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Informationen zum Dokument  BGer H 164/2000  Materielle Begründung
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BGer H 164/2000 vom 12.10.2000
 
[AZA 0]
 
H 164/00 Gb
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiberin Bucher
 
Urteil vom 12. Oktober 2000
 
in Sachen
 
E.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
A.- E.________ wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. Februar 1989 als selbstständig Erwerbstätiger für die Abrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge erfasst. Mit Verfügungen vom 18. April 1995 setzte die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag für das Jahr 1990, zahlbar für das ganze Jahr, auf Fr. 14'452. 55 und den Jahresbeitrag für das Jahr 1991, zahlbar für die Monate Januar und Februar sowie September bis Dezember, auf Fr. 16'615. 55 fest.
 
B.- Die hiegegen am 24. Mai 1995 eingereichte Beschwerde, welche die Ausgleichskasse nach längerer Korrespondenz mit E.________ am 29. Dezember 1998 ans Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft weiterleitete, wurde von diesem mit Entscheid vom 3. Dezember 1999 abgewiesen.
 
C.- E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid und die sich auf die Beiträge für die Jahre 1990 und 1991 beziehenden Verwaltungsverfügungen vom 18. April 1995 seien aufzuheben.
 
Sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht edierte am 12. September 2000 bei der Ausgleichskasse die E.________ betreffenden Akten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Wenn auch Beiträge für kantonale Familienzulagen streitig wären, könnte diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage voraussetzt (BGE 124 V 146 Erw. 1). Die angefochtenen Verfügungen betreffen indessen entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid lediglich AHV-, IV- und EO-, nicht auch AlV- und FAK-Beiträge. Dies erhellt nicht nur aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügungen und aus einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Ausgleichskasse vom 14. April 1989 über dessen Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, sondern steht auch in Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage. Als selbstständig Erwerbstätiger muss der Beschwerdeführer keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 2 AVIG) und an die Familienausgleichskasse (vgl. Kinderzulagengesetz des Kantons Basel-Landschaft) bezahlen. Die streitigen Verfügungen beruhen denn auch auf einem Beitragssatz von insgesamt 9,5 %, der 7,8 % für die AHV-, 1,2 % für die IV- und 0,5 % für die EO-Beiträge entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG, Art. 1bis Abs. 1 IVV und Art. 23a EOV in der 1990/91 geltenden Fassung), können sich mithin auf keine anderen Sozialversicherungszweige beziehen. Da die angefochtenen Verfügungen demnach keine kantonalen Familienzulagen betreffen und somit ausschliesslich auf Bundesrecht beruhen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich eingetreten werden.
 
2.- Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die streitigen Beitragsforderungen seien verjährt. Zum andern beruft er sich darauf, dass er für geringere als die in den angefochtenen Beitragsverfügungen genannten Beträge gemahnt und betrieben worden sei und Rechtsvorschlag erhoben habe.
 
3.- a) Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Bei dieser Beitragsfestsetzungsfrist handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (BGE 121 V 7 Erw. 3c, 115 V 186 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 315 Erw. 4a; SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 49 Erw. 5). Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung wird die Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen (ZAK 1992 S. 316 Erw. 4a).
 
b) Die angefochtenen Verfügungen vom 18. April 1995 betreffen die für die Jahre 1990 und 1991 geschuldeten Beiträge.
 
Die jeweilige Verwirkungsfrist für die Festsetzung dieser Beiträge konnte demnach gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG ungeachtet eines späteren Beginns des Fristenlaufs infolge Nachsteuerveranlagung frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Kalenderjahre 1990 bzw. 1991, mithin Ende 1995 bzw. 1996, ablaufen, sodass sie durch die Verfügungen vom 18. April 1995 ohne weiteres gewahrt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Forderungen seien "verjährt", ist somit unbehelflich; die Vorinstanz hat eine Verwirkung der Beiträge zu Recht verneint.
 
4.- Auch an der Feststellung des kantonalen Gerichts, die Ausgleichskasse sei für die beiden streitigen Beitragsjahre 1990 und 1991 zu Recht von den Steuermeldungen ausgegangen, woraus sich die von der Ausgleichskasse verfügten Beiträge ergeben hätten, vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
 
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beweist der Rechtsvorschlag, den er im die für die Jahre 1990 und 1991 geschuldeten Beiträge betreffenden Betreibungsverfahren erhob, keineswegs, dass die Forderung nicht oder nur teilweise besteht. Der Rechtsvorschlag zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer die Forderung bestreitet bzw. sich der Zwangsvollstreckung widersetzt.
 
b) Daraus, dass sich die die Schlussabrechnungen 1990 und 1991 betreffenden Zahlungseinladungen vom 16. Juni 1995 nicht auf Beträge von Fr. 14'452. 55 für 1990 und von Fr. 8'307. 75 (was der Hälfte des Jahresbeitrags von Fr. 16'615. 55 entspricht, der nur pro rata für sechs Monate geschuldet ist) für 1991, sondern auf solche von Fr. 10'538. 15 für 1990 und von Fr. 6'350. 55 für 1991 beziehen und der Beschwerdeführer auch nur in diesem Umfang betrieben wurde, kann dieser für sich nichts ableiten. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer einen Teil der für die Jahre 1990 und 1991 geschuldeten Beiträge, nämlich die bereits mit den durch die angefochtenen Verfügungen ersetzten ursprünglichen Verfügungen vom 7. Juni 1993 veranlagten Beiträge, bezahlt hat. Er ändert aber nichts an der Rechtmässigkeit der streitigen Verfügungen, die die gesamten Beiträge festzusetzen und sich nicht auf die Restschuld zu beschränken haben. Dass der Beschwerdeführer einen Teil der Beiträge bereits bezahlt hat, ändert nichts an der Richtigkeit der Beitragsfestsetzung, sondern ist im Rahmen des Beitragsbezugs bzw.
 
der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen, was die Ausgleichskasse denn auch getan hat, indem sie den Beschwerdeführer nicht für die ganzen am 18. April 1995 verfügten Beiträge für die Jahre 1990 und 1991, sondern nur für die Restschuld betrieb.
 
Zu bemerken ist allerdings, dass die in den vorinstanzlichen Erwägungen verwendete Ausdrucksweise, der "Beklagte" sei zur Bezahlung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 in Höhe von Fr. 14'452. 55 sowie vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. September bis 31. Dezember 1991 in Höhe von Fr. 16'615. 55 "zu verurteilen", ungenau ist und dahin (miss)verstanden werden könnte, dass der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter Zahlungen noch zur Bezahlung der ganzen verfügten Beiträge verpflichtet sei. Das kantonale Gericht hätte den Beschwerdeführer nicht selbst zur Bezahlung eines bestimmten Betrags verpflichten dürfen, sondern sich auf die Bestätigung der streitigen Beitragsfestsetzungsverfügungen der Verwaltung beschränken müssen. Letzteres hat es indessen im allein massgebenden Dispositiv - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen hat die Urteilsbegründung keinen Anteil an der Rechtskraft und ist nicht anfechtbar (BGE 120 V 237 Erw. 1a; AHI 1999 S. 173 Erw. 1) - zutreffend getan, indem es die Beschwerde abwies.
 
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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