss des Kaufvertrages gemäss Art. 28 OR getäuscht worden, weil die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, indem sie die Klägerin nicht darüber informierte, dass im Jahre 1991 ein Aktienkaufvertrag zwischen Peter Dedial bzw. der Beklagten und Toni Pfluger geschlossen wurde, in dem sich Peter Dedial bzw. die Beklagte gegenüber Toni Pfluger verpflichtet hatte, u.a. die ROLIWOL-Präparate weder direkt noch indirekt über die Landesgrenze zu verkaufen und Anfragen für solche Geschäfte an den Verkäufer (Toni Pfluger) bzw. dessen internationale Handelsgesellschaft weiterzuleiten.
 
Zur Begründung der Aufklärungspflicht führte das Obergericht an, die Klägerin habe den Kaufvertrag vom 23. Dezember 1994 in dem Sinne verstanden und dies auf Grund des Vertrauensprinzips auch dürfen, dass aus Sicht der Beklagten ein Vertrieb der ROLIWOL-Produkte im Ausland möglich wäre und von der Klägerin lediglich diejenigen Risiken in Kauf zu nehmen seien, von welchen beide Parteien keine Kenntnis hatten.
 
Der Hinweis der Beklagten im Vertrag, dass ein etwaiger internationaler Markenschutz bzw. eine allfällige Registrierung der Produkte ausserhalb der Schweiz Sache der Klägerin sei, ziele auf einen künftigen möglichen Vertrieb der Produkte auf Märkten ausserhalb der Schweiz ab. Es widerspreche daher einem Verhalten nach Treu und Glauben unter Geschäftspartnern, den Hinweis zu machen, ohne gleichzeitig über die vorbestehende vertragliche Einschränkung zu informieren, welche der Klägerin als Käuferin nicht ohne weiteres bekannt sein konnte. Dies vor allem auch deshalb, weil das Thema Ausland zumindest angeschnitten worden sei und die Klägerin ihre diesbezüglichen Absichten demnach kundgetan habe.
 
Die Beklagte macht geltend, sie hätte keine Aufklärungspflicht verletzt, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus der Formulierung der Auslandklauseln bei richtiger Vertragsauslegung nicht abgeleitet werden könne, dass der Beklagten keine Umstände bekannt seien, welche einen Vertrieb der ROLIWOL-Produkte im Ausland behindern könnten.
 
Zur Begründung führt die Beklagte sinngemäss an, eine Zusicherung hätte vorausgesetzt, dass die Klauseln positiv statuiert hätten, dass der Vertrieb der ROLIWOL-Produkte im Rahmen der üblichen Risiken im Ausland möglich sei, oder dass der Beklagten nichts bekannt sei, was den Vertrieb im Ausland ausserhalb des üblichen Risikos vereitle. Solche Zusicherungen seien jedoch bloss bezüglich der Schweiz abgegeben worden. Die das Ausland betreffenden Klauseln seien demgegenüber negativ formuliert und enthielten bloss eine Klarstellung, dass die Klägerin keine ausländischen Rechte erwarb. Welche Möglichkeiten, Chancen und Risiken sich der Klägerin im Ausland eröffneten, könne dem Wortlaut der beiden Klauseln nicht entnommen werden. Des Weiteren habe das Obergericht die Grundsätze über die Täuschung missachtet und insbesondere verkannt, dass eine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die der andere Vertragspartner mit Leichtigkeit hätte feststellen können, nicht bestehe. Dies gelte nur dann nicht, wenn der eine Vertragspartner konkret wisse, dass der andere sich irre und dieser bei Kenntnis der wirklichen Tatsachen den Vertrag nicht schliessen würde.
 
a) aa) Nach dem Vertrauensprinzip sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). Das Bundesgericht kann die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip im Berufungsverfahren als Rechtsfrage überprüfen, wobei es an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Erklärungsverhaltens der Parteien und der Umstände, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, gebunden ist (BGE 123 III 165 E. 3a S. 168; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123 mit weiteren Hinweisen).
 
bb) Eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR erfolgt in der Regel durch Vorspiegelung falscher Tatsachen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann ein täuschendes Verhalten dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (116 II 431 E. 3a S. 434). Eine solche Pflicht kann sich aus einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbesondere bei Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, welches die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können (BGE 106 II 346 E. 4a S. 351; 105 II 75 E. 2a S. 80 mit weiteren Hinweisen). In welchem Masse die Parteien einander aufzuklären haben, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, namentlich von der Natur des Vertrages, der Art wie sich die Verhandlungen abwickeln, sowie den Absichten und Kenntnissen der Beteiligten ab (BGE 105 II 75 E. 2a S. 80; 116 II 341 E. 3a S. 434; vgl. auch Schmidlin, Berner Kommentar, N. 35 und 37 zu Art. 28 OR mit weiteren Hinweisen). So sind beim Abschluss von Verträgen über längerdauernde oder persönliche Leistungen höhere Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen als bei einmaligen Austauschverträgen (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. , S. 237 Rz. 38.06; Giger, Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 184 OR; Schmidlin, Berner Kommentar, N. 39 zu Art. 28 OR; vgl. auch Alfred Koller, in: Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts von Theo Guhl, 9. Aufl. , S. 148 Rz. 3). Bei Kaufverträgen sind die Parteien daher grundsätzlich nicht verpflichtet, sich unaufgefordert über alle für die Preisbestimmung relevanten Umstände zu informieren (André Wahrenberger, Vorvertragliche Aufklärungspflicht im Schuldrecht, unter besonderer Berücksichtigung des Kaufrechts, zugleich ein Beitrag zur culpa in contrahendo, Diss. Zürich 1992, S. 88; vgl. auch BGE 43 II 487 E. 3 S. 491 f.; 41 II 571 E. 6 S. 577 f.). Hingegen darf ein Käufer erwarten, dass ihn der Verkäufer über diesem bekannte Risiken aufklärt, welche den erkennbaren Vertragszweck vereiteln oder erheblich beeinträchtigen können (Markus Vischer, Due diligence bei Unternehmenskäufen, SJZ 96/2000, S. 229 ff., S. 231; Giger, Berner Kommentar, N. 113 zu Art. 184 OR). Demnach hat ein Verkäufer eines Grundstücks, der weiss, dass der Käufer dieses zur Errichtung einer Tankstelle erwirbt, diesen darüber aufzuklären, dass die zuständige Behörde bezüglich eines entsprechenden Gesuchs kurz vorher einen negativen Vorentscheid getroffen hat (Koller, a.a.O., S. 148 Rz. 3 mit Verweis auf einen Entscheid der Genfer Cour de justice civile vom 25. April 1958, E. 2, abgedruckt in:
 
ZBGR 41/1960, S. 44). Insoweit entfällt eine Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn sich die Gegenpartei über die verschwiegene Tatsache hätte Kenntnis verschaffen können (vgl. BGE 106 II 346 E. 4a S. 351 f.; Koller, a.a.O., S. 149 Rz. 6). Keine Offenbarungspflicht besteht dagegen, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Gegenpartei werde den wahren Sachverhalt ohne weiteres erkennen (BGE 116 II 431 E. 3a S. 434; vgl. auch Schmidlin, Berner Kommentar, N. 37 zu Art. 28 OR).
 
b) Im vorliegenden Fall lassen die Klauseln, wonach etwaiger internationaler Markenschutz bzw. eine allfällige Registrierung der Produkte auf Märkten ausserhalb der Schweiz Sache der Klägerin sei, nicht auf eine direkte Zusicherung der Vertriebsmöglichkeit von ROLIWOL-Produkten im Ausland schliessen. Vielmehr hat die Beklagte damit - wie sie zu Recht annimmt - primär klargestellt, dass sie der Klägerin bezüglich eines internationalen Markenschutzes nicht helfen kann oder will. Die Beklagte lässt jedoch ausser Acht, dass sie mit der Einfügung dieser Klauseln in den Vertragstext zum Ausdruck brachte, dass sie damit rechnete, dass die Klägerin die Marke ROLIWOL künftig auch im Ausland verwenden möchte und den Vertrag auch im Hinblick auf einen möglichen Auslandvertrieb abschloss. Zudem hat die Klägerin ihre Vertriebsabsichten im Ausland Walter Gehrig von der Beklagten gemäss den im Berufungsverfahren verbindlichen Feststellung des Obergerichts mitgeteilt. Die Beklagte war daher nach Treu und Glauben verpflichtet, die ihr bekannten und für die Klägerin nicht ohne weiteres erkennbaren Tatsachen mitzuteilen, welche den Vertragszweck des Auslandvertriebs behindern konnten. Dazu ist die vertragliche Verpflichtung gegenüber Toni Pfluger zu zählen, die ROLIWOL-Produkte nicht über die Landesgrenze zu vertreiben, weil sich daraus ergab, dass Toni Pfluger einen Konkurrenzausschluss für ausländische Märkte erreichen wollte und daher mit Markeneintragungen im Ausland zu rechnen war, was für die Klägerin ein nicht erkennbares erhöhtes Risiko bezüglich der Auslandvermarktung ergab.
 
c) Des Weiteren wendet die Beklagte ein, eine Aufklärungspflicht hätte deshalb verneint werden müssen, weil sie vorausgesetzt hätte, dass das Wissen um die Verpflichtungen gegenüber Toni Pfluger und das Wissen um die Vertriebsabsichten der Klägerin im Ausland in einer natürlichen Person vorhanden gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil Peter Dedial bloss über den Aktienvertrag mit Toni Pfluger, nicht jedoch über die Vertriebsabsichten der Klägerin gewusst habe, über die bloss Walter Gehrig informiert worden sei. Das Obergericht habe daher Bundesrecht verletzt, indem es der Beklagten das Wissen der einzelnen für sie handelnden Personen zurechnete, ohne zu prüfen, ob es in einer Person vereinigt war.
 
aa) Es ist allgemein anerkannt, dass einer juristischen Person bezüglich eines von mehreren Organpersonen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zumindest das Wissen zuzurechnen ist, welches diese hatten oder hätten haben müssen (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 118 zu Art. 28 OR; Riemer, Berner Kommentar, N. 49 zu Art. 54/55 ZGB; Heinz Reichwein, Wie weit ist der Aktiengesellschaft und anderen juristischen Personen das Wissen ihrer Organe zuzurechnen, sog. Wissensvertretung, SJZ 66/1970, S. 1 ff. S. 7; Kurt Sieger, Das rechtlich relevante Wissen der juristischen Person des Privatrechts und seine Auswirkungen auf die aktienrechtliche Organhaftung, Diss. Zürich 1979, S. 65 f. und S. 78 f.; vgl. auch Rolf Watter, Die Verpflichtung der AG durch rechtsgeschäftliches Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe speziell bei sog. "Missbrauch der Vertretungsmacht", Diss. Zürich 1985, S. 210 ff.; Heinz Schärer, Die Vertretung der Aktiengesellschaft durch ihre Organe, Diss. Freiburg 1981, S. 137). Ein solches Kennenmüssen, auf das auch in Art. 28 Abs. 2 OR abgestellt wird, ist dann zu bejahen, wenn die mit dem Rechtsgeschäft befasste Organperson sich nach Treu und Glauben bei anderen Organpersonen hätte erkundigen oder diesen ihr Wissen hätte mitteilen müssen (Sieger, a.a.O., S. 66; Reichwein, a.a.O., S. 7; Egger, Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 54/55 ZGB; vgl. auch Christina Kiss-Peter, Guter Glaube und Verschulden bei mehrgliedrigen Organen, BJM 1990, S. 281 ff., S. 299 und Jäggi, Berner Kommentar, N. 141 zu Art. 3 ZGB). Eine entsprechende Erkundigungs- und Mitteilungspflicht über vertragsrelevante Tatsachen ist auch dann zu bejahen, wenn die juristische Person eine Organperson mit der Vorbereitung eines Rechtsgeschäfts betraut, welches danach von einer anderen Organperson abgeschlossen wird (Kiss-Peter, a.a.O., S. 296; Sieger, a.a.O., 99 f.; vgl. ferner Egger, Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 54/55 ZGB und Jäggi, Berner Kommentar, N. 141 zu Art. 3 ZGB), wobei auch das Wissen der Abschlussgehilfen einzubeziehen ist, welche nicht Organpersonen sind, wenn sie durch ihre Vorbereitung den Geschäftswillen der für die juristische Person handelnden Organe bzw. Vertreter beeinflussen (Sieger, a.a.O., S. 112 ff.; Watter, a.a.O., S. 213; vgl. auch Reichwein, a.a.O., S. 7; Schärer, a.a.O., S. 135 und Jäggi, Berner Kommentar, N. 140 zu Art. 3 ZGB; vgl. bezüglich der Anrechnung von Täuschungshandlungen durch Abschlussgehilfen:
 
BGE 108 II 419 E. 5 S. 421 mit Hinweisen; Koller, a.a.O., S. 149 Rz. 10; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 234 Rz.
 
38.12). Die entsprechende Verpflichtung zum Wissensaustausch ist deshalb gerechtfergtigt, weil Dritte durch die arbeitsteilige Vorgehensweise der juristischen Person keine Nachteile erleiden sollen (vgl. Sieger, a.a.O., S. 79; Jäggi, Berner Kommentar, N. 140 f. zu Art. 3 ZGB).
 
bb) Im vorliegenden Fall beauftragte die Beklagte insbesondere Walter Gehrig mit der Aushandlung des umstrittenen Kaufvertrages, der die im Vorvertrag nicht enthaltenen Auslandklauseln in den Vertrag einfügte, nachdem er über die Absicht der Klägerin informiert worden war, die ROLIWOL-Produkte auch im Ausland zu vertreiben. Diese Information hätte Walter Gehrig an Peter Dedial, welcher den Kaufvertrag für die Beklagte abschloss, nach Treu und Glauben weiterleiten müssen, weil sie den Vertragszweck der Klägerin betraf und deshalb zur Abänderung des Vorvertrages führte. Zudem hätte sich Peter Dedial, dem die Verpflichtung der Beklagten gegenüber Toni Pfluger bzw. der Inter Proma AG bekannt war, bei Walter Gehrig über die Hintergründe der von diesem formulierten Auslandklauseln informieren müssen, weshalb Peter Dedial und damit der Beklagten das Wissen um die Vertriebsabsichten der Klägerin im Ausland zuzurechnen ist.
 
3.- Das Obergericht bejahte den Eventualvorsatz der Beklagten mit der Begründung, selbst wenn die Beklagten nichts von den Markenregistrierungen im Ausland gewusst habe, genüge es, dass sie von Toni Pflugers Rechten gewusst habe und daher damit habe rechnen müssen, dass die Marke ROLIWOL im Ausland bereits eingetragen war.
 
Die Beklagte rügt, das Obergericht sei mit der Formulierung "mit etwas rechnen müssen" bloss von Fahrlässigkeit ausgegangen, was für einen Eventualvorsatz nicht genüge.
 
Zudem habe das Obergericht zum Wissen und Wollen der Beklagten nichts Entscheidendes festgestellt, weil es verkannt habe, dass die Beklagte deshalb keinen Täuschungswillen haben konnte, weil die dazu erforderlichen Kenntnisse der Vertriebsabsicht der Klägerin im Ausland und des Aktienkaufvertrages mit Toni Pfluger nicht in einer natürlichen Person vorhanden gewesen sei, was zur Bildung eines Täuschungswillens erforderlich gewesen wäre.
 
Die Beklagte muss sich indessen gemäss der vorstehenden Erwägung sowohl das Wissen von Walter Gehrig als auch dasjenige von Peter Dedial anrechnen lassen. Das Obergericht ist demnach zu Recht von einem solchen Gesamtwissen ausgegangen und hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es sinngemäss annahm, die Beklagte habe es rechtlich riskiert, dass die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie über die Rechte Toni Pflugers und das dadurch erhöhte Risiko eines Auslandvertriebes aufgeklärt worden wäre, was für einen Eventualvorsatz genügt (vgl. Schmidlin, Berner Kommentar, N. 80 zu Art. 28 OR). Dass das Obergericht nicht ausdrücklich von riskieren bzw. in Kauf nehmen spricht, wie dies beim Eventualvorsatz üblich ist, vermag daran nichts zu ändern.
 
4.- Schliesslich ging das Obergericht sinngemäss davon aus, die Klägerin hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn sie über die Rechte Toni Pflugers informiert worden wäre. Damit hat es die Kausalität zwischen der Täuschung und dem Vertragsabschluss bejaht. Zur Begründung gab das Obergericht insbesondere an, Dieter Rudolf, Leiter der Personal- und Rechtsabteilung der Klägerin, habe anlässlich seiner Befragung als Partei auf entsprechende Frage bestätigt, dass die Klägerin den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Warenzeichen Dritter im Ausland bestünden.
 
Die Beklagte rügt sinngemäss, diese Aussage würde sich nicht auf die Frage beziehen, ob der Kaufvertrag bei Kenntnis der Rechte Toni Pflugers gegenüber der Beklagten anders oder nicht abgeschlossen worden wäre, weshalb die Feststellung eines entsprechenden Kausalzusammenhanges fehle.
 
Die Beklagte lässt dabei ausser Acht, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, die Klägerin hätte, wenn sie über die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber Toni Pfluger informiert worden wäre, sich bei ihm erkundigt oder eine internationale Markenrecherche durchführen lassen und dabei die Markeneintragungen erkannt. Das Obergericht konnte daher bezüglich der Kausalität die Unkenntnis der Rechte Toni Pflugers gegenüber der Beklagten mit der Unkenntnis der Markeneintragungen gleichsetzen, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht ergänzungsbedürftig ist.
 
5.- Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 7. Dezember 1999 wird bestätigt.
 
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3. Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 6. September 2000
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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