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Informationen zum Dokument  BGer I 703/1999  Materielle Begründung
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BGer I 703/1999 vom 13.10.2000
 
[AZA 7]
 
I 703/99 Gb
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Urteil vom 13. Oktober 2000
 
in Sachen
 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
A.- Die 1939 geborene, als Hausfrau tätige M.________ leidet seit einem Unfall im Dezember 1995, bei dem sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, an einem chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndrom links mit mittelgradiger neurovegetativer Symptomatik bei segmentalen Dysfunktionen der Kopfgelenke, Triggerpunkten im M. trapezius beidseits, sowie Hypermobilität C4/C5 bei kleiner medianer Diskushernie. Am 12. Juni 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte u.a. eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. B.________ vom 21. Juli 1997 ein. Zudem liess sie die Einsatzfähigkeit der Versicherten im Haushalt durch ihre Abklärungsperson an Ort und Stelle am 18. September 1997 prüfen (Bericht vom 23. September 1997). Im Anschluss an den auf diesen Unterlagen basierenden Vorbescheid vom 4. Dezember 1997 machte M.________ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Auch habe sich die Situation seit der letzten Abklärung insoweit geändert, als ihr Ehegatte seit dem 22. September 1997 wegen eines Unfalls vollständig arbeitsunfähig sei. Es folgte nochmals eine Abklärung vor Ort (Bericht vom 15. Mai 1998). Dr. B.________ gab sodann am 12. Juni 1998 eine Stellungnahme zum aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten ab, worauf die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid festhielt, indem sie M.________ mit Verfügung vom 11. September 1998 per 1. März 1997 eine Viertelsrente zusprach.
 
Weil dem Ehegatten wegen seiner Unfallfolgen mit Wirkung ab 1. September 1998 eine Invalidenrente zugesprochen worden war, musste die IV-Stelle die M.________ ab diesem Datum zustehende Rente neu berechnen. Das Ergebnis wurde der Versicherten mit Verfügungen vom 22. April und 5. Mai 1999 eröffnet.
 
B.- Gegen sämtliche drei Verfügungen vom 11. September 1998, 22. April und 5. Mai 1999 hatte M.________ Beschwerde erhoben. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hob mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit diese M.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine Viertelsrente und ab Dezember 1997 eine halbe Rente zuspreche. Die von der Verwaltung an M.________ zu bezahlende Parteientschädigung wurde auf Fr. 1000. - festgesetzt.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, ihr sei ab dem 1. Dezember 1996 eine halbe
 
Invalidenrente zu gewähren. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine um Fr. 1000. - erhöhte Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle sowie die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt tätigen versicherten Personen, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; ZAK 1984 S. 135; vgl. auch BGE 125 V 160 Erw. 5c/dd mit Hinweisen) sowie die Rentenrevision (Art. 41 IVG) und die dabei nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze (BGE 105 V 30 mit Hinweisen; vgl. BGE 120 V 131 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a und 112 V 390 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Feststellung, nicht nur die Neufestsetzung des Rentenanspruches für die Zukunft, sondern auch die rückwirkende Rentenzusprechung unterstehe dem Revisionsrecht nach Art. 41 IVG (BGE 109 V 125, 106 V 16). Darauf kann verwiesen werden. Hinzuzufügen ist, dass in Anwendungsfällen von Art. 88a Abs. 2 IVV die erhöhte Rente für den ganzen Monat auszurichten ist, in dem der Anspruch auf diese Rente entstanden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 105 V 265 Erw. 4; ZAK 1986 S. 345; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2000, Rz. 4014 und 5018).
 
2.- a) Die IV-Stelle ist bei einer ersten Abklärung vor Ort am 18. September 1997 zum Schluss gelangt, der von ärztlicher Seite auf 50 % eingeschätzten Restarbeitsfähigkeit als Hausfrau entspreche eine Einschränkung von insgesamt 41,5 %. Dabei ging die Verwaltung namentlich in den Bereichen "Einkauf und weitere Besorgungen", "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Verschiedenes" - dort bezüglich der Gartenpflege - von einer Mithilfe des Ehegatten aus.
 
b) Die zweite, von der gleichen Person der IV-Stelle durchgeführte Abklärung vom 14. Mai 1998 wurde einerseits in Kenntnis des Umstandes durchgeführt, dass der Ehegatte der Versicherten infolge eines am 22. September 1997 erlittenen Unfalls nicht mehr im bisherigen Ausmass Hilfeleistungen erbringen konnte. Anderseits liess sich die Abklärungsperson bei der Bestimmung der prozentualen Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen massgeblich vom subjektiven Beschwerdebild der Versicherten leiten, wonach sich der Gesundheitszustand seit der ersten Abklärung massgeblich verschlechtert haben soll. Deshalb gab die Abklärungsperson ihre Neueinschätzung (Behinderung von 56,5 %) unter Ziffer 8 "Beurteilung" deutlich unter dem Vorbehalt einer ärztlichen Bestätigung der von der Versicherten behaupteten Veränderung des Gesundheitszustandes ab. Der daraufhin befragte Dr. B.________ erachtete die somatischen Beschwerden aber als unverändert stabil (Bericht vom 12. Juni 1998). Allein der darüber hinaus erstmals geäusserte Verdacht einer depressiven Symptomatik mit Zeichen einer Resignation und Verbitterung genügt nicht, um von einem den Einsatz der Versicherten zusätzlich beeinträchtigenden psychischen Leiden (vgl. BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen) auszugehen. Folgerichtig hat Dr. B.________ denn auch den medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitsgrad unverändert bei 50 % belassen.
 
c) Wenn nun die Vorinstanz gestützt auf diese ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Versicherten sowie zur Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit den Bericht vom 23. Oktober 1997 als für den Zeitraum bis zum Unfall des Ehegatten am 22. September 1997 massgebend betrachtet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mit dem Wegfall oder der Reduktion der bisherigen Unterstützungsmöglichkeiten des Ehemannes möglicherweise eine anspruchserhöhende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Ebenso hat sie in diesem Zusammenhang zutreffend auf die gegebenenfalls sinngemäss anwendbare dreimonatige Wartefrist von Art. 88a Abs. 2 IVV hingewiesen, weshalb erst ab 1. Dezember 1997 eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Rente ausgerichtet werden kann (vgl. Erw. 1 in fine). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in BGE 109 V 126 Erw. 4a widerlegt, worauf verwiesen sei.
 
Indessen kann den Erwägungen der kantonalen Rekurskommission nicht gefolgt werden, soweit sie die Auswirkungen der mit dem Unfall des Ehemannes eingetretenen Änderungen auf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand des Betätigungsvergleichs vom 15. Mai 1998 festlegen will. Denn die Abklärungsperson hat sich dabei - wie unter Erw. 2b hievor aufgezeigt - in erster Linie vom subjektiven Beschwerdebild der Versicherten leiten lassen, weshalb die daraus resultierende Einschätzung der invaliditätsbedingten Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen nicht aussagekräftig ist. In diesem Punkt bedarf es vielmehr weiterer Abklärungen.
 
3.- Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der im kantonalen Gerichtsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung beanstandet, indem sie geltend macht, diese sei weder näher begründet noch decke sie den anwaltlichen Aufwand mehr als zur Hälfte, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die kantonale Rekurskommission auch nicht gehalten war, die Bemessung der Entschädigung näher zu erläutern (vgl. ZAK 1989 S. 255 Erw. 5a). Sodann kann nicht gesagt werden, es handle sich vorliegend um einen komplexen Fall, der einen erfahrenen Anwalt vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b). Ebenso wenig kann von einem aus sachverhaltsmässiger und prozessualer Sicht aufwändigen Fall die Rede sein, so dass ein Entgelt von Fr. 1000. - für das vorinstanzliche Verfahren, mit welchem mindestens vier bis fünf Stunden anwaltliche Vertretung anerkannt und entschädigt werden, aus bundesrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre: Die Bemessung der Parteientschädigung gehört dem kantonalen Recht an, dessen Anwendung nur auf Willkür hin zu überprüfen ist (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 29. Oktober 1999 sowie die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 11. September 1998, 22. April und 5. Mai 1999 werden, soweit sie den Zeitraum ab Dezember 1997 betreffen, aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 1997 neu verfüge.
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHI/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 13. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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