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Informationen zum Dokument  BGer C 256/2000  Materielle Begründung
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BGer C 256/2000 vom 27.10.2000
 
[AZA 7]
 
C 256/00 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Urteil vom 27. Oktober 2000
 
in Sachen
 
C.________ Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, Zug, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
Mit Verfügungen vom 30. September 1998 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug einerseits einen Anspruch des C.________ auf Arbeitslosenentschädigung (Krankentaggelder) für die Zeit vom 3. bis 9. Februar 1998 sowie vom 12. bis 16. Februar 1998 wegen unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit und forderte anderseits die für diese Zeitspannen ausgerichteten Nettotaggelder in der Höhe von Fr. 995. 25 zurück.
 
Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. Juni 2000 ab.
 
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der beiden Verwaltungsverfügungen.
 
- Arbeitslosenkasse und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch eines arbeitslosen Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung bei vorübergehender vollständiger oder verminderter Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 28 Abs. 1 und 2 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 246 (Erw. 3c) erkannt hat, ist Art. 42 Abs. 1 AVIV gesetzmässig.
 
Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass die arbeitslose Person bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat.
 
Des Weitern ist zu ergänzen, dass die Kasse nach Art. 95 Abs. 1 AVIG Leistungen der Versicherung zurückfordern muss, auf welche der Empfänger keinen Anspruch hatte.
 
Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung oder aufgrund einer trotz Fehlens formeller Entscheidmerkmale in materieller Hinsicht Verfügungscharakter zukommender Bezügerabrechnung (BGE 122 V 368 f. Erw. 2/3; ARV 1998 Nr. 3 S. 15 Erw. 3c) ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 46 mit Hinweisen).
 
2.- Wie das kantonale Gericht in zutreffender Würdigung der Akten feststellte, hatte der Beschwerdeführer die Spitalaufenthalte vom 3. bis 9. Februar 1998 und vom 12.
 
bis 16. Februar 1998 nicht gemeldet und insbesondere auf dem am 25. Februar 1998 unterzeichneten Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Februar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit verneint. Damit hat er im Lichte von Art. 42 Abs. 1 AVIV seinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG für die beiden erwähnten Zeitspannen verwirkt. Nachdem die Arbeitslosenkasse frühestens mit Schreiben des Unfallversicherers vom 11. August 1998 Kenntnis von der unterlassenen Meldung erhielt, liegen die für eine Rückerstattungspflicht erforderlichen Voraussetzungen der prozessualen Revision und der rechtzeitigen Geltendmachung (Art. 95 Abs. 4 AVIG) vor. Die beiden Verfügungen der Arbeitslosenkasse erweisen sich daher als rechtens.
 
Was der Beschwerdeführer hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, ist unbehelflich. Entgegen seiner Auffassung erfüllte er mit der Angabe des Unfalles vom 9. April 1997 seine Meldepflicht für die zehn Monate später erfolgte Leistenoperation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit nicht. Abgesehen davon hat der Unfallversicherer im Schreiben vom 11. August 1998 einen Zusammenhang zwischen dem Leistenbruch und dem Unfall vom 9. April 1997 verneint. Mit dem rechtzeitigen Erlass der Verfügung innert der Fristen des Art. 95 Abs. 4 AVIG ist schliesslich der Rückforderungsanspruch unabhängig von der Dauer des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens ein für alle Mal gewahrt (BGE 122 V 274 Erw. 5a mit Hinweisen; SVR 1997 ALV Nr. 84 S. 256 Erw. 2c/aa). Aus der Länge des vorinstanzlichen Verfahrens kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er für diese Zeit auf der Rückerstattungsforderung keine Verzugszinsen schuldet (BGE 119 V 81 ff.; RKUV 2000 Nr. U 360 S. 32) und auch keine Rechtsverzögerung durch das kantonale Gericht vorliegt (vgl. BGE 125 V375).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zug, und dem Staatssekretariat für
 
Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 27. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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