VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5P.352/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5P.352/2000 vom 26.10.2000
 
[AZA 0/2]
 
5P.352/2000/bmt
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
26. Oktober 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
---------
 
In Sachen
 
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jo Koller, Bahnhofstrasse 22, Postfach 128, 8965 Berikon 1,
 
gegen
 
M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Höchli, Schwertstrasse 1, Postfach, 5401 Baden, Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau,
 
betreffend
 
Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen
 
im Ehescheidungsverfahren),
 
hat sich ergeben:
 
A.-Im Scheidungsverfahren zwischen M.________ und Z.________ ersuchte M.________ das Bezirksgericht Rheinfelden am 8. Juni 1999 um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinn von aArt. 145 ZGB. Mit Entscheid vom 30. September 1999 bewilligte das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden den Parteien das Getrenntleben und traf folgende Unterhaltsregelung:
 
"3.Der Kläger hat der Beklagten für ihren persönlichen
 
Unterhalt jeweils monatlich und vorschüssig
 
folgende Beiträge zu bezahlen:
 
- für die Monate Mai und Juni 1999: Fr. 2'180.--
 
-ab dem Monat Juli 1999 bis und
 
mit Dezember 2000: Fr. 960.--."
 
B.-Gegen diesen Entscheid erhob Z.________ Beschwerde und M.________ Anschlussbeschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 29. Mai 2000 wies das Obergericht die Beschwerde von Z.________ ab. Die Anschlussbeschwerde von M.________ wurde hingegen gutgeheissen und Ziffer 3 des Entscheides des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 30. September 1999 aufgehoben.
 
C.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2000 beantragt Z.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 29. Mai 2000 aufzuheben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-Im angefochtenen Entscheid hat sich das Obergericht nur über die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli bis am 25. Oktober 1999 geäussert, da die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren nur Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Juli 1999 geltend gemacht hatte und der Scheidungsprozess nur bis am 25. Oktober 1999 rechtshängig gewesen war. Wenn aber der Scheidungsprozess beim Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes am 1. Januar 2000 nicht mehr rechtshängig war, richten sich die vorsorglichen Massnahmen nach bisherigem Recht (Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB).
 
2.-Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Ende 1998 das Rechtsstudium mit dem Lizentiat abgeschlossen habe. In der Folge habe sie vorübergehend eine Tätigkeit bei der Stadtpolizei Zürich aufgenommen, bevor sie am 1. März 1999 eine Anstellungsverfügung als Praktikantin beim Bezirksgericht Bremgarten unterzeichnet habe, welche Anstellung bis zum 31. März 1999 befristet gewesen sei. Während der Dauer des Studiums sei die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner unterstützt worden. Für die Zeit nach dem Abschluss des Studiums bis zum Beginn des Praktikums sei die Beklagte aufgrund ihrer Arbeit bei der Stadtpolizei Zürich für sich selbst aufgekommen. Unmittelbar nach der Unterzeichnung der Anstellungsverfügung als Praktikantin sei der Beschwerdeführerin am 4. März 1999 eine Anstellung bei der Stadtpolizei Zürich angeboten worden, die ihr erlaubt hätte, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Ihre Anstellung als Gerichtspraktikantin hätte sie mit Sicherheit auflösen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können.
 
3.-Bei der Frage, ob Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli bis 25. Oktober 1999 geschuldet sind, hat das Obergericht in Bezug auf das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Praktikantin beim Bezirksgericht Bremgarten abgestellt, sondern ein höheres hypothetisches Einkommen eingesetzt, ohne dies allerdings zu beziffern.
 
a) Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Daraus ergibt sich, dass nicht in jedem Fall auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden kann, sondern ein hypothetisches höheres Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn beispielsweise eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert hat. Da sich die Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB über ihre Beiträge an den Unterhalt der Familie verständigen müssen, ist eine Änderung der eigenen Lebensführung ohne das Einverständnis des Partners grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass die Interessen des betreffenden Ehegatten den Interessen der Familie vorgehen.
 
Die Sanktion einer unzulässigen einseitigen Abänderung der eigenen Lebensführung besteht insbesondere darin, dass bei der Unterhaltsregelung der Änderung nicht Rechnung getragen wird und von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit ausgegangen wird, sofern diese auch wieder erreicht werden kann (BGE 119 II 314 E. 4a S. 316/317 m.w.H.).
 
b) Ende 1998 schloss die Beschwerdeführerin ihr Studium mit dem Lizentiat ab, nahm vorübergehend eine Tätigkeit bei der Stadtpolizei Zürich auf, um dann per 1. April 1999 eine Stelle als Anwaltspraktikantin anzutreten. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, nicht geprüft zu haben, ob die Absolvierung eines Anwaltspraktikums mit dem Einverständnis des Beschwerdegegners erfolgt sei. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang eingehend dargelegt, aufgrund welcher Umstände es darauf schloss, dass sich der Beschwerdegegner auch nicht konkludent dazu bereit erklärte habe, während der Praktikumszeit weiterhin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
Der Einwand der Beschwerdeführerin, mit dem Einverständnis zu ihrem Studium im Jahr 1993 sei stillschweigend auch ein Einverständnis zur Absolvierung der üblichen juristischen Zusatzausbildung erteilt worden, ist nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin vermag keine Anhaltspunkte namhaft zu machen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Parteien schon bei Studienbeginn davon ausgegangen waren, dass unmittelbar nach Studienabschluss noch eine längere Zusatzausbildung folgen werden würde.
 
c) Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Beginn ihrer Praktikumstätigkeit eine Änderung der Lebensführung eingetreten sei, weil sie in der Zeit zwischen dem Lizentiatsabschluss im Dezember 1998 und dem Praktikumsbeginn am 1. April 1999 eine befristete Teilzeitstelle bei der Stadtpolizei Zürich versehen und dabei nur Fr. 3'281. 65 verdient habe. Auch dieser Einwand ist nicht überzeugend.
 
Wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Studiums im Einverständnis mit dem Beschwerdegegner eine Praktikantenstelle angetreten bzw. der Beschwerdegegner sich bereit erklärt hat, der Beschwerdeführerin während der Praktikumszeit weiterhin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ist nicht zu sehen, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sei soll, wenn es im Praktikumsbeginn mit entsprechend tiefem Lohn eine Änderung der Lebensführung erblickte, nachdem die Parteien gemäss den unangefochtenen Feststellungen nach dem Studienabschluss der Beschwerdeführerin zunächst während mehreren Monaten für ihren eigenen Unterhalt selbst aufgekommen sind. Im Übrigen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in der Zeit zwischen Studienabschluss und Praktikumsbeginn nur Fr. 3'281. 65 verdient und ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, neu und damit unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
 
d) Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob die Interessen der Beschwerdeführerin an der Absolvierung des Anwaltsexamens den Interessen des Beschwerdeführers vorgingen, ist unbegründet. Das Obergericht hat zwar nicht explizit eine Interessenabwägung vorgenommen; doch hat es festgehalten, dass Juristen ohne Anwaltspatent zahlreiche Berufsgebiete offenstünden, dass viele Studienabsolventen auf die Absolvierung eines Fürsprecherexamens verzichteten und dass diese Zusatzausbildung nicht zur ordentlichen Ausbildung eines Juristen gehöre. Damit hat das Obergericht sinngemäss eine Interessenabwägung vorgenommen. Indem es das Interesse der Beschwerdeführerin, ein Anwaltspraktikum zu absolvieren anstatt eine besser bezahlte Stelle anzunehmen, nicht höher einstufte, ist es nicht in Willkür verfallen.
 
Unbehelflich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie gestützt auf den Präliminarentscheid des Gerichtspräsidenten vom 30. September 1999 die Zusatzausbildung in guten Treuen weitergeführt habe und es ihr unzumutbar gewesen sei, nach Kenntnis des angefochtenen Entscheides alles liegen zu lassen. Angesichts des ihr bekannten Standpunktes des Beschwerdegegners konnte die Beschwerdeführerin nicht einfach davon ausgehen, dass der für sie günstige Präliminarentscheid bestehen bleiben würde.
 
e) Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, in willkürlicher Weise nicht geprüft zu haben, ob sie in der Lage ist, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'000.-- bis 8'000.-- zu erzielen. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil nicht unterstellt, dass der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'000.-- bis 8'000.-- anzurechnen sei, sondern ohne genaue Bezifferung lediglich festgehalten, dass die Klägerin ein Einkommen erzielen könne, mit welchem sie ihren Unterhalt selbst decken könne. Dass sich das Obergericht in Bezug auf den anrechenbaren Lohn der Beschwerdeführerin betragsmässig nicht festgelegt, sondern sich einfach mit der Feststellung begnügt hat, die Beschwerdeführerin hätte mit einem höheren hypothetischen Einkommen ihren Unterhalt decken können, wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Dass der Beschwerdeführerin für die fragliche Zeit vom 1. Juli bis 25. Oktober 1999 nicht der effektiv erzielte Verdienst, sondern ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, erweist sich aus den dargelegten Gründen nicht als willkürlich.
 
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht nicht in Willkür verfallen ist und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 2 OG), wobei in Bezug auf den Streitwert zu berücksichtigen ist, dass das Obergericht nur über die Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli bis 25. Oktober 1999 zu befinden hatte. Da auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 26. Oktober 2000
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).