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Informationen zum Dokument  BGer C 184/2000  Materielle Begründung
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BGer C 184/2000 vom 08.09.2000
 
[AZA 0]
 
C 184/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Arnold
 
Urteil vom 8. September 2000
 
in Sachen
 
F.________, 1952, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den 1952 geborenen F.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab
 
3. November 1999 für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. April 2000).
 
C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein vorinstanzlich gestelltes Begehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert.
 
Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Koch im Restaurant Z.________ abgelehnt hat, weshalb die für 40 Tage verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht besteht. Die vermittelte Arbeit in der Nachbargemeinde X.________ ist namentlich hinsichtlich des Arbeitsweges ohne weiteres zumutbar, da die gesetzlich festgeschriebene Obergrenze von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg eindeutig unterschritten wird (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Soweit der Beschwerdeführer während der vertraglich vorgesehenen Arbeitspause (14. 00 bis 18.00 Uhr) an seinen Wohnort zurückkehren wollte, ist die hiefür aufzuwendende Zeit nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da dieser Umstand an der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes massgebenden Dauer eines Weges nichts ändert. Es ist somit ohne Belang, dass der Versicherte selbst bei zu Hause verbrachter Mittagspause unter Zugrundelegung der Berechnungen der Verwaltung (Tägliche Höchstfahrzeit von Y.________ nach X.________ [retour]: 2 Stunden 48 Minuten) und des von ihm behaupteten Zeitaufwandes für die (zusätzlich) zu Fuss zu bewältigenden Wegstrecken (total 26 Minuten) weniger als insgesamt 4 Stunden Arbeitsweg pro Tag gehabt hätte. Mit Blick darauf, dass Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG nebst einem Arbeitsweg von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg unter gewissen Bedingungen (angemessene Unterkunft, Erfüllung der Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen ohne grössere Schwierigkeiten) sogar Wochenaufenthalt oder eine Saisonstelle als zumutbar erachtet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. Soziale Sicherheit, Rz 244), ist die letztinstanzlich erneut behauptete Unzumutbarkeit des Arbeitsweges offensichtlich unbegründet. Die vorgesehenen Arbeitszeiten (10. 00 bis 14.00 Uhr und 18.00 bis 22.00 Uhr; 5-Tage-Woche) sind sodann berufs- und ortsüblich im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG. Sie stehen einerseits im Einklang mit den allgemein verbindlichen Art. 15 (Arbeitszeit/Überstunden) und 16 (Ruhetage) des Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes vom 6. Juli 1998 (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes vom 19. November 1998), andererseits mit den sachbezüglichen Normen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom 13. März 1964 (insbesondere Art. 9 ff. ArG unter der Marginale "Arbeitszeit"). Gemäss Art. 10 Abs. 4 ArG muss die Tagesarbeit, mit Einschluss der Arbeitsunterbrechungen, innert eines Zeitraumes von 14 Stunden liegen, was vorliegend mit 12 Stunden (10. 00 bis 22.00 Uhr) zu bejahen ist.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
 
zugestellt.
 
Luzern, 8. September 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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