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Informationen zum Dokument  BGer 1P.482/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.482/2000 vom 08.09.2000
 
[AZA 0]
 
1P.482/2000/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
8. September 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
 
Féraud und Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
---------
 
In Sachen
 
L.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des KantonsBasel-Landschaft,
 
betreffend
 
Art. 9, 10, 30 und 31 BV sowie Art. 5 und 6 EMRK
 
(Haftüberprüfung), hat sich ergeben:
 
A.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft ordnete am 19. Januar 2000 gegen L.________ wegen dringenden Verdachts des Betruges und des Betreibens einer Bank ohne Bewilligung sowie wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft bis 16. Februar 2000 an. Auf Ersuchen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes, das die Strafuntersuchung gegen L.________ führt, verlängerte die Präsidentin des Verfahrensgerichts die Haft mit Entscheiden vom 16. Februar,
 
12. April und 7. Juni 2000 jeweils für die Dauer von acht Wochen. L.________ beschwerte sich über diese Haftverlängerungen beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. Seine Beschwerden wurden vom Obergericht bzw. vom Obergerichtspräsidium am 29. Februar, 27. April und 23. Juni 2000 abgewiesen.
 
Jeden dieser drei Entscheide focht L.________ mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an. Das Bundesgericht wies die erste Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2000 ab, soweit es auf sie eintreten konnte und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (1P. 198/2000). Die zweite staatsrechtliche Beschwerde zog L.________ am 17. Mai 2000 zurück, worauf das bundesgerichtliche Verfahren 1P.280/2000 am 22. Mai 2000 als erledigt abgeschrieben wurde. Die dritte Beschwerde wies das Bundesgericht am 25. August 2000 ab, soweit es auf sie eintreten konnte (1P. 464/2000).
 
Am 18. Juli 2000 hatte das Besondere Untersuchungsrichteramt beim Verfahrensgericht eine weitere Verlängerung der Haft um acht Wochen beantragt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2000 entsprach die Präsidentin des Verfahrensgerichts diesem Gesuch und verlängerte die Haft bis 27. September 2000.
 
B.- L.________ reichte gegen diesen Entscheid am 8. August 2000 staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
 
C.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2000 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten sei. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen ersucht in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2000 um Abweisung der Beschwerde.
 
D.- Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Vernehmlassungen der kantonalen Instanzen zu äussern. Er machte hievon mit zwei Eingaben vom 22. August 2000 Gebrauch.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Präsidentin des Verfahrensgerichts habe gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen, weil sie am 28. Juli 2000 die hier in Frage stehende Haftverlängerung verfügt habe, obschon zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Ausstandsbegehren entschieden worden sei, das er am 3. Juli 2000 gegen die Präsidentin eingereicht habe. Er ist der Meinung, der angefochtene Entscheid müsse aus diesem Grunde aufgehoben werden.
 
a) Die Präsidentin des Verfahrensgerichts führte in der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde aus, das Verfahrensgericht in Strafsachen habe das Ausstandsbegehren am 26. Juli 2000 abgewiesen. Sie sei somit bei Erlass des angefochtenen Entscheids am 28. Juli 2000 nicht mehr im Ausstand gewesen.
 
In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der Präsidentin des Verfahrensgerichts hält der Beschwerdeführer zu diesem Punkt fest, der Entscheid über das Ausstandsbegehren sei ihm erst am 11. August 2000 zugestellt worden und daher noch nicht bekannt gewesen, als er die staatsrechtliche Beschwerde verfasst habe.
 
b) Gemäss § 22 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (GVG) entscheidet über den Austritt eines Richters in Zivil- und Strafsachen das betreffende Gericht. Im vorliegenden Fall hat das Verfahrensgericht in Strafsachen - ohne Mitwirkung der vom Beschwerdeführer abgelehnten Präsidentin - das Ausstandsbegehren am 26. Juli 2000 abgewiesen. Es trifft daher nicht zu, dass am 28. Juli 2000, als die Präsidentin des Verfahrensgerichts den angefochtenen Haftverlängerungsbeschluss fällte, noch kein Entscheid über das Ausstandsbegehren vorlag. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Willkürrüge geht daher fehl. Der Beschwerdeführer legt nicht, jedenfalls nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise, dar, weshalb der Umstand, dass ihm der Ausstandsentscheid erst am 11. August 2000 zugestellt wurde, hieran etwas ändern würde; darauf kann daher nicht eingetreten werden.
 
2.- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2000 hat die Präsidentin des Verfahrensgerichts - entsprechend der neuen Praxis des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft - endgültig über die vom Besonderen Untersuchungsrichteramt beantragte Haftverlängerung entschieden. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das "Verfahrensgericht oder dessen Präsidium" könnten nicht als unabhängige Haftrichter im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 30 BV gelten. Da gegen die Haftverlängerungsverfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts kein Beschwerderecht bestehe, liege eine "eindeutige Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der EMRK und BV vor". Zudem seien, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Beschwerde gegen Haftverlängerungen gebe, alle ergangenen Beschlüsse der Beschwerdeinstanzen "nichtig". Ferner wird behauptet, der Entzug der Freiheit des Beschwerdeführers sei "auf nicht gesetzliche Weise zustande gekommen", wodurch Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden seien.
 
Alle diese Rügen hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 20. Juli 2000 vorgebracht. Sie wurden erhoben, weil im damals angefochtenen Beschluss des Obergerichtspräsidiums vom 23. Juni 2000 die Änderung der Rechtsprechung angekündigt und festgestellt worden war, dass "zukünftig gegen Haftverlängerungsentscheide des Verfahrensgerichts die Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht mehr gewährt" werde.
 
Das Bundesgericht hat alle diese Rügen in seinem Urteil vom 25. August 2000 behandelt und als unbegründet erachtet (E. 2c-f). Es ist hier auf diese Erwägungen zu verweisen.
 
Danach ist die neue Praxis des Obergerichts, wonach das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig über Haftverlängerungen entscheidet, mit Verfassung und Konvention vereinbar.
 
3.- Nicht einzutreten ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, es werde ihm konstant die Akteneinsicht verweigert.
 
Die Frage der Akteneinsicht bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Sie wird - wie den Akten zu entnehmen ist - in einem separaten Verfahren beurteilt.
 
4.- Die Berufung auf Art. 6 EMRK ist unbehelflich. Diese Bestimmung enthält Verfahrensvorschriften, die für den Zivil- und Strafprozess gelten. Sie sind für das Haftprüfungsverfahren nicht massgebend (BGE 115 Ia 293 E. 4a; 114 Ia 182 E. 3b; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 122).
 
5.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil sein Antrag abgelehnt wurde, die Präsidentin des Verfahrensgerichts habe ihn vor dem Entscheid über die Verlängerung der Haft persönlich anzuhören.
 
Die Rüge ist unbegründet. Weder aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ein Recht des Angeschuldigten auf persönliche Anhörung durch den Haftrichter im Haftprüfungs- und Haftverlängerungsverfahren (BGE 125 I 113 E. 2a). Auch die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) sieht ein solches Recht nicht vor. Gemäss § 86 Abs. 3 StPO entscheidet das zuständige Präsidium über die Haftverlängerung in einem "schriftlichen oder mündlichen" kontradiktorischen Verfahren. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts vertrat mit Grund die Ansicht, im vorliegenden Fall dränge sich ein schriftliches Verfahren auf, da es hier um einen äusserst komplizierten Sachverhalt gehe und eine Abwägung der Vorbringen nur durch die Überprüfung der umfangreichen Akten möglich sei. Sie verletzte daher die Verfassung und die EMRK nicht, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ablehnte.
 
6.- a) Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, im angefochtenen Entscheid werde die Annahme, es bestehe nach wie vor Kollusions- und Fortsetzungsgefahr, nicht hinreichend begründet. Er beklagt sich damit sinngemäss über eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Pflicht zur Begründung der Entscheide.
 
Zur Frage, ob besondere Haftgründe bestünden, beschränkte sich die Präsidentin des Verfahrensgerichts im angefochtenen Entscheid (S. 26, Ziff. 57) auf die Feststellung, da sich bezüglich der vom Besonderen Untersuchungsrichteramt geltend gemachten Kollusions- und Fortsetzungsgefahr keine Änderungen ergeben hätten, würden diese Haftgründe weiterhin bejaht. Sie verwies auf die Ausführungen in ihren Entscheiden vom 16. Februar, 12. April und
 
7. Juni 2000 sowie auf den Beschluss des Obergerichts vom 29. Februar 2000 und denjenigen des Obergerichtspräsidiums vom 23. Juni 2000. Ein solcher Verweis auf die in früheren Entscheiden enthaltenen Begründungen ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV zulässig (BGE 123 I 31 E. 2c). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
 
Es ist indes zu bemerken, dass es im Falle einer weiteren Haftverlängerung angebracht wäre, wenn das Präsidium des Verfahrensgerichts nicht bloss auf frühere Ausführungen verweisen, sondern in seinem Entscheid kurz darlegen würde, aus welchen Überlegungen die besonderen Haftgründe weiterhin gegeben seien.
 
Ob die Präsidentin des Verfahrensgerichts mit der Bejahung von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften von § 77 Abs. 1 lit. b und c StPO, Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 9 BV verletzte, betrifft die materielle Beurteilung und ist dort zu behandeln (vgl. E. 7d und 7e).
 
b) Im angefochtenen Entscheid (S. 7, Ziff. 12) wird gesagt, gemäss dem Antrag auf Haftverlängerung vom 18. Juli 2000 ermittle das Besondere Untersuchungsrichteramt gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle eine Begründung für den gegen ihn neu erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei. Das trifft zu, doch ist dies nicht zu beanstanden. Gegen den Beschwerdeführer wird in erster Linie wegen Betrugs ermittelt, und die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat eingehend geprüft, ob insoweit die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben sei. Nachdem sie diese Frage bejaht hatte, erübrigte es sich - wie ohne Verletzung der Verfassung angenommen werden konnte - abzuklären, ob auch ein dringender Tatverdacht bezüglich Geldwäscherei bestehe.
 
7.- In materieller Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Es kann davon ausgegangen werden, dass er dem Sinne nach auch geltend macht, die Haftverlängerung verletze das in Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf persönliche Freiheit.
 
a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a, 268 E. 2d, je mit Hinweisen).
 
Der Berufung auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbständige Bedeutung zu.
 
b) Gemäss § 77 StPO ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts war der Ansicht, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unrichtig.
 
c) Dem Beschwerdeführer wird Betrug zur Last gelegt, den er im Zusammenhang mit Geldanlagegeschäften der Bank X.________ begangen haben soll.
 
aa) Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 8. Mai 2000 ausgeführt, es lasse sich mit vertretbaren Gründen annehmen, in Anbetracht der hohen Zinszusicherungen der Bank X.________, der Berechnungen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 7. Januar 2000, der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum und der Aussagen von in Deutschland angeschuldigten Personen bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass die Bank X.________ Geldanlagegeschäfte nach dem den Betrugstatbestand erfüllenden Schneeballprinzip durchgeführt habe und dass der Beschwerdeführer an diesen Taten beteiligt gewesen sei.
 
Im angefochtenen Entscheid wird an zwei Stellen (S. 23, Ziff. 50, und S. 25, Ziff. 54) gesagt, das Bundesgericht habe im erwähnten Urteil vom 8. Mai 2000 die arglistige Täuschung der Anleger durch den Beschwerdeführer bejaht.
 
Diese Feststellung ist, wie in der staatsrechtlichen Beschwerde mit Recht gerügt wird, klar aktenwidrig und verstösst gegen Art. 9 BV. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur auf, wenn er sich - was hier nicht zutrifft - im Ergebnis als verfassungswidrig erweist und nicht schon dann, wenn die Begründung oder ein Teil derselben unhaltbar sind (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 I 257 E. 5, je mit Hinweisen).
 
bb) Die Präsidentin des Verfahrensgerichts legte im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, dass und weshalb sich der dringende Verdacht des Betruges seit der letzten Haftüberprüfung vom 7. Juni 2000 nicht entkräftet habe (S. 7-26, Ziff. 12-56).
 
Was der Beschwerdeführer gegen diese Ausführungen vorbringt, stellt - auch wenn wiederholt von Willkür die Rede ist - zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 f.).
 
Er wirft der kantonalen Instanz vor, sie gehe von einem falschen Begriff des Betrugstatbestands im Sinne von Art. 146 StGB sowie von falschen Begriffen der Spekulation und des Schneeballsystems aus. Mit diesen Einwänden und deren Begründung verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts nicht zu beurteilen hat, ob er die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach Art. 146 StGB erfüllt habe. Es hat lediglich abzuklären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für einen Betrug und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonale Behörde somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte (BGE 116 Ia 143 E. 3c).
 
Die Überlegungen, mit denen die Präsidentin des Verfahrensgerichts zum Schluss gelangte, es bestünden nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer betrügerische Handlungen begangen habe, sind - mit Ausnahme der erwähnten Aktenwidrigkeit - sachlich vertretbar.
 
Die kantonale Instanz verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn sie die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts bejahte.
 
d) Nach § 77 Abs. 1 lit. b StPO ist Kollusionsgefahr anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde die Freiheit benützen "zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln".
 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hatte in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2000 (S. 12) ausgeführt, die Ermittlungen würden durch die kategorische Weigerung des Beschwerdeführers, Informationen zu Kunden und Anlagen der Bank X.________ zu geben, erschwert. Als mutmasslicher Haupttäter habe der Beschwerdeführer ein Interesse an der Erschwerung oder Vereitelung von Untersuchungen, was insbesondere durch Kontakte zum Mitangeschuldigten R.________ sowie zu als Zeugen noch einzuvernehmenden Anlegern geschehen könnte. Die Kollusionsmöglichkeit zum Mitangeschuldigten R.________ müsse trotz längerer Kenntnis der laufenden Strafverfahren bejaht werden, könne doch davon ausgegangen werden, dass nicht alle allfällig strafbaren Handlungen von vornherein hätten vertuscht werden können, ansonst die Bank wohl gar nicht mehr funktioniert hätte. Auch die Kollusionsmöglichkeit zu den Anlegern müsse bejaht werden.
 
An diesen Überlegungen kann auch heute noch festgehalten werden, da der äusserst komplizierte Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist. Im angefochtenen Entscheid (S. 26, Ziff. 56) wird ausgeführt, es könne auf das Vorhandensein von mindestens 1470 Kunden der Bank X.________ geschlossen werden. Da dem Besonderen Untersuchungsrichteramt lediglich 1142 Kunden namentlich bekannt seien, sei damit zu rechnen, dass Angaben über 330 Kunden noch nicht hätten in Erfahrung gebracht werden können.
 
Mit Rücksicht auf diese Umstände besteht nach wie vor eine ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, versuchen würde, die Untersuchung durch Beeinflussung von Kunden der Bank X.________ zu erschweren.
 
Was in der staatsrechtlichen Beschwerde (Ziff. 11, S. 7-9) für die gegenteilige Ansicht vorgetragen wird, vermag diese Gefahr nicht zu beseitigen. Das Präsidium des Verfahrensgerichts verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es den Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin als gegeben erachtete.
 
e) Auch die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Freiheit benützen würde, um die ihm zur Last gelegte deliktische Tätigkeit fortzusetzen (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO), konnte die kantonale Instanz ohne Verstoss gegen Verfassung und Konvention bejahen, wie das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen vom 8. Mai und 25. August 2000 entschieden hat.
 
8.- Nach dem Gesagten handelte die Präsidentin des Verfahrensgerichts nicht verfassungs- oder konventionswidrig, wenn sie die vom Besonderen Untersuchungsrichteramt beantragte Haftverlängerung bewilligte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 8. September 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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