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Informationen zum Dokument  BGer H 140/2000  Materielle Begründung
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BGer H 140/2000 vom 31.10.2000
 
[AZA 7]
 
H 140/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Signorell
 
Urteil vom 31. Oktober 2000
 
in Sachen
 
A.________, 1974, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Gesuchsgegnerin
 
Mit Verfügung vom 30. April 1998 hat die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von A.________ für die Jahre 1995 und 1996 um je einen Viertel herabgesetzt.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juli 1999 ab.
 
Mit Entscheid vom 27. März 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
 
Mit Gesuch vom 8. April 2000 beantragt A.________ die Revision dieses Urteils. Er macht geltend, dass darin gestellte Anträge unbeurteilt geblieben seien.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach Art. 136 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c). Der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund sowie dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). Das Revisionsgesuch ist binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig zu machen (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG).
 
b) Im vorliegenden Fall ruft der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Art. 136 lit. c OG an. Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. März 2000 ist ihm am 6. April 2000 zugestellt worden, weshalb mit der Eingabe vom 8. April 2000 die Frist nach Art. 141 Abs. 1 lit. a OG eingehalten ist. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.
 
2.- a) Der Gesuchsteller bringt vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe seine Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Rückerstattung von zu viel geleisteten Beiträgen nicht geprüft. Das Urteil setze sich praktisch nur mit der Frage der Herabsetzung auseinander, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur am Rande eine Rolle gespielt habe. Gegenstand des Begehrens sei vielmehr die Frage der Rückerstattung von Beiträgen, namentlich des Jahres 1995, gewesen. Darauf sei das Gericht mit keinem Wort eingegangen.
 
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies in Erw. 4a des Urteils darauf hin, dass gemäss BGE 120 V 275 Erw. 4 rechtskräftig festgelegte Beiträge im Herabsetzungsverfahren nicht mehr überprüft werden können. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1992 bis 1997 bildeten Gegenstand von Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 18. Januar 1996. Das Sozialversicherungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 1997, das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. Juli 1997 ab, womit die Beitragsverfügungen in Rechtskraft erwuchsen und nicht mehr überprüfbar waren.
 
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass A.________ am 1. April 1998 ein "Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge" gestellt hatte, worüber die Verwaltung in der Verfügung vom 30. April 1998 entschieden hatte.
 
Verfahrensgegenstand war deshalb unter diesem Gesichtspunkt ausschliesslich die Frage der Herabsetzung rechtskräftig verfügter Sozialversicherungsbeiträge.
 
c) Da das Revisionsgesuch einstimmig als unbegründet befunden wird, wird es ohne öffentliche Beratung und ohne Schriftenwechsel erledigt (Art. 143 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
3.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 31. Oktober 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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