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Informationen zum Dokument  BGer 2A.313/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.313/2000 vom 10.10.2000
 
[AZA 0]
 
2A.313/2000/hzg
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
10. Oktober 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Müller
 
und Gerichtsschreiberin Müller.
 
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In Sachen
 
X.________, geb. 1960, X.-Y.________, geb. 1970, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
 
betreffend
 
Ausweisung, hat sich ergeben:
 
A.- Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1960, reiste am 25. Oktober 1988 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 1. Juni 1991 heiratete er in Zürich die 1970 geborene Schweizer Bürgerin X.-Y.________ und zog darauf sein Asylgesuch zurück. Gestützt auf die Heirat erhielt X.________ eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem 5. Juni 1996 ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
 
Im Herbst 1996 lösten die Eheleute X.-Y.________ den gemeinsamen Haushalt auf, wobei X.________ in der ehelichen Wohnung in Glattbrugg blieb und die Ehefrau nach Zürich zog.
 
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 1993 verurteilte die Bezirksanwaltschaft Zürich X.________ wegen falscher Anschuldigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen.
 
Am 16. März 1993 verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Zürich deswegen. Am 19. Januar 1997 verhaftete ihn die Kantonspolizei Zürich am Flughafen Kloten, weil bei der polizeilichen Einreisekontrolle in seinem Koffer 6,91 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 65 % entdeckt worden waren.
 
Am 25. März 1997 trat X.________ vorzeitig den Strafvollzug an. Mit Urteil vom 2. Juli 1997 verurteilte ihn das Bezirksgericht Bülach wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Alinea 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG) zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren. Am 18. September 1999 wurde X.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Seither wohnt er zusammen mit seiner Ehefrau in A.________.
 
B.- Mit Beschluss vom 17. November 1999 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 17. Mai 2000 ab.
 
C.- Dagegen haben X.________ und X.-Y._________ am 10. Juli 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 aufzuheben, eventuell dem Beschwerdeführer die Ausweisung anzudrohen, subeventuell diese auf zwei Jahre zu befristen.
 
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
 
b) Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht als Partei aufgetreten; in der Beschwerdeschrift wird auch nicht geltend gemacht, sie sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht als Partei behandelt worden. Da sodann kein Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, ausnahmsweise vom Erfordernis der formellen Beschwer abzusehen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie im Namen von X.-Y.________ erhoben worden ist (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1a S. 359, mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil vom 30. September 1998 i.S. Karagöz, E. 1c).
 
2.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG).
 
Ausgeschlossen ist die Rüge, der angefochtene Entscheid sei unangemessen (Art. 104 lit. c OG). Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung. Damit können auch nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden bzw. sind neue tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 122 II 299 E. 5d S. 310 mit Hinweisen; 121 II 97 S. 99 E. 1c, mit Hinweisen).
 
b) Der Beschwerdeführer hat ein Arztzeugnis eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass bei seiner Ehefrau eine Schwangerschaft besteht bzw. bestand, und dass der Geburtstermin ungefähr auf den 25. September 2000 fällt. Dieser Umstand kann nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, im kantonalen Verfahren auf die bestehende Schwangerschaft hinzuweisen.
 
3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
 
Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201).
 
Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen).
 
b) Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung zu einer bedingten Gefägnisstrafe von 21 Tagen sowie wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer vierjährigen Zuchthausstrafe verurteilt.
 
Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.
 
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 28. Altersjahr in der Türkei; er hat zu diesem Land durch mehrere Besuche den Kontakt aufrecht erhalten. Seine Eltern sind 1998 gestorben; mit den beiden Brüdern hat der Beschwerdeführer noch telefonischen Kontakt. Ein Rückkehr in die Türkei würde ihm sicher nicht leicht fallen; seine Lage ist aber nicht vergleichbar mit der Situation eines Ausländers, der schon als Kind oder im frühen Jugendalter in die Schweiz gekommen ist. Ob das Leben in der Türkei mit einer von der schweizerischen deutlich unterschiedlichen Kultur für die Ehefrau zumutbar wäre, ist zweifelhaft.
 
In Würdigung aller Umstände, insbesondere angesichts des schweren Betäubungsmitteldelikts, überwiegt aber das Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers offensichtlich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. An diesem Ergebnis vermöchte übrigens auch die Geburt eines gemeinsamen Kindes nichts zu ändern.
 
c) Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK klarerweise gerechtfertigt ist.
 
4.- Die nach dem Gesagten offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Es kommt das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung, was es erlaubt, ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den eingeholten Vernehmlassungen zu verweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 10. Oktober 2000
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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