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Informationen zum Dokument  BGer 2A.32/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.32/2000 vom 12.09.2000
 
[AZA 0]
 
2A.32/2000/bol
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
12. September 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann,
 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
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In Sachen
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard, Frohbergweg 14, Postfach, Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée suisse), Giacomettistrasse 3, Bern, Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI),
 
betreffend
 
Verletzung von Programmvorschriften
 
(Sendung "Kassensturz" vom 2. bzw. 6. März 1999,
 
"Vermietungen im Milieu"), hat sich ergeben:
 
A.- Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 2. und
 
6. März 1999 unter dem Titel "Vermietungen im Milieu" einen rund achtminütigen Beitrag über diskutable Praktiken gewisser Vermieter im "Rotlichtmilieu" aus. Einleitend hielt der Moderator fest, laut Lexikon sei ein Zuhälter, wer Prostituierte ausbeute. So gesehen seien auch viele Hausbesitzer und "sogenannte seriöse" Geschäftsleute Zuhälter, wenn sie als Vermieter die Situation der Frauen im Sexgewerbe ausnutzten.
 
"Ganz schlimm" treibe es ein "ehemaliger Zahnarzt" in Bern; sein voller Name dürfe nicht genannt werden, darum werde er im folgenden Beitrag nur als "Dr. M." bezeichnet.
 
In der Reportage berichten in der Folge zwei Prostituierte (anonym) und eine Sozialarbeiterin über angeblich überrissene Mietzinse und Schwarzgeldzahlungen. Ein für den Bernischen Mieterverband tätiger Rechtsanwalt bestätigt entsprechende Praktiken am Beispiel des Berner Zahnarzts "Dr. M".
 
Der Beitrag schliesst mit der Bemerkung, dass sich hinter den Neonlichtern bisweilen die dunklen Seiten des Sexgewerbes versteckten. In der Abmoderation ist von "Biedermännern", welche im Milieu "schamlos mitverdienten", die Rede.
 
B.- Gegen diesen Beitrag gelangte Dr. M.________ an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche seine Beschwerde am 28. Oktober 1999 abwies, soweit sie darauf eintrat. Der angefochtene Beitrag habe keine Programmbestimmungen verletzt; es habe sich dabei für den Zuschauer erkennbar um einen "engagierten, dem 'anwaltschaftlichen Journalismus' zuzuordnenden Beitrag" gehandelt.
 
C.- M.________ hat hiergegen am 21. Januar 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, "dass die Beschwerdegegnerin in der Sendung Kassensturz vom 2.3 und 6.3.1999 mit dem Beitrag betreffend 'Vermietungen im Milieu' die Programmbestimmungen verletzt" habe. Er macht geltend, die beanstandete Sequenz sei in mehrfacher Hinsicht wegen Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten einseitig gewesen; im Übrigen sei die ihm zugesicherte Anonymität nicht gewahrt und er vor Unwahrheiten und blossen Vermutungen nicht wirksam geschützt worden.
 
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz gesteht zu, dass entgegen ihren Ausführungen, der Rechtsvertreter von M.________, "nicht eingeladen wurde, vor der Kamera Stellung zu nehmen"; an der programmrechtlichen Beurteilung ändere sich dadurch nichts. Im Übrigen verzichtete sie auf eine weitere Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über die rundfunkrechtliche Konformität von Sendungen ist beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen; SR 784. 40).
 
Der Beschwerdeführer wurde im Beitrag - wenn auch anonymisiert ("Dr. M.") - genannt und seine Vermietungspraktiken bei Prostituierten kritisiert. Er steht zum beanstandeten Beitrag und dem angefochtenen Entscheid damit in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung im Sinne von Art. 103 lit. a OG, weshalb auf seine rechtzeitig eingereichte Eingabe einzutreten ist (vgl. BGE 123 II 115 E. 2a S. 117; 121 II 176 E. 2a S. 177 f., 359 E. 1 S. 361 f.).
 
b) aa) Das programmrechtliche Aufsichtsverfahren dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung.
 
Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz - und im Anschluss daran jenes vor Bundesgericht (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 2a S. 168) - ist nicht als Rechtsschutz für den Einzelnen gedacht; es bezweckt die "Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie" (BBl 1987 III 708).
 
Anknüpfungspunkt der Programmaufsicht bildet nicht ein privates Rechtsschutzinteresse, sondern das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen und sachgerechten Information der Allgemeinheit (BGE 123 II 69 E. 3b S. 72; 119 Ib 166 E. 2a/aa; 114 Ib 204 E. 2 S. 205 f.). Für angebliche Verletzungen anderer Normen (z.B. Strafrecht, Persönlichkeitsrecht usw.) bleiben die ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig.
 
bb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung privater Interessen rügt - etwa, dass er bzw. sein Wohnort in rechtswidriger Weise nicht hinreichend anonymisiert und er durch die Machart des Beitrags in unzulässiger Weise in seinen persönlichen Verhältnissen beeinträchtigt worden sei -, sind seine Vorbringen nur insofern zu berücksichtigen, als dadurch das Bild beim Zuschauer rundfunkrechtswidrig beeinträchtigt worden sein sollte; im Übrigen stehen dem Beschwerdeführer diesbezüglich die ordentlichen Rechtswege offen (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 2a/aa S. 169, mit weiteren Hinweisen).
 
2.- a) Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 55bis Abs. 2 aBV bzw. 93 Abs. 2 BV; vgl. BBl 1987 III 729) Ereignisse "sachgerecht" darzustellen; die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Das aus diesen Programmanforderungen abgeleitete Gebot der Objektivität verlangt, dass der Hörer oder Zuschauer durch die vermittelten Fakten und Meinungen in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden.
 
Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich hierüber selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 166 E. 3a S. 170; 116 Ib 37 E. 5a S. 44). Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, wenn in diesem Sinne die Transparenz gewahrt bleibt (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34). Wann dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt bzw. ob die bei der Vorbereitung und Darstellung des Gegenstands gebotene Sorgfalt beachtet wurde. Als Manipulation gilt eine in Verletzung der im Einzelfall gebotenen journalistischen Sorgfaltspflichten erfolgte unsachgemässe Information des Publikums. Dabei wird auch der nicht-verbalen Gestaltung des beanstandeten Beitrags Rechnung getragen (Kameraführung, Tonfall usw. ; vgl. BGE 121 II 29 E. 3c S. 35 ff.). Die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt sind an den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes zu messen (BGE 122 II 471 E. 4; 121 II 29 E. 3a S. 33 f.). In erster Linie ist es Sache des Veranstalters, Inhalt und Gegenstand einer Sendung zu bestimmen; Dritte haben keinen Anspruch darauf, dass Beiträge nach ihren Wünschen gestaltet werden (Art. 5 Abs. 3 RTVG; BGE 123 II 402 E. 3b S. 410; 119 Ib 166 E. 3b S. 171). Der Programmautonomie wird insofern Rechnung getragen, als sich ein staatliches Eingreifen im Rahmen der Programmaufsicht nicht bereits dann rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, wenn er auch bei einer Gesamtwürdigung (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 3a S. 207) die programmrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 4 RTVG verletzt (BGE 121 II 359 E. 3 S. 363 f.). Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist solange Sache des Veranstalters, als er das Gebot der "Sachgerechtigkeit" beachtet.
 
Art. 5 Abs. 1 RTVG, der die Programmautonomie garantiert, gilt nur im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG bzw. von Art. 55bis Abs. 2 aBV (heute:
 
Art. 93 Abs. 3 BV). Je heikler ein Thema ist, umso höhere Anforderungen sind an seine gestalterische Umsetzung zu stellen (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34).
 
b) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Beurteilungsspielraums (BGE 121 II 359 E. 2a S. 363, mit Hinweisen) ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, auch wenn der umstrittene Beitrag in einzelnen Punkten allenfalls eine weitere Vertiefung verdient hätte:
 
aa) Gegenstand der Sendung bildeten die Praktiken gewisser Vermieter im Prostituierten-Milieu. Dabei ging es in erster Linie darum offen zu legen, dass "Biedermänner" im Milieu "schamlos" mitverdienten. Der Beschwerdeführer und dessen Probleme mit seinen Mieterinnen bzw. deren Auseinandersetzungen mit ihrem Vermieter standen nicht im Zentrum des Beitrags; es ging den Autoren erkennbar vielmehr darum, anhand des Beispiels des Beschwerdeführers eine allgemeine Problematik zu veranschaulichen. Die Einleitung bezog sich auf den "Sexmarkt", der "boomt", wobei allein in Zürich über 350 Salons bestünden, bei denen "am schnellen Geld" mit dem Sex teilweise auch die Vermieter mit überhöhten Zinsen "mitkassierten".
 
Die eingeblendete Stellungnahme einer Prostituierten, wonach jedes Mädchen, das in einer 2-Zimmer-Wohnung arbeitete, dem Vermieter 100 Franken pro Tag abgeben musste, womit er 6'000 bis 9'000 Franken monatlich ohne Quittung oder Beleg einkassieren konnte, bezog sich nicht auf den Beschwerdeführer, ist von ihm und seinen angeblichen "Machenschaften" doch erst anschliessend und im Zusammenhang mit einer Wohnung die Rede, die nur Fr. 900.-- wert sei, jedoch von ihm für Fr. 3'200.-- vermietet werde. Der Hinweis, dass sich die Frauen nicht trauten, vor der Kamera über den Zahnarzt zu sprechen, machte deutlich, dass die eingeblendeten Stellungnahmen von Prostituierten sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen konnten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gestaltung des Beitrags dem Zuschauer somit durchaus erlaubte, zwischen generellen Bemerkungen zum Thema und Äusserungen zum Beispielfall zu unterscheiden.
 
bb) Soweit der Mieteranwalt P.________ zu Wort kam und die angeblich "illegalen" Verhaltensweisen des Beschwerdeführers brandmarkte, hielt er sich in seinen Stellungnahmen insofern zurück, als er regelmässig darauf hinwies, dass die geschilderten Missstände (Mietzinserhöhungen, ohne amtliches Formular; illegale Schwarzzahlungen; angeblich handgreifliche Aussperrung usw.) auf Aussagen seiner Klientinnen beruhten, welche er als "glaubwürdig" einstufe. Für den Zuschauer wurde damit hinreichend klar, dass es sich dabei um einen Parteistandpunkt handelte. Einleitend ist denn auch darauf hingewiesen worden, dass Rechtsanwalt P.________ bereits einige Mieterinnen schon "mehrfach" vor Gericht vertreten habe, womit dessen anschliessende Aussage relativiert wurde. Zweideutig erscheint allenfalls der Hinweis, dass er dies bereits "erfolgreich" getan habe, womit der Eindruck erweckt werden konnte, er habe dies gerade in den anschliessend geschilderten Zusammenhängen und auf der ganzen Linie getan. Hierin liegt jedoch noch keine Sorgfaltspflichtverletzung, welche als Manipulation zu gelten hätte. Der Hinweis, dass er einige Mieterinnen "mehrfach" vor Gericht erfolgreich vertreten habe, liess den Rückschluss zu, dass dies offensichtlich nicht immer der Fall gewesen ist. Weitere Informationen über die einzelnen Verfahren und ihre Details waren rundfunkrechtlich nicht erforderlich, auch wenn sie aus der Sicht des Beschwerdeführers wünschbar gewesen wären. Für die Aussage des Beitrags reichten die erfolgten Einschränkungen. Der Zuschauer konnte sich gestützt darauf in hinreichendem Mass Aufschluss darüber geben, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorkommnisse anders wertet, zumal im Publikum als bekannt vorausgesetzt werden darf, dass im "Rotlichtgewerbe" Vorgefallenes erfahrungsgemäss unterschiedlich dargestellt wird.
 
cc) Entscheidend ist letztlich aber, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, seinerseits zu den verschiedenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er hat dies offenbar nur unvollständig getan; die von seinem Anwalt dem Fernsehen gegenüber abgegebene Erklärung ist ihrerseits in die Sendung insofern eingeflossen, als der Journalist einleitend erklärte, der Beschwerdeführer "streite alles ab", bevor er fortfuhr: "Er [der Beschwerdeführer] habe mit dem Bordell gar nichts zu tun, beteuert er, er sei nur finanziell darin verwickelt, ein unbescholtener Geschäftsmann ohne Fehl und Tadel. Niemals habe er Frauen geschlagen oder Schwarzgelder kassiert. Es sei nicht wahr, dass er die Frauen finanziell ausbeute. Ein rechtschaffener Salonvermieter, wie viele andere auch". War der Tonfall bei der Wiedergabe seines Standpunkts auch eher kritisch, zumal dieser mit der Bemerkung eingeleitet worden war, an der Haustüre habe der Beschwerdeführer "den Unschuldigen gespielt", war für den Zuschauer doch erkennbar, dass die dadurch zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der (vollumfänglichen) Begründetheit der Stellungnahme des Betroffenen ausschliesslich die Ansicht des Journalisten wiedergab. Die Pflicht, seriös und fair zu recherchieren, hinderte diesen nicht daran, sich eine eigene Meinung zu bilden, welche seine Abklärungen beeinflussen durfte, soweit dies - wie hier - dem Publikum hinreichend ersichtlich gemacht wurde. Das Erfordernis der Ausgewogenheit und Sachgerechtigkeit geht nicht so weit, dass eine Berichterstattung vom Willen und der Bereitschaft eines Dritten abhängt, an einer Sendung teilzunehmen oder Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die mit einer Mitwirkungsverweigerung naturgemäss verbundene Schwierigkeit, über die Vielfalt der Ansichten ebenso authentisch zu berichten, wie dies andernfalls möglich wäre, ist bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung einer Sendung zu berücksichtigen.
 
Die journalistische Sorgfalt verpflichtet den Medienschaffenden nicht, eine Auffassung zu verteidigen oder zu vertreten, welche die direkt betroffene Partei selber nicht bereit war, ihm zu dokumentieren oder zuhanden der Öffentlichkeit darzulegen; es genügt, wenn in einem solchen Fall deutlich gemacht wird, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 119 Ib 166 E. 3b S. 171, mit Hinweisen).
 
Allenfalls könnten diesbezüglich Zweifel bestehen, soweit der Beschwerdeführer ausschliesslich und schwergewichtig - ohne die gebotene Anonymisierung - Gegenstand des Beitrags gebildet hätte; dies war indessen nicht der Fall, nachdem sein Gesicht und andere Anhaltspunkte, welche einem breiteren Publikum Rückschlüsse auf seine Identität ermöglicht hätten, abgedeckt und unkenntlich gemacht worden waren.
 
Zudem lag das Schwergewicht des Beitrags - wie bereits gesagt - auf der allgemeinen Aussage, dass sich Prostituierte gegen ihre Vermieter, welche nicht nur der "Unterwelt" angehören, nur schwer zu wehren vermöchten; diese Feststellung wurde durch zwei Statements einer im Milieu tätigen Sozialarbeiterin bestätigt. Eine Vertiefung der spezifischen Verhältnisse um das Mietobjekt des Beschwerdeführers über die von der Kassensturz-Redaktion vorgenommenen Abklärungen hinaus war mit Blick auf den Sendungsinhalt und die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, seinen Standpunkt (auch vor der Kamera) darzulegen, nicht erforderlich. Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt - abgesehen allenfalls von Wahlsendungen - nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden müssen; entscheidend ist, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten erscheint (so unveröffentlichtes Urteil vom 3. Februar 1997 i.S. S. c. SRG u. UBI, E. 2b/cc).
 
c) Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt nicht: Entgegen seinen Ausführungen besteht kein rundfunkrechtlicher Grundsatz, wonach ein allgemeines Problem nicht anhand eines einzelnen Beispiels illustriert werden dürfte. Aufgrund des Themas war es vorliegend nicht zwingend, "auch andere Vermieter persönlich darzustellen"; der Beschwerdeführer räumt mit seinem Vorwurf ein, dass die im Beitrag geübte Kritik an gewissen Vermietungspraktiken offenbar nicht ganz aus der Luft gegriffen ist. Soweit er kritisiert, sein Anwalt habe - entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid - nie eine Interviewmöglichkeit ausgeschlagen, gesteht die Beschwerdeinstanz ein Versehen zu; mit ihr ist aber davon auszugehen, dass sich dadurch an den Ausführungen zu der einzig zu beurteilenden Frage nichts ändert, ob sich der Zuschauer ein hinreichendes Bild darüber machen konnte, dass und inwiefern der Sachverhalt umstritten war. Dass am Geschäft mit der Lust auch noch andere Personen als die Vermieter verdienen - insbesondere die Salonbetreiberinnen, welche ihrerseits "Touristinnen" beschäftigten -, ohne dass dies thematisiert worden wäre, bildet keine Rundfunkrechtsverletzung.
 
Die Themenwahl obliegt dem Veranstalter; einen Beitrag ausschliesslich den als "schwächeren" beurteilten Prostituierten zu widmen, fällt unter die redaktionelle Freiheit, auch wenn ein Teil des Publikums allenfalls noch weitere Informationen gewünscht hätte. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die SRG hätte ihm die "Waffengleichheit" verweigert, verkennt er, dass dieser Grundsatz für richterliche Verfahren gilt, wo die sich stellenden tatbeständlichen und rechtlichen Fragen abschliessend zu beurteilen sind, hingegen nicht in der Fernsehberichterstattung, bei der es genügt, wenn der Zuschauer nicht insofern manipuliert wird, dass er sich gestützt auf die gelieferten Informationen sinnvollerweise kein eigenes Bild mehr machen kann, weil ihm etwa wesentliche Umstände verschwiegen (BGE 121 II 29 E. 3c/bb S. 36) oder "Geschichten" durch das Fernsehen "inszeniert" werden (BGE 122 II 471 E. 5a).
 
3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten SRG ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR idée suisse) sowie der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt.
 
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Lausanne, 12. September 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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