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Informationen zum Dokument  BGer 1P.534/2000  Materielle Begründung
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BGer 1P.534/2000 vom 22.09.2000
 
[AZA 0]
 
1P.534/2000/boh
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
22. September 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster.
 
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In Sachen
 
D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, Clarastrasse 7, Postfach, Basel,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - L a n d -s c h a f t,Obergerichtspräsidium des Kantons B a s e l - L a n d -s c h a f t,
 
betreffend
 
Art. 10, Art. 31 BV, Art. 5 EMRK
 
(Haftprüfung), hat sich ergeben:
 
A.-Am 26. November 1999 wurde D.________ rechtshilfeweise von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert. Seither befindet er sich in strafprozessualer Haft. Letztmals wies das Bundesgericht (letztinstanzlich) eine Haftbeschwerde des Inhaftierten mit Urteil vom 19. April 2000 ab (Verfahren 1P.204/2000).
 
B.-Mit Urteil vom 12. Juli 2000 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kammer 2) D.________ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu 33 Monaten Gefängnis.
 
Gegen das Strafurteil ist beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Appellation hängig.
 
C.-Auf Haftentlassungsgesuch des Verurteilten vom 23. Juli 2000 hin verlängerte der a.o. Obergerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 4. August 2000 letztmals die Sicherheitshaft bis zur Appellationsverhandlung.
 
Dagegen gelangte D.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. September 2000 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK, und er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides die sofortige Haftentlassung (eventualiter unter Auferlegung einer Kaution). Subeventualiter stellt er das Begehren, er sei "spätestens per 17.10.2000 aus der Haft zu entlassen".
 
D.-Die Staatsanwaltschaft und das Obergerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 8. September 2000 je die Abweisung der Beschwerde.
 
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-a) Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung.
 
Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).
 
b) Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin, ob der angefochtene Entscheid mit den verfassungsmässigen Individualrechten vereinbar ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Zu beurteilen ist, ob die (am 4. August 2000 erfolgte) Abweisung des Haftentlassungsgesuches seitens der kantonalen Behörden grundrechtskonform erscheint. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem künftigen Zeitpunkt bzw. "spätestens per 17.10.2000 aus der Haft zu entlassen" sei, ist hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.
 
Insofern kann auf das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
 
2.-Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Annahme von Fluchtgefahr verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit).
 
a) Die auf 1. Januar 2000 in Kraft gesetzte basellandschaftliche Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/ BL) sieht vor, dass strafprozessuale Haft nur angeordnet und aufrecht erhalten werden darf, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, und ausserdem aufgrund konkreter Indizien ein besonderer Haftgrund ernsthaft zu befürchten ist, nämlich Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr (§ 77 StPO/BL).
 
b) Mit Urteil vom 19. April 2000 (Verfahren 1P.204/ 2000) hat das Bundesgericht das Bestehen von Fluchtgefahr mit ausführlicher Begründung bejaht. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Einwände nichts zu ändern, er habe unterdessen einen Grossteil der Strafe durch anrechenbare strafprozessuale Haft verbüsst und er sei aus einem (gegen Kaution von Fr. 8'000.-- gewährten) zweitägigen Hafturlaub am 23. Juli 2000 wieder ins Untersuchungsgefängnis zurückgekehrt.
 
Wie schon im Urteil vom 19. April 2000 dargelegt, stellt die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe ein erhebliches Indiz für das Bestehen von Fluchtgefahr dar. Daran hat sich seit der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu 33 Monaten Gefängnis am 12. Juli 2000 nichts geändert.
 
Er selbst bringt vor, er habe (unter Anrechnung der von ihm geltend gemachten strafprozessualen Haft) noch eine Strafe von "maximal 18 Monaten" zu verbüssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einem Hafturlaub ordnungsgemäss zurückgekehrt sei, vermag die Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er italienischer Staatsangehöriger ist und nach eigenen Angaben über enge familiäre Verbindungen nach Deutschland verfügt und dort sozial "fest verwurzelt" ist.
 
Ausserdem mussten die kantonalen Behörden schon im Anschluss an seine letzte Haftentlassung (am 12. Januar 1998) ein förmliches Rechtshilfeverfahren anstrengen und die deutschen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchen, worauf dieser sich der Auslieferung widersetzte. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen im Urteil vom 19. April 2000 verwiesen werden. Ein Hinweis auf dieses Urteil genügt auch, soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht bereits verworfene Vorbringen lediglich wiederholt.
 
3.- Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Fortdauer der Haft sei unverhältnismässig und verletze Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV (bzw. Art. 36 Abs. 3 BV).
 
a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt.
 
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen).
 
b) In seinem Urteil vom 12. Juli 2000 rechnete das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer (in Anwendung von Art. 69 StGB) 399 Tage Untersuchungshaft auf die erstinstanzlich ausgefällte Gefängnisstrafe von 33 Monaten an. Es berücksichtigte dabei die erste Untersuchungshaft in der Schweiz (vom 16. Oktober 1997 bis 12. Januar 1998) sowie die Auslieferungshaft in Deutschland und die anschliessende weitere Untersuchungshaft in der Schweiz (vom 7. September 1999 bis zur Hauptverhandlung vom 12. Juli 2000).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei (über die im Strafurteil vom 12. Juli 2000 angerechnete Haftdauer hinaus) auch noch der in Deutschland erlittenen Untersuchungshaft (vom 6. Juni bis zum 7. September 1999) Rechnung zu tragen.
 
c) Die Frage, welcher Freiheitsentzug dem Beschwerdeführer gemäss Art. 69 StGB als "Untersuchungshaft" auf die allfällige Freiheitsstrafe angerechnet werden kann, ist materiellstrafrechtlicher (sanktionenrechtlicher) Natur. Sie bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, sondern des hängigen Strafverfahrens. Im vorliegenden strafprozessualen Haftprüfungsverfahren ist - unter dem Gesichtspunkt der angerufenen Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK - zunächst zu prüfen, ob die bisher erlittene strafprozessuale Haft unverhältnismässig erscheint bzw. in grosse Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.
 
d) Wie bereits im Urteil vom 19. April 2000 (E. 4) dargelegt wurde, ist eine im Ausland erlittene Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht auf die für das schweizerische Haftprüfungsverfahren massgebliche Haftdauer anzurechnen.
 
Aber selbst wenn bei der Prüfung der zulässigen strafprozessualen Haftdauer die in Deutschland erlittene Auslieferungshaft im vorliegenden Fall berücksichtigt würde, wäre die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung muss der Beschwerdeführer (bei einer Bestätigung des Urteils im Appellationsverfahren) mit einer Strafe von 33 Monaten Gefängnis ernsthaft rechnen. Nicht einmal die im Strafurteil (gestützt auf Art. 69 StGB) angerechnete Auslieferungs- und Untersuchungshaft von 399 Tagen Dauer bewegt sich in grosser Nähe der zu erwartenden Strafe.
 
Das Analoge gälte, wenn die seit dem Strafurteil vom 12. Juli 2000 absolvierte Sicherheitshaft und sogar die in Deutschland erlittene Untersuchungshaft (vom 6. Juni bis zum 7. September 1999) noch zusätzlich berücksichtigt würden.
 
Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er habe noch eine Strafe von "maximal 18 Monaten" zu verbüssen.
 
Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die kantonalen Behörden hätten das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben. Insbesondere rügt er nicht, das Strafurteil vom 12. Juli 2000 sei nicht innert angemessener Frist (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) ergangen.
 
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK als unbegründet.
 
4.-Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts (§ 78 Abs. 2 lit. b StPO/BL) verstosse im vorliegenden Fall gegen Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit).
 
a) § 78 Abs. 2 lit. b StPO/BL lautet wie folgt:
 
"Unverhältnismässig ist die Untersuchungshaft insbesondere,
 
wenn sie die Hälfte einer zu erwartenden
 
unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe oder
 
einen Drittel einer zu erwartenden bedingt vollziehbaren
 
Freiheitsstrafe erreicht hat".
 
b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
 
c) Die im vorliegenden Fall zu erwartende (unbedingt vollziehbare) Freiheitsstrafe beträgt angesichts des erstinstanzlichen Urteils 33 Monate. Da die Staatsanwaltschaft (im Gegensatz zum Beschwerdeführer) keine Appellation erklärt hat, kann unbestrittenermassen "nicht von einem höheren" zu erwartenden "Strafmass ausgegangen werden" (angefochtener Entscheid, S. 5).
 
Im angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer die in der Schweiz absolvierte Untersuchungshaft sowie die Sicherheitshaft bis zum angefochtenen Entscheid (als Untersuchungshaft im Sinne von § 78 Abs. 2 lit. b StPO/BL) angerechnet ("16. Oktober 1997 - 12. Januar 1998 sowie 26. November 1999 - 4. August 2000"). Nicht angerechnet wurde hingegen die Untersuchungs- und Auslieferungshaft in Deutschland.
 
Der Obergerichtspräsident stellte sodann willkürfrei fest, dass die "Haftdauer von 342 Tagen" noch nicht die Hälfte der zu erwartenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten erreicht habe.
 
Diese Anwendung des kantonalen Strafprozessrechtes hält vor der Verfassung stand. Sie steht namentlich mit den (in Erwägung 3 dargelegten) Rechtsprechungsgrundsätzen zu Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Einklang. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtberücksichtigung der Auslieferungshaft bzw. der im Ausland verbüssten Untersuchungshaft auf einer unhaltbaren Auslegung von § 78 Abs. 2 lit. b StPO/BL beruhen soll.
 
d) Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst vorbringt, hatte er im Zeitpunkt der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde noch "maximal 18 Monate" zu verbüssen.
 
Die Hälfte der zu erwartenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten wäre auch unter diesem Gesichtspunkt noch nicht erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, die "Sicherheitshaft" dürfe "bis maximal 17. Oktober 2000 aufrecht erhalten werden". Die Frage, ob er in einem künftigen Zeitpunkt bzw. "spätestens per 17.10.2000 aus der Haft zu entlassen" sei, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides (vgl. oben, E. 1b).
 
5.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen bejaht werden können und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt erscheint, ist dem Begehren stattzugeben (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
a) Es werden keine Kosten erhoben.
 
b) Advokatin Barbara Pauen Borer, Basel, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 22. September 2000
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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