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Informationen zum Dokument  BGer I 574/2000  Materielle Begründung
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BGer I 574/2000 vom 24.10.2000
 
[AZA 0]
 
I 574/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Signorell
 
Urteil vom 24. Oktober 2000
 
in Sachen
 
J.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,
 
gegen
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, St. Gallen, Beschwerdegegner,
 
J.________ liess am 1. März 1999 beim Verwaltungsgericht (recte: Versicherungsgericht) des Kantons St. Gallen Beschwerde führen gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 1999 betreffend Invalidenrente.
 
Am 4. Oktober 2000 lässt die Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es sei das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen richterlich anzuweisen, umgehend über die IV-Beschwerde zu entscheiden. Das kantonale Gericht verzichtet auf einen Antrag.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als letzter kantonaler Sozialversicherungsinstanz nach Art. 98 lit. g OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die jederzeit erhoben werden kann (Art. 106 Abs. 2 OG), ist daher grundsätzlich zulässig, weshalb darauf einzutreten ist.
 
2.- Eine Rechtsverzögerung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR 1997 AlV Nr. 105 S. 324 Erw. 4b, Plädoyer 1997/4 S. 63 Erw. 2a je mit Hinweisen).
 
3.- Die Streitsache ist seit dem 2. März 1999 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen anhängig. Der doppelte Schriftenwechsel war am 20. April 1999 abgeschlossen.
 
Vorliegend sind seit der Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerde 20 und seit Abschluss des Schriftenwechsels 18½ Monate verstrichen. Für eine Bejahung des Tatbestandes des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides ist die nach der Rechtsprechung erhebliche Schwelle noch nicht erreicht. Wie es sich bei der Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz dannzumal verhalten wird, ist nicht zu prüfen.
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werde keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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