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Informationen zum Dokument  BGer C 163/2000  Materielle Begründung
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BGer C 163/2000 vom 18.10.2000
 
[AZA 0]
 
C 163/00 Ws
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Hofer
 
Urteil vom 18. Oktober 2000
 
in Sachen
 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. I.________,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1972 geborene bosnische Staatsangehörige K.________ reiste am 28. August 1993 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Gesuch mit Entscheid vom 24. Februar 1994 ab und verfügte die vorläufige Aufnahme. Am 3. April 1996 wurde diese aufgehoben, die Ausreisefrist jedoch erstreckt. Die Wiedererwägungsgesuche vom 30. August und 11. Oktober 1999 wies das BFF ab. Die Stelle als Kassierin in der M.________ im Einkaufszentrum L.________, kündigte die Arbeitgeberin am 21. Juni 1999 per 31. August 1999, weil die Firma von der S.________ übernommen wurde. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch wies das BFF am 14. Dezember 1999 ab und setzte die Ausreisefrist letztmals auf den 31. März 2000 fest.
 
Am 12. Januar 2000 stellte K.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1999. Die Arbeitslosenkasse unterbreitete die Sache dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit.
 
Mit Verfügung vom 2. März 2000 verneinte dieses die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Januar 2000, da die Versicherte nicht mit einer Bewilligung zum Stellenantritt oder -wechsel habe rechnen können.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Mai 2000 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei die Vermittlungsfähigkeit und damit die Bezugsberechtigung im relevanten Zeitraum zu bejahen und die Arbeitslosenkasse anzuweisen, die geschuldeten Taggelder zu bezahlen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Der arbeitslos gewordene Asylbewerber gilt nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 381 Erw. 2c in fine mit Hinweisen) als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG, wenn er damit rechnen kann, dass er eine Arbeitsbewilligung erhält, falls er eine Stelle findet. Ein Asylbewerber, dessen Asylgesuch abgewiesen wurde, ist weiterhin berechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, solange der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt ist und sofern er eine Arbeitsbewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde erhalten hat (unveröffentlichte Urteile E. vom 3. Dezember 1999 [C 252/99] und E. vom 16. Oktober 1998 [C 172/97]).
 
2.- a) Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 hatte die Fremdenpolizei dem Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher zum damaligen Zeitpunkt noch erwerbstätig war, wegen des abgewiesenen Asylgesuches und der angesetzten Ausreisefrist mit sofortiger Wirkung ein Arbeitsverbot auferlegt. Auf Anfrage des AWA hin teilte die Fremdenpolizei mit, auch der Ehefrau wäre keine Bewilligung zum Stellenantritt mehr erteilt worden. Vorinstanz und Verwaltung sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherte unter den gegebenen Umständen nicht mehr mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung hatte rechnen können. Mangels Arbeitsberechtigung fehlte es daher für die Zeit, ab welcher sie Anspruch auf Arbeitslosenversicherung geltend machte, an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der Anspruchsberechtigung.
 
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewendet wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nachdem die Fremdenpolizei dem Ehemann am 22. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, die Erwerbstätigkeit müsse unverzüglich aufgegeben werden, weil das Asylgesuch abgewiesen und die Ausweisung angeordnet worden sei, und am 14. Dezember 1999 auch das dritte Wiedererwägungsgesuch abgelehnt und die Wegweisungsfrist letztmals auf den 31.
 
März 2000 verlängert worden war, konnte definitiv nicht mehr mit einer Bewilligung zum Stellenantritt gerechnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin sich unter Hinweis auf den vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilten Fall E.H. auf das Rechtsgleichheitsgebot beruft, kann sie daraus - selbst wenn der Sachverhalt identisch gewesen sein sollte, was jedoch nicht dargetan ist - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit geht dem Prinzip der Rechtsgleichheit in der Regel vor. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen kann (BGE 122 II 451 Erw. 4a mit Hinweisen), sind vorliegend nicht erfüllt.
 
3.- a) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
b) Da die Beschwerde bereits im kantonalen Verfahren als aussichtslos zu betrachten war, hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu Recht abgewiesen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
 
zugestellt.
 
Luzern, 18. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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