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Informationen zum Dokument  BGer U 368/1999  Materielle Begründung
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BGer U 368/1999 vom 27.10.2000
 
«AZA 0»
 
U 368/99 Ge
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiber Schäuble
 
Urteil vom 27. Oktober 2000
 
in Sachen
 
O.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 28. Juni 1996 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1967 geborenen O.________ eine Rente von 15 % ab 1. Juni 1996 sowie eine Integritätsentschädigung von 17,5 % zu. Diese Verfügung bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. März 1997.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 1999 ab.
 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine Rente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die SUVA verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG), den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), die Bemessung derselben (Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 in fine) und zur Anwendbarkeit der SUVA-Tabellen ("Feinrastertabellen") für die Bemessung von Integritätsschäden (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe von Rente und Integritätsentschädigung.
 
a) Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Mai und im November 1993 bei der Arbeit das rechte Knie verdrehte, worauf am 17. Dezember 1993 eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt wurde. Nach einem weiteren Distorsionstrauma am selben Knie im April 1994 wurde am 9. August 1994 eine mediale Meniscectomie vorgenommen. Da die Rehabilitation erfolglos blieb, fand in der Folge eine Abklärung in der Orthopädischen Klinik X.________ statt. Dabei diagnostizierten die Klinikärzte eine komplexe anteromediale und posterolaterale Knieinstabilität bei insuffizientem vorderem und hinterem Kreuzband und erachteten eine operative Revision mit erneuter vorderer Kreuzbandplastik als indiziert (Bericht vom 1. Februar 1995). Der Beschwerdeführer lehnte den vorgeschlagenen Eingriff jedoch ab und liess sich konservativ weiterbehandeln. Ein Jahr später stellte SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________ anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 23. Januar 1996 fest, als Dauerschaden verbleibe eine Komplexinstabilität des rechten Kniegelenks erheblichen Grades. Die Belastbarkeit des Gehapparates sei dadurch in einem Ausmass vermindert, dass der Beschwerdeführer vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Er sei nicht mehr in der Lage, schwere Lasten zu heben und zu tragen. Ein längeres Arbeiten in kniender Stellung oder in der Hocke sei ebenfalls nicht mehr möglich. Werde diesen Einschränkungen Rechnung getragen, sei eine zeitlich und leistungsmässig volle Beschäftigung, die der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln bis zu drei Vierteln der täglichen Arbeitszeit sitzend verrichten könne, zumutbar (Bericht vom 25. Januar 1996).
 
b) Die SUVA hat mit der Zusprechung einer Rente von 15 % und einer Integritätsentschädigung von 17,5 % die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des rechten Knies angemessen abgegolten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen 2c und 3b des kantonalen Entscheides verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
 
c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Unbehelflich sind namentlich die Bemerkungen zum kreisärztlichen Bericht vom 25. Januar 1996. Die klaren in Erw. 2a hievor dargelegten Schlussfolgerungen des Dr. med. F.________ können dadurch nicht in Zweifel gezogen werden.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht gewährt werden, da der vorliegende Prozess als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c, 122 I 271 Erw. 2a und b).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
 
wiesen.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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