VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 136/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 136/2000 vom 11.09.2000
 
[AZA 0]
 
U 136/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Urteil vom 11. September 2000
 
in Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 3. Juni 1999 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Taggeldleistungen und die Leistungen für Behandlungskosten per 30. Juni 1999 ein und verneinte die Voraussetzungen für weitere Leistungen. An diesem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. September 1999 fest.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 7. März 2000 wegen Verspätung nicht ein.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht A.________ sinngemäss um Aufhebung des Nichteintretensentscheids, um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist sowie um Überprüfung des Entscheids der SUVA.
 
Das Gericht klärte ab, wann der streitige Einspracheentscheid dem früheren Rechtsvertreter ausgehändigt worden war, wozu A.________ Stellung nehmen konnte.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Da es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.- Angefochten mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss. Folglich ist einzig als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde des Versicherten nicht eingetreten ist.
 
a) Die Beschwerdefrist beträgt bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG drei Monate. Für die Fragen des Fristenlaufs und der Fristwahrung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren sind die kantonalrechtlichen Bestimmungen massgebend (vgl. BGE 116 V 265; SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25). Gemäss § 193 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 13. Juni 1976, anwendbar auf Streitigkeiten vor dem Sozialversicherungsgericht gemäss § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vom 7. März 1993, erfolgt eine schriftliche Eingabe rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Eingaben, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen, wobei die Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen erfolgt (§ 194 GVG).
 
b) Die im Auftrag des Eidgenössischen Versicherungsgerichts durchgeführte postalische Abklärung hat ergeben, dass der Einspracheentscheid vom 20. September 1999 als eingeschriebene Postsendung am 21. September 1999 einer bevollmächtigten Person ausgehändigt worden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde datiert wohl vom 17. Dezember 1999, doch ist sie unbestrittenermassen erst am 14. Februar 2000 der Post zuhanden der SUVA übergeben worden, welche sie mit Schreiben vom 25. Februar 2000 an das zuständige Sozialversicherungsgericht weitergeleitet hat. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 103 V 66 Erw. 2a; Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. I, S. 560 Nr. 91 B II a; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 224 Rz 1162 ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 61). Wo wie hier für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei, im vorliegenden Fall somit der Beschwerdeführer die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Dieser erbringt jedoch keinen Nachweis für die Rechtzeitigkeit, sondern räumt selber ein, dass er zuerst noch in den Kosovo reisen musste und das Schreiben erst nach der Rückkehr einreichen konnte. Zu Recht ist demzufolge die Vorinstanz von einer verspäteten Eingabe ausgegangen.
 
3.- a) Nach § 199 GVG, der auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbar ist (vgl. SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 3), kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei oder ihres Vertreters eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei (Abs. 1). Grobes Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird (Abs. 2). Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 3).
 
b) Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss erst in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde vor der Vorinstanz. Bei den für die Nichteinhaltung der Frist vorgebrachten Rechtfertigungsgründen handelt es sich sodann - selbst wenn sie rechtzeitig geltend gemacht worden wären - nicht um unverschuldete Hindernisse im Sinne des Gesetzes. Kein entschuldbarer Grund ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache (ZAK 1991 S. 323 Erw. 2), ebenso wenig die Rechtsunkenntnis (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der Tatsache, dass er in den Kosovo gereist sei. Es muss daher beim vorinstanzlichen Beschluss vom 7. März 2000 sein Bewenden haben.
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war (Art. 134 OG e contrario). Die Kosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
 
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
 
verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. September 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).